Aktuelles

Die größte Reform des Personengesellschaftsrechts nach über 100 Jahren steht an. Ab dem 1.1.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft mit dem Ziel, es an die heutigen Bedürfnisse anzupassen. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen im Überblick und was Unternehmer jetzt besonders beachten müssen.


Betroffene Unternehmen

Betroffen von den Neurungen sind alle Unternehmen in der Rechtsform der OHG, KG, GmbH & Co.KG sowie SE & Co. Das MoPeG trifft somit einen großen Teil des inhabergeführten Mittelstands und auch Konzerne. Doch die meisten Veränderungen bringt das MoPeG für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).


Überfällige Reform

Die gesetzlichen Regelungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) haben viel Staub angesetzt. Sie sind zum Teil 100 Jahre alt und sollten nur die Beziehungen der Gesellschafter untereinander regeln. Die GbR sollte dabei nur als reine Innengesellschaft agieren und nicht nach außen hin auftreten. Das übernahmen die Gesellschafter, die im Außenverhältnis auftraten und Verträge abschlossen, die anschließend über die GbR beglichen wurden. Damals hatte keiner daran gedacht, dass diese Gesellschaftsform einmal so beliebt und der Rechtsverkehr so komplex werden würde, so dass die GbR zunehmend eine eigene Rechtsfähigkeit entwickeln würde. Nun wird die Rechtsfähigkeit auch gesetzlich verankert und trifft Gesellschaften wie Grundstücks-GbRs, vermögensverwaltende Familien-GbRs, Praxisgemeinschaften etc.


Rechtsfähigkeit

 Das Gesetz unterscheidet zwischen einer rechtsfähigen und einer nicht-rechtsfähigen Gesellschaft. Die nicht-rechtsfähige Gesellschaft wird nur im Innenverhältnis und nicht unternehmerisch tätig. Die Teilnahme am Rechtsverkehr ist nicht zwingend, wird aber vermutet, wenn die GbR ein Unternehmen betreibt. Die Rechtsfähigkeit hat zur Folge, dass die GbR Trägerin von Rechten und Pflichten ist. Sie kann selbst Verträge abschließen, Eigentümerin sein und vor Gericht klagen oder auch verklagt werden. Das Vermögen wird der Gesellschaft zugeordnet. Das Gesamthandsprinzip gilt nicht mehr. Die Gesellschaft kann auch einzelne Gesellschafter verklagen.

 

Neues Gesellschaftsregister

 Das Herzstück der Reform ist das neu geschaffene Gesellschaftsregister für die GbR. Es ist vergleichbar mit dem Handelsregister und wird bei den Amtsgerichten geführt. Einzutragen sind genaue Angaben zur Gesellschaft selbst und ihren Gesellschaftern. Eingetragene GbRs werden als eGbR geführt und gekennzeichnet. Die Änderungen gelten nicht nur für neu eingetragene GbRs, sondern auch für bestehende Gesellschaften.

 

Eintragungspflichtige GbRs

Es besteht für GbRs keine allgemeine Eintragungspflicht. In bestimmten Fällen muss die GbR aber eingetragen werden.

 

  • Grundstücks-GbR: Ohne Eintragung im Gesellschaftsregister kann eine GbR keine Grundstücke erwerben oder veräußern. Ist eine GbR bereits im Grundbuch eingetragen, muss sie sich nicht zwingend im Register eintragen lassen, sondern erst, wenn Veränderungen im Grundbuch notwendig sind.
  • GbR als Gesellschafterin: Ist die GbR an anderen Gesellschaften wie z. B. einer OHG, KG oder GmbH beteiligt, muss sie künftig im Gesellschafterregister registriert sein, um etwa im Handelsregister eingetragen werden zu können. Es besteht keine Eintragungspflicht für GbRs, die vor dem 01.01.2024 gegründet wurden. Die unmittelbare Eintragungspflicht entsteht jedoch, sobald Änderungen beim Handelsregistereintrag vorzunehmen sind.
  • Sonstige Fälle: Eine GbR kann z. B. Namensaktien oder Anteile an Schiffen nur erwerben, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist.

 

Die Eintragung einer GbR in das Gesellschaftsregister erfolgt über einen Notar. Ein Gesellschaftsvertrag ist nicht erforderlich, aber empfehlenswert.

Neue Regelungen

Mit dem neuen Lieferkettengesetz, das als Regierungsentwurf am 3.3.2021 verabschiedet wurde und noch in dieser Legislaturperiode verkündet werden soll, müssen Industrie und Handel für die Einhaltung von Menschenrechten (z. B. Ausbeutung, Kinderarbeit und Diskriminierung) und Umweltstandards sorgen. Abgestuft nach Einflussmöglichkeiten, erstreckt sich das Gesetz auf die gesamte Lieferkette, also auf die eigene Produktion und externe Lieferanten aus dem Ausland. Das Gesetz orientiert sich an den UN-Richtlinien (Guiding Principles on Business and Human Rights).


Sorgfaltspflichten

Ab 1.1.2023 soll es für in Deutschland ansässige Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten gelten. Die Grenze wird ab 2024 auf 1.000 gesenkt. Diese Pflichten kommen auf Sie zu:

 

  • Risikoanalyse und Einrichtung eines Risikomanagementsystems,
  • Formulierung einer unternehmerischen Menschenrechtsstrategie,
  • Präventionsmaßnahmen im eigenen Bereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern,
  • Sofortige Einleitung von Abhilfemaßnahmen bei festgestellten Rechtsverstößen,
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens im Falle von Rechtsverstößen,
  • Dokumentations- und Berichtspflicht für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten.

 

Mit dem Lieferkettengesetz ist Deutschland nicht allein. Entsprechende Gesetze wurden und werden aktuell auch in unseren Nachbarländern auf den Weg gebracht, z. B. in Großbritannien.


Risiken

Insbesondere für mittelständische Unternehmen steigt mit dem Lieferkettengesetz allerdings nicht nur der bürokratische Aufwand, sondern auch das wirtschaftliche Risiko. Denn ihnen fehlen – anders als oftmals multinationalen Konzernen - meist Macht und Einfluss, um in Ländern wie beispielsweise China die Einhaltung auch umsetzen zu können. Das Bundesamt für Wirtschafts- und Ausfuhrkontrolle kann vor Ort kontrollieren, bei Gesetzesverstößen drastische Bußgelder verhängen und Unternehmen dann für bis zu drei Jahre von öffentlichen Ausschreibungen ausschließen. Zudem können nicht nur mögliche Betroffene, sondern z. B. auch Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) gegen Unternehmen klagen und langwierige Rechtsprozesse auslösen. Grund genug, sich frühzeitig und intensiv mit den Voraussetzungen und potentiell sehr weitreichenden Folgen dieses wegweisenden neuen Gesetzes auseinanderzusetzen. Gerne unterstützen wir Sie hierbei!

Markus Thiele, Rechtsanwalt & Abogado (Spanien), Partner von ILP Global Mertens Thiele aus Köln, im Gespräch mit der Mittelstandsplattform mittelstand-koeln-bonn.de

 

Herr Thiele, ist es in Deutschland eigentlich mittlerweile nicht zu risikoreich, um noch Geschäftsführer oder Geschäftsführerin einer GmbH zu werden?
Geschäftsführer einer GmbH zu werden, ist sicherlich der falsche Job für risikoscheue Menschen. Schließlich gibt es für Geschäftsführer kaum ein brennenderes Thema als die Haftung mit dem Privatvermögen. Die Medien sind gerade wieder einmal voll damit. So wird es beim Corona-Ausbruch in den Tönnies-Werken oder beim Bilanzskandal bei der Wirecard AG sicherlich nicht zuletzt auch um die Frage gehen, ob die verantwortlichen Geschäftsführer oder Vorstände für die Schäden haften sollen. Auch wenn die mit einer Geschäftsführerstellung einhergehenden persönlichen Risiken somit durchaus real sind und keinesfalls unterschätzt werden sollten, lassen diese sich doch bei sorgfältiger und vorausschauender Handhabung von Seiten des Geschäftsführers erheblich eingrenzen und über weite Strecken beherrschbar machen.


Wieso schützt die GmbH nicht vor persönlicher Haftung des Geschäftsführers?
Erst einmal muss man sagen, dass diese öffentlichen Fälle die Haftungsrisiken verzerren. Jeder Geschäftsführer sollte natürlich wissen, welche Pflichten er hat und wann die persönliche Haftung greift. Unternehmer gründen genau deshalb eine GmbH, um die persönliche Haftung auszuschließen. Im Schadensfall haftet die GmbH nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Aber es gibt auch Ausnahmen. Jeder Geschäftsführer muss wissen, dass er ausnahmslos dazu verpflichtet ist, die Geschäfte der GmbH mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen. Falls er das nicht tut, haftet er der Gesellschaft für den entstandenen Schaden.

 

Gibt es noch Schlupflöcher?
Ja, der Gesetzgeber erlaubt auch Fehler, ohne dass eine persönliche Inanspruchnahme droht. Schließlich setzt wirtschaftliches Handeln naturgemäß das Eingehen von Risiken voraus. Sofern alle Weisungen oder Vorschriften der Gesellschafterversammlungen eingehalten worden sind, schützt die sog. Business Judgement Rule vor eigener Haftung, selbst wenn sich die Entscheidung im Nachhinein als fehlerhaft herausstellt. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer unternehmerischen Entscheidung bezüglich derer der Geschäftsführer einen Ermessensspielraum hat sowie das Treffen einer solchen Entscheidung aufgrund einer angemessenen Informationsgrundlage. Zudem muss die Entscheidung zum Wohle der Gesellschaft und in gutem Glauben getätigt werden.

Welche typischen Haftungsrisiken gibt es denn?
Haftungsrisiken gibt es im Innen- und Außenverhältnis der Gesellschaft. Im Innenverhältnis haftet der Geschäftsführer nur gegenüber der GmbH selbst, sofern ihr durch sein Verschulden ein Schaden entstanden ist. In vielen Fällen geht es um persönliche Bereicherung wie z. B. private Reisen auf Kosten der GmbH, Einstellung von unqualifizierten Familienangehörigen oder überhöhte Geschäftsführergehälter. Jeder Geschäftsführer sollte auch wissen, dass er persönlich gegenüber den Finanzbehörden und den Sozialversicherungsträgern haftet. Gegenüber Dritten haftet er im Außenverhältnis, wenn er nicht ausreichend deutlich macht, dass er für die Gesellschaft handelt. Verzichtet er z.B. als Geschäftsführer einer UG aus Marketinggründen auf den Zusatz „haftungsbeschränkt“, so besteht die Gefahr der persönlichen Haftung. Besonders viele Risiken lauern auch in der Krise. Versäumt der Geschäftsführer bei drohender Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft Insolvenz anzumelden, kann er gegenüber den Gläubigern schadensersatzpflichtig sein.

 

Wie können sich Geschäftsführer vor diesen Risiken schützen?
In der Praxis besteht ein Hauptproblem darin, dass die Insolvenzreife einer GmbH nicht rechtzeitig erkannt wird. Deshalb hat jeder Geschäftsführer die Pflicht, die wirtschaftliche Situation der GmbH regelmäßig zu kontrollieren und gegenzusteuern.
Ansonsten sollten Gesellschafter und Geschäftsführer vor Abschluss eines Geschäftsführervertrages alle potenziell konfliktträchtigen Punkte offen ansprechen und versuchen, eine faire, ausgewogene Regelung zu finden. Die Befugnisse des Geschäftsführers im Innenverhältnis zur Gesellschaft sollten möglichst klar geregelt werden, ebenso wie die Ressortverteilung bei mehreren Geschäftsführern. Der Geschäftsführer sollte des Weiteren versuchen, eine Haftungsbeschränkung auszuhandeln. Auch die Errichtung eines Compliance-Systems kann vor persönlicher Haftung schützen. Schließlich ist auch der Abschluss einer D&O Versicherung, einer Vermögenschadenshaftpflichtversicherung die eine Gesellschaft für Ihre Organe und leitenden Angestellten abschließen kann und die diese sowohl gegen Ansprüche des Unternehmens (Innenhaftung) als auch Dritter (Außenhaftung) schützt, durchaus empfehlenswert.


Was gilt generell?
Gesetzliche und vertragliche Pflichten sowie Weisungen der Gesellschafterversammlung einhalten, in unklaren Situationen Weisungen der Gesellschafterversammlung einholen, ebenso wie fachlichen Rat vom Steuerberater und/oder Rechtsanwalt. All dies sollte in jedem Falle zumindest auch in Textform dokumentiert werden, damit der Geschäftsführer im Streitfall pflichtgemäßes Handeln beweisen kann.


Wir bedanken uns für das Gespräch Herr Thiele.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wird bis zum 31.12.2020 verlängert. Was zunächst einmal wie eine gute Nachricht klingt, gilt aber nicht für alle Unternehmen, sondern nur für die überschuldeten Unternehmen. Was Sie zum Insolvenzrecht wissen müssen, lesen Sie hier.


Das galt bis zum 30.09.2020

 

Um eine Insolvenzwelle zu verhindern, hat die Bundesregierung zu Beginn der Corona-Pandemie die dreiwöchige Insolvenzantragspflicht für diejenigen Unternehmen ausgesetzt, die nachweislich Infolge von Corona in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind. Die Unternehmen sollten damit die Chance erhalten, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote oder auf andere Weise zu sanieren. Die Regelung galt bis zum 30.09.2020. Diese Schonfrist ist nun abgelaufen. Es gab damals viel Lob, weil man kein gesundes Unternehmen in die Insolvenz schicken wollte. Die bisher niedrigen Insolvenzen für 2020 zeigen die Wirksamkeit dieser Maßnahme. Es gab aber auch viel Kritik und den Vorwurf, Unternehmen künstlich am Leben zu halten, die bereits vor der Krise kein tragfähiges Geschäftsmodell hatten. Von sog. Zombie-Unternehmen war die Rede.


Neue Frist 31.12.2020


Die nun bis zum 31.12.2020 ausgesetzte Frist gilt nur für Unternehmen, die Corona-bedingt überschuldet sind. Leicht wird übersehen, dass es im Insolvenzrecht zwei Gründe gibt, nach denen die Geschäftsführung einen Insolvenzantrag stellen muss: die Überschuldung und die Zahlungsunfähigkeit (auch drohende Zahlungsunfähigkeit).


Insolvenzgründe Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung

Die Zahlungsunfähigkeit merkt der Unternehmer in der Regel schnell, wenn er absehen kann, dass er seine fälligen Schulden nicht mehr bezahlen kann. Hier setzt die Insolvenzantragspflicht wieder ein. Wer dies versäumt, kann sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar machen.

 

Ein zweiter Insolvenzantragsgrund ist die Überschuldung. Sie setzt oftmals schleichend ein und wird daher erst spät bemerkt. Überschuldung bedeutet, dass das Vermögen die Schulden nicht mehr deckt. Das trifft derzeit auf viele Unternehmen zu. Allerdings stellt eine Überschuldung nicht immer einen Insolvenzgrund dar. Die Insolvenz kann abgewendet werden, wenn das Unternehmen eine positive Fortführungsprognose hat, die Ertragskraft für die nächsten drei bis fünf Jahre ausreicht und die Finanzierung bis zum Ablauf des nächsten Geschäftsjahres gesichert ist. Die Zahlungsfähigkeit wird in jedem Fall vorausgesetzt.


Corona-bedingte Überschuldung

Ob ein Unternehmen Corona-bedingt in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, zeigt ein Blick in die Zahlen des Vorjahres. War das Unternehmen zum 31.12.2019 zahlungsfähig, wird vermutet, dass die wirtschaftlichen Probleme auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen.

 

So funktioniert der Familienpool

 

Wer ein größeres Vermögen noch zu Lebzeiten an seine Erben übertragen will, kann es in eine vermögensverwaltende Familiengesellschaft einbringen, auch „Familienpool“ genannt. Das hat viele Vorteile und ist konfliktärmer, als die einzelnen Vermögensgegenstände auf die jeweiligen Erben zu verteilen.

 

Für welche Ziele eignet sich der Familienpool?

Der vorausschauende Vermögensinhaber gestaltet die Übertragung seines Vermögens aktiv, vor allem, wenn er größere Bestände an Immobilien, Wertpapieren, Unternehmensanteilen und ähnliches zu vererben hat. Mit dem Familienpool kann er folgende Ziele erreichen:

 

  • Das Vermögen kann bereits zu Lebzeiten auf Kinder und ggf. Enkelkinder übertragen werden, nach Bedarf schrittweise.
  • Das Familienvermögen wird als Ganzes erhalten, die Vermögensgegenstände müssen nicht einzeln auf bestimmte Kinder und Enkelkinder überschrieben werden.
  • Der Vermögensinhaber behält die größtmögliche Flexibilität und Kontrolle über das übertragene bzw. zu übertragende Vermögen bis zum Tode; insbesondere muss er sich im Alter nicht einschränken oder seine Rechte auf Nießbrauch- oder Wohnrecht reduzieren lassen.
  • Das Vermögen wird vor dem unerwünschten Zugriff Dritter geschützt (Gläubiger, Geschiedene, Pflichtteilsberechtigte, Schwiegerkinder).
  • Steuervorteile werden bestmöglich ausgenutzt, insbesondere der Schenkungssteuerfreibetrag für Kinder und Enkelkinder durch eine schrittweise Übertragung sowie ggf. Einkommenssteuervorteile.

 

So funktioniert der Familienpool

 

Der Familienpool ist eine vermögensverwaltende Familiengesellschaft, in die der Schenker sein Vermögen einbringt (bündelt oder „poolt“). Gesellschafter sind neben dem Schenker seine Erben, also in der Regel die Kinder und ggf. die Enkelkinder, die durch die Übertragung bestimmte Anteile erhalten. Als Rechtsformen stehen zur Auswahl:

 

  • Personengesellschaften (meist Gesellschaft bürgerlichen Rechts/GbR oder Kommanditgesellschaft/KG)
  • Kapitalgesellschaft (GmbH, vor allem bei Unternehmensvermögen)

 

Wichtigstes Gestaltungsinstrument ist der Gesellschaftsvertrag. Die jeweilige Rechtsform erlaubt in allen Fällen, dem Schenker eine bestimmende Rolle als Gesellschafter zuzuweisen, z.B. über die dauerhafte alleinige Geschäftsführung. Darüber hinaus kann die Art der Gewinnausschüttung an die Mitgesellschafter hinsichtlich der Höhe und der Steuervorteile gestaltet werden. Die Abfindung bei Ausscheiden sollte niedrig festgelegt sein, um den Austritt aus der Gesellschaft bzw. den Verkauf von Anteilen zu verhindern. Im Laufe der Jahre kann der Schenker sich dann stufenweise zurückziehen, so wie er es für angemessen hält und es seinen Bedarfen entspricht.

 

Damit der Familienpool passgenau gegründet und gestaltet werden kann, sind erbrechtliche sowie gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte zu prüfen und zweckmäßig zu verbinden. Lassen Sie sich von einem Experten beraten.

 

Stand 25.05.2018

Spanisches Verfassungsgericht stützt entsprechende Erstattungsansprüche.


Nach jahrzehntelangen ebenso massiven wie stetigen Wertzuwächsen bei Immobilien in Spanien hat das Platzen der Immobilienblase vor einigen Jahren im Zusammenhang mit der weltweiten Finanzkrise dazu geführt, dass spanische Immobilien erstmals seit vielen Jahrzehnten über einen längeren Zeitraum ganz erheblich an Wert eingebüßt haben. Dies hat in zahlreichen Fällen die in Spanien erhobene Wertzuwachssteuer (Impuesto sobre el Incremento del Valor de los Terrenos de Naturaleza Urbana), in Spanien Plusvalía Municipal genannt, ad absurdum geführt, war diese doch anhand von Katasterwerten auch in den Fällen erhoben worden, in denen der Verkäufer der Immobilie bei deren Veräußerung real gar keinen Wertzuwachs verzeichnen konnte, sondern vielmehr einen – oftmals massiven – Wertverlust.


Mit Urteil vom 11.05.2017 hat das spanische Verfassungsgericht (Tribunal Constitucional) nunmehr auf die entstandene Schieflage reagiert und die Unzulässigkeit der Erhebung der Wertzuwachssteuer/Plusvalía auf Basis von Katasterwerten unter Außerachtlassung tatsächlich real fehlender Wertzuwächse von Immobilien verfügt. Damit gilt nun die Veranschlagung der Plusvalía in Fällen, in denen im Rahmen einer Immobilienübertragung kein Gewinn erzielt wird, als rechtswidrig.


Folgerichtig kann in zahlreichen Fällen eine Erstattung der ohne gültige Rechtsgrundlage gezahlten Wertzuwachssteuer/Plusvalía gegenüber der Gemeinde bzw. der zuständigen Steuerbehörde verlangt werden. Zahlreiche Urteile der Instanzgerichte haben den jeweiligen Klägern einen entsprechenden Rückzahlungsanspruch zugesprochen. Gerne prüfen wir für Sie die Erfolgsaussichten eines entsprechenden Erstattungsbegehrens.


Besteuert werden in Spanien grds. Wertzuwächse, mithin Gewinne die als Unterschied zwischen dem Wert zum Erwerbszeitpunkt und dem der Übertragung erzielt wurden. Die Übertragung kann im Wege des Verkaufs, der Auflösung von Miteigentum, der Schenkung oder auch der Erbschaft einer Immobilie erfolgen. Die Steuer auf den Wertzuwachs wird dabei grds. bei jedem einzelnen Übertragungsvorgang fällig und ist vom Übertragenden, d.h. regelmäßig dem Verkäufer, zu tragen. Üblicherweise wird sie im Rahmen der Beurkundung eines Immobilienkaufs unmittelbar vom Kaufpreis einbehalten und an die Gemeinde abgeführt.


Ein potentieller Rückerstattungsanspruch verjährt in 4 Jahren. Demzufolge kann die möglicherweise zu Unrecht gezahlte Wertzuwachssteuern/Plusvalía auch nach einem entsprechenden Zeitraum noch zurückgefordert werden. Gerne beraten wir Sie in Bezug auf Ihren ganz konkreten Einzelfall!

 

 

Wenn Gesellschafter ausscheiden

 

In Unternehmen kommt es immer mal wieder vor, dass sich der Gesellschafterkreis ändert, weil Gesellschafter z. B. aus Altersgründen ausscheiden oder im Streit mit anderen Anteilseignern ausgeschlossen werden. Der ausscheidende Gesellschafter hat dann Anspruch auf eine angemessene Abfindung, die sich nach dem Verkehrswert richtet, einschließlich der stillen Reserven und des Geschäfts- und Firmenwertes. Da dies oftmals nicht gewollt ist, ist es ratsam, den gesetzlichen Abfindungsanspruch durch eine Abfindungsklausel im Gesellschaftsvertrag zu begrenzen.

 

Der gesetzliche Abfindungsanspruch

Der Abfindungsanspruch zählt zu den Grundmitgliedschaftsrechten eines Gesellschafters. Laut Gesetz muss der ausscheidende Gesellschafter eine Abfindung aus dem Vermögen der Gesellschaft erhalten (vgl. § 735 BGB). Im Gegenzug geht sein Anteil an der Gesellschaft auf die übrigen Gesellschafter über, und zwar im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote („quotale Anwachsung“). Ein Beispiel: A hält 30 %, B 20 % und C 50 % der Anteile. Wenn nun A ausscheidet, wächst der Anteil von B um zwei Siebtel von 30 % und der von C um fünf Siebtel von 30 %: B hält nun rund 29 %, C. rund 71 %. Es ist übrigens zulässig, im Gesellschaftsvertrag eine disquotale Anwachsung zu vereinbaren, etwa die, dass die Anteile von A vollständig an B fallen.

 

Ermittlung der Abfindungshöhe

Jetzt muss noch der Wert des 30%-Anteils des ausscheidenden A berechnet werden, damit er entsprechend abgefunden werden kann. Der Verkehrswert ist unter Berücksichtigung der Fortführung der Gesellschaft zu ermitteln. Die Gerichte akzeptieren in der Regel die Ermittlung nach der Ertragswertmethode.

 

Vertraglich Abfindungsklauseln

Aus Sicht der Gesellschaft dürfte es in der Regel vorteilhaft sein, die Abfindungshöhe zu beschränken, um einen ungewollten Kapitalabfluss zu vermeiden. Das ist grundsätzlich zulässig und üblich, allerdings darf dabei das legitime Interesse des Ausscheidenden an einem angemessenen Wertausgleich nicht verletzt werden. Im Streitfall kontrollieren das die Gerichte.

 

  • Bewertungsverfahren: In einer Abfindungsklausel kann das anzuwendende Bewertungsverfahren zur Ermittlung der Abfindungshöhe festgelegt sein. Es sollte die Vermögensstruktur der Gesellschaft in geeigneter Weise berücksichtigen und auch steuerlich geprüft sein. Die Ertragswertmethode ist ein gängiges Bewertungsverfahren. Dabei berechnet sich der Wert des Unternehmens aus der Fähigkeit, zukünftige Erträge (Cash Flows) zu erzielen. Mit einem aus Sicht von Anlegern risikoangepassten Kapitalkostensatz werden diese Zahlungsüberschüsse auf die Gegenwart diskontiert.
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  • Reduzierung der Abfindung: Die Abfindungsbeschränkung sollte sich an der 50%-Grenze orientieren. Eine Reduzierung auf deutlich unter 50 % könnte wegen des groben Missverhältnisses zwischen Anteilswert und Abfindungshöhe sittenwidrig und damit nichtig sein. Allerdings kann im Einzelfall auch eine Abfindung in Höhe von mindestens 50 % des Verkehrswertes sittenwidrig und damit nichtig sein.
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  • Ausschluss der Abfindung: Eine Klausel, die die Abfindung bei Ausscheiden ganz ausschließt (auf „Null“ reduziert), ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Dazu gehören das Ausscheiden des Gesellschafters durch Tod (hier sollten erbrechtliche Vorkehrungen getroffen werden) sowie der Fall, dass die Gesellschaft ausschließlich ideelle oder gemeinnützige Zwecke verfolgt.

 

Unwirksamkeit vertraglicher Abfindungsklauseln

Im Streitfall wird das Gericht prüfen, ob eine Abfindungsklausel von vornherein unwirksam, also nichtig ist.

 

  • Reduzierung in besonderen Fällen: Die Reduzierung auf weniger als 50 % ist grundsätzlich kritisch (s.o.). Unzulässig ist es, die Abfindung nur für den Fall zu reduzieren, dass der Gesellschafter wegen Insolvenz oder Pfändung seiner Anteile ausgeschlossen wird. Dies würde zu gesetzlich verbotener Gläubigerbenachteiligung führen. Nichtig wäre auch eine Abfindungsklausel über eine erhebliche Reduzierung, die den ausscheidungswilligen Gesellschafter de facto von einer Kündigung abhält. Dies ist als unzulässige Kündigungsbeschränkung zu werten (vgl. § 723 III BGB).
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  • Unzulässigkeit durch Zeitablauf: Schließlich kann eine Abfindungsklausel auch durch Zeitablauf unzulässig geworden sein. Maßstab ist die Frage, ob die Klausel zu unvorhergesehenen und unangemessenen Folgen führt, die beide Vertragsparteien nicht gewollt hätten. Die Folge ist dann eine einvernehmliche ergänzende Vertragsauslegung, die im Einzelfall aber schwierig zu erreichen sein dürfte.

 

Fazit: Abfindungsklauseln können weitreichende vermögens- und steuerrechtliche Folgen haben. Ein Experte im Gesellschaftsrecht wird Sie über die zukunftssichere Gestaltung und eventuelle Alternativen beraten und eine Regelung formulieren.

 

Ende Januar erhielt Unternehmer Niki Lauda im Bieterverfahren um die Air-Berlin-Tochter Niki, deren Gründer und Eigentümer er bis 2011 war, den Zuschlag. Der Gläubigerausschuss hat nach wochenlangem Hin und Her einstimmig für den Verkauf an Niki Lauda gestimmt, der bereits angekündigt hat, 15 Flugzeuge zum Sommerflugplan wieder abheben zu lassen.   

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vor sechs Jahren wird die Eigenverwaltung bei einer Vielzahl von Verfahren angestrebt. Neben dem Schutzschirmverfahren sind auch Gläubigerausschüsse ein häufig gewählter Weg. Daher gewinnt die Frage, welche Aufgaben Mitglieder eines Gläubigerausschusses übernehmen müssen und welche Haftungsrisiken drohen, eine zunehmende Bedeutung. 

 

Der Gläubigerausschuss ist ein Organ der Gläubiger eines insolventen Unternehmens. Seine Aufgabe ist es, das Insolvenzverfahren so zu begleiten und zu überwachen, dass die Interessen der Gläubiger bestmöglich befriedigt werden können. Als Mitglied des Gläubigerausschusses können Sie für Pflichtverletzungen von den anderen Gläubigern haftbar gemacht werden.

 

Haftung nur bei schuldhafter Pflichtverletzung

Voraussetzung für die Haftung ist es, dass das Mitglied des Gläubigerausschusses allein oder mit allen anderen Mitgliedern zusammen seine Pflichten schuldhaft verletzt hat. Trifft das zu, so muss es den betroffenen Insolvenzgläubigern und absonderungsberechtigten Gläubigern Schadenersatz leisten (§ 71 InsO). Dabei ist es ohne Bedeutung, ob das Mitglied in einem vorläufigen oder endgültigen Gläubigerausschuss tätig ist.

 

Verletzung der Überwachungs- und Kontrollpflicht

In § 69 InsO heißt es: „Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Sie haben sich über den Gang der Geschäfte zu unterrichten sowie die Bücher und Geschäftspapiere einsehen und den Geldverkehr und -bestand prüfen zu lassen.“

 

Mit dieser Überwachungs- und Kontrollpflicht soll sichergestellt werden, dass die Entwicklung der Betriebsfortführung zutreffend beurteilt und vorausschauend mitgestaltet werden kann. Maßstäbe sind Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit. Bei der Eigenverwaltung wird die Geschäftsführung der Schuldnerin und des Sachwalters kontrolliert (§§ 270 ff. InsO).

Konkret sind die Mitglieder zur regelmäßigen, vollständigen „Kassenprüfung“ verpflichtet. Sie hat die gesamten Bestände der Insolvenzmasse zu umfassen. Ein angemessener Prüfungsturnus ist, je nach Einzelfall, drei bis sechs Monate, zu Anfang auch kürzer. Mit der Kassenprüfung kann ein sachkundiger Dritter beauftragt werden, das Ergebnis müssen die Mitglieder sorgfältig selbst kontrollieren.

 

Verletzung von Geheimhaltungspflicht und Neutralitätspflicht

Auch für die übrigen Pflichten, die sich aus der Insolvenzordnung ergeben, können die Mitglieder des Gläubigerausschusses haftbar gemacht werden (§ 71 InsO).

 

  • Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht: Jedes Mitglied muss über Geschäftsangelegenheiten des Schuldnerunternehmens Stillschweigen bewahren, um die günstige Entwicklung nicht zu beeinträchtigen
  • Neutralitätspflicht: Das Mitglied darf sich nicht von Eigeninteresse leiten lassen und zum eigenen Vorteil handeln und entscheiden; es muss stets das Gesamtinteresse aller Gläubiger im Blick haben.

 

Verschulden und Kausalität

Die Pflichtverletzung führt nur bei Verschulden zur Haftbarkeit. Dazu reicht bereits leichte Fahrlässigkeit aus. Achten Sie als Mitglied also darauf, dass Sie die objektiv erforderliche Sorgfalt bei der Wahrnehmung Ihrer Pflichten walten lassen (vgl. § 276 Abs. 2 BGB). In jedem Fall muss der Schaden, der Ihnen zur Last gelegt wird, ursächlich durch Ihr Handeln oder Unterlassen bewirkt worden sein.

 

Abschließend ist festzuhalten, dass die Mitgliedschaft im Gläubigerausschuss vor allem insolvenzrelevante Sachkenntnis und Neutralität voraussetzt. Im Zweifel ist eine rechtliche Beratung zu empfehlen. Sie ist unerlässlich, wenn im konkreten Fall tatsächlich eine Haftungsklage droht.


Um was geht es?

Es geht um Dieselmotoren der Reihe EA 189, auch „Schummelmotoren“ genannt. Die Software in der Motorsteuerung ist so programmiert, dass sie registriert, wenn der für die Prüfung unter Laborbedingungen festgelegte künstliche Fahrzyklus durchgeführt wird. Dann schaltet die Abgasbegrenzung ein, wodurch die Stickoxide erheblich reduziert werden. Im Normalbetrieb hingegen werden wesentlich mehr Stickoxide freigesetzt. Laut der US- Umweltbehörde wird dadurch die Emissionsgrenze um das bis zu 40-fache überschritten.

 

Wie geht VW mit dem Abgasskandal um?

In den USA zahlt VW den Käufern von Autos mit Schummelmotoren pauschale Entschädigungen zwischen 5.000 und 10. 000 $. In Deutschland gibt es eine solche Lösung nicht. Das liegt vor allem daran, dass die US-Behörden weitergehende Befugnisse als die deutschen Behörden haben. Außerdem können die Kunden in den USA kostengünstige Sammelklagen erheben, was in Deutschland nicht möglich ist.

 

Die Rechtslage in Deutschland

Zunächst: es gibt bisher noch keine obergerichtliche Entscheidung. Während die Gerichte anfangs eher zugunsten von VW urteilten, scheint sich nun eine Trendwende anzudeuten.

 

Bei Klagen der Käufer gegen ihren Vertragspartner, im Allgemeinen den Händler, haben verschiedene Landgerichte entschieden, dass  sie einen Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung Zug um Zug gegen Rückgabe der gekauften Autos haben, wobei sich die Käufer allerdings Nutzungsvorteile für gefahrene Kilometer anrechnen lassen müssen.

 

Manche Landgerichte haben bei Vorliegen der Voraussetzungen den Händler sogar dazu verurteilt, ein mangelfreies fabrikneues typengleiches Ersatzfahrzeug Zug um Zug gegen Rückgabe des Autos nachzuliefern, also ohne Anrechnung von Nutzungsvorteilen für die gefahrenen Kilometer.

 

Wenn Käufer ihren manipulierten Wagen behalten wollten, steht ihnen ein Anspruch auf Minderung des Kaufpreises zu, wobei der Minderungsbetrag vom Gericht geschätzt werden kann.

 

Problematisch bei diesen dargestellten vertraglichen Ansprüchen der Käufer ist die kurze zweijährige Verjährungsfrist, die ab Auslieferung des Autos an den Käufer beginnt. Bei gebrauchten Autos kann diese Frist sogar auf ein Jahr abgekürzt werden. Handelt es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer, können Gewährleistungsansprüche in der Regel nur binnen eines Jahres seit Übergabe geltend gemacht werden, bei einem an ihn verkauften  Gebrauchtwagen können diese Ansprüche sogar komplett ausgeschlossen werden.

 

Zwar hat VW gegenüber Käufern, die von dem Diesel-Abgasskandal betroffen sind, bis zum 31.12.2017 auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Da VW aber nicht Vertragspartner der Käufer ist, hat dieser Verzicht bezüglich der Verjährungsfrist für Ansprüche gegen den Händler nur dann Bedeutung, wenn auch der Händler freiwillig bis zu diesem Datum auf die Verjährungseinrede verzichtet. Einige Händler haben dieses getan - wohl nach Erteilung  einer entsprechenden Freistellungsklausel seitens VW.


Gegenüber VW können aber deliktische Ansprüche wegen Betrugs /sittenwidriger Schädigung geltend gemacht werden. Vorteil dieses Vorgehens ist, dass solche Ansprüche erst am 31.12.2018 verjähren. Dann muss allerdings der Kunde in der Regel beweisen, dass ihm nach Aufspielen des der Mängelbeseitigung dienenden Software-Updates Schäden entstehen, die er auch noch beziffern  muss.


Allerdings hat das Landgericht Hildesheim in einer aufsehenerregenden Entscheidung im Januar 2017 zugunsten des Kunden entschieden, dass trotz des Aufspielens der neuen Software mit Folgeschäden zu rechnen ist. Dies rechtfertige es, den Käufer so zu stellen, wie er ohne die Täuschung über die ungesetzliche Motorsteuerungssoftware gestanden hätte. Daher wurde VW verurteilt, dem Käufer den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des Autos unter Abzug der Nutzungsvorteile für gefahrene Kilometer zu erstatten.
VW hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Es kann nicht prognostiziert werden, ob dieses Urteil in der nächsten Instanz bzw. einer eventuellen Revision vor dem BGH Bestand haben wird.


Fazit

Autokäufer, die wegen Verjährung gegen Ihren Vertragspartner keine Ansprüche mehr gelten machen können, kann also derzeit nur empfohlen werden, bis spätestens zum 31.12.2018 deliktische Ansprüche gegen VW geltend zu machen. Allerdings sollte man wegen des Prozesskostenrisikos eine eintrittsbereite Rechtsschutzversicherung haben.

So reduzieren Sie Ihr Haftungsrisiko

 

Bei Pflichtverletzungen eines Mitgeschäftsführers haften die anderen Geschäftsführer für den entstandenen Schaden mit. Das Mithaftungsrisiko lässt sich durch einen Geschäftsverteilungsplan reduzieren. Lesen Sie mehr.

 

 

Gesamtschuldnerische Haftung

 

Jeder GmbH-Geschäftsführer hat in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden, heißt es im GmbH-Gesetz. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so haften sie bei Pflichtverletzungen der Gesellschaft gesamtschuldnerisch (§ 43 Abs. 1–2 GmbHG). Die Gesellschaft kann Sie also, obwohl Sie den Schaden nicht verursacht haben, zur Kasse bitten. Diese organschaftliche Innenhaftung schützt die Gesellschaft und übt Druck auf die Geschäftsführer aus, gemeinsam das Wohl der Gesellschaft zu fördern und zu sichern.

 

Maßstab für eine Pflichtverletzung ist die Frage, wie sich ein ordentlicher Geschäftsführer eines Unternehmens vergleichbarer Art und Größe in der konkreten Situation verhalten hätte. Die Sorgfaltspflicht erlaubt es, unternehmerische Geschäftsrisiken im üblichen Rahmen nach angemessener Risikoprüfung einzugehen – das ist das sogenannte „Geschäftsleiterermessen“ (engl. business judgment rule). Riskante Geschäfte ohne Prüfung können dagegen Schadensersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft begründen.

 

Geschäftsverteilungsplan mildert Haftungsrisiko

 

Der Geschäftsverteilungsplan kann im Gesellschaftsvertrag, im Geschäftsführungs¬vertrag und in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung festgehalten werden. Er weist dem jeweiligen Geschäftsführer einen bestimmten Geschäftsbereich zu. Der Geschäftsführer haftet dann der Gesellschaft vollumfänglich für seinen Geschäftsbereich, sofern er sich nicht nach der Business Judgment Rule entlasten kann. Nicht ressortfähig sind übergreifende Grundsatzangelegenheiten wie die Geschäftspolitik oder die Organisationsstruktur, darüber hinaus Pflichten bei drohender Insolvenz, bei der Steuer- und Abgabenzahlung sowie bei der Kapitalerhaltung.

 

Informations- und Überwachungspflicht bleibt bestehen

 

Ungeachtet des Geschäftsverteilungsplans ist das Geschäftsführerteam verpflichtet, sich über Angelegenheiten aus dem Ressort jedes Geschäftsführers so zu informieren, dass dessen Tätigkeit überwacht werden kann. Das gehört zur Sorgfaltspflicht und entlastet den ressortzuständigen Geschäftsführer. Eine Verletzung der Informations- und Überwachungspflicht setzt die Mithaftung wieder in Kraft.

 

Fazit

 

Damit die anderen Geschäftsführer ihre Informations- und Überwachungspflichten wirksam ausüben können, sollte ein Berichtssystem installiert und die Umsetzung dokumentiert werden. Bei der rechtsförmlichen Gestaltung und Verankerung des Geschäftsverteilungsplans kann ein im Gesellschaftsrecht erfahrener Anwalt helfen.

Die jüngsten Insolvenzen von Air Berlin und dem Küchenhersteller Alno haben es wieder gezeigt. Unternehmen können schneller als man glaubt in die Insolvenz rutschen. Doch die Insolvenz muss nicht immer das endgültige Aus bedeuten. Air Berlin hat ein Insolvenzverfahren in Eigenregie beantragt - also ohne Insolvenzverwalter. Wie soll das klappen?

Seit dem Jahr 2012 bietet das Insolvenzrecht Unternehmen die Möglichkeit, eine Unternehmenssanierung in Eigenregie, also ohne Eingriff eines externen Insolvenzverwalters, durchzuführen. Das ist ein unternehmensfreundlicher Ansatz, da die Geschäftsführung die Leitung behält und selbst ein Sanierungskonzept erarbeiten und umsetzen kann. Ziel ist es, die Existenz des Unternehmens zu sichern und eine Zerschlagung des Unternehmens zu vermeiden. Das Gericht muss dem Verfahren zustimmen.

 

Insolvenz anmelden

Nach der Insolvenzordnung muss die Geschäftsführung innerhalb von drei Wochen beim zuständigen Amtsgericht den Insolvenzantrag stellen, wenn einer der drei Faktoren vorliegt:

  • Das Unternehmen ist überschuldet – seine Verbindlichkeiten sind höher als sein Vermögen.
  • Es ist abzusehen, dass kurzfristig Zahlungsunfähigkeit droht.
  • Die Zahlungsunfähigkeit ist bereits eingetreten.

 

Sanierung erleichtern

Eine Insolvenz in Eigenregie gibt der Geschäftsführung Zeit, in Ruhe eine nachhaltige Sanierungsstrategie zu entwickeln. Zudem stärkt sie den finanziellen Spielraum, da die Gehälter für die nächsten drei Monate aus der Insolvenzkasse der Bundesagentur für Arbeit gezahlt werden. Das eigentliche Anliegen der Insolvenz, die Gläubigeransprüche zu befriedigen, bleibt unberührt. Das sind die Vorteile:

  • Unternehmer/innen können selbst bestimmen, welcher Sachwalter ihnen zur Seite gestellt wird, der sie berät und kontrolliert. Dadurch haben sie selbst die Zügel in der Hand und müssen die Geschäftsführung nicht an einen vom Gericht bestimmten Insolvenzverwalter abgeben. Sie haben weiterhin die Verfügungsbefugnis über ihr Vermögen.
  • Größere Unternehmen (Bilanzsumme größer 4,84 Mio. Euro, Umsatzerlöse größer 9,68 Mio. Euro und/oder mehr als 50 Arbeitnehmer) müssen einen vorläufigen Gläubigerausschuss einberufen, in dem alle Gläubigergruppen vertreten sein sollten. Dieses Gremium hat ein wichtiges Mitspracherecht bei der Auswahl des Insolvenzverwalters und der Anordnung der Eigenverwaltung und kann beratend unterstützen. Um zu verhindern, dass einzelne Großgläubiger das Verfahren dominieren, muss das Gremium einstimmig den Sachwalter bestimmen.
  • Mit dem Sachwalter an ihrer Seite hat die Geschäftsführung drei Monate Zeit, in Ruhe alle notwendigen Schritte einzuleiten und die Geschäfte fortzuführen. In dieser Zeit dürfen die Gläubiger keine Vollstreckungsmaßnahmen einleiten.
  • Es besteht Sonderkündigungsrecht für Miet-, Leasing-, Liefer- und Arbeitsverträge. Unternehmer/innen dürfen für ihre Mitarbeiter drei Monate lang Insolvenzgeld beantragen.

 

Verfahren beantragen

Da das Gericht dem Schutzschirmverfahren zustimmen muss, ist der Sanierungsantrag im Vorfeld von der Geschäftsleitung sorgfältig vorzubereiten. Die Sanierungsfähigkeit muss von unabhängigen Experten bescheinigt und nachvollziehbar sein. Die Eigenverwaltung darf auch nicht zu einer Benachteiligung der Gläubiger führen. Stimmt der Gläubigerausschuss einstimmig zu, soll das Gericht hieran gebunden sein. Stimmt das Gericht nicht zu, wird es einen Insolvenzverwalter bestimmen. Von da an hat die Geschäftsführung nichts mehr zu sagen. Das Schicksal des Unternehmens liegt nun in der Hand des “fremden“ Insolvenzverwalters.

Vor allem im Online-Handel und im Online-Marketing basiert der Geschäftserfolg zunehmend auf der intelligenten Analyse von Kundendaten. Künftig wird es teurer, wenn dabei der Datenschutz verletzt wird. Das und einige weitere Neuerungen sieht die neue EU-Datenschutzgrundverordnung vor, die am 25. Mai 2018 in Deutschland geltendes Recht wird.

 

Personenbezogene Daten

Jede natürliche Person, ob Kunde oder Beschäftigter, hat ein Grundrecht auf den Schutz der eigenen personenbezogenen Daten. Nach der EU-Datenschutzgrundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679, kurz: DGSVO) zählen dazu alle Informationen, die die betroffene Person als natürliche Person identifizieren oder identifizierbar machen. Das sind Name, Kennnummer, Standortdaten, Online-Kennung sowie biometrische, analytische oder sonstige Daten, etwa Aufzeichnungen von Überwachungskameras.

Was umfasst die Schutzpflicht?

Um ein einheitliches und verbessertes Schutzniveau in der EU zu erreichen, verpflichtet die DSGVO die Unternehmen dazu, bei der Erhebung von Kunden- und Beschäftigtendaten folgende Grundsätze zu beachten – und deren Einhaltung nachweisen zu können (Art. 5):

 

  • Es dürfen nur so viel (so wenig) Daten erhoben und verarbeitet werden, wie dies für den Zweck rechtmäßig und erforderlich ist. Nach Erfüllung des Zwecks sind sie zu löschen.
  • Die Verarbeitung muss nach Treu und Glauben und für die betroffene Person transparent und gegebenenfalls mit (eindeutiger) Einwilligung erfolgen. Unrichtige Daten sind unverzüglich zu korrigieren bzw. zu löschen.
  • Das Unternehmen muss dafür Sorge tragen, dass bei der Übermittlung, Speicherung oder sonstigen Verarbeitung dieser Informationen keine Verletzung der Sicherheit stattfindet, „die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt“ (Art. 4 Nr. 12 DSGVO).

 

Die wichtigsten Neuerungen

  • Marktortprinzip: Auch Unternehmen, die außerhalb der EU, zum Beispiel in den USA, ansässig sind, müssen sich an die Bestimmungen der DSGVO halten, wenn sie personenbezogene Daten von Kunden verarbeiten, die sich in der EU aufhalten.
  • Informations- und Löschungsrechte: Unternehmen müssen Kunden künftig umfangreicher, transparenter und leichter verständlich als bisher zur Dauer der Datenspeicherung, zur Rechtsgrundlage und zur geplanten Weitergabe an Dritte informieren. Der Kunde hat ein Auskunftsrecht bei Hackerangriffen und in bestimmten Fällen auch Anspruch auf Löschung seiner Daten.
  • Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen: Anwendungen, Dienste und Produkte, z.B. im Online-Shop, müssen von Anfang an datenschutzfreundlich konzipiert und konstruiert werden. Die Standardeinstellungen von Geräten und Funktionen dürfen nur die allernotwendigsten Daten abfragen und speichern.
  • Datenschutzfolgeabschätzung: Unternehmen müssen künftig eine Datenschutz-Folgenabschätzung vornehmen, wenn ein erhöhtes Risiko für Datenschutzverletzungen besteht.

 

Erweiterung von Strafrahmen und Haftung

Bei Verstößen können Unternehmen bis zu 20 Mio. EUR oder 4 % des weltweiten Umsatzes des Vorjahres als Bußgeld auferlegt bekommen (vorher 300.000 EUR gemäß §§ 43, 44 Bundesdatenschutzgesetz). Darüber hinaus sind sie für materielle und immaterielle Schäden aus einer Datenschutzverletzung haftbar.

 

Beschäftigtendatenschutz

Der spezielle Beschäftigten-/Arbeitnehmerdatenschutz bezieht sich in der Praxis auf so heikle Fälle wie die Zulässigkeit von Überwachung, die Nutzung biometrischer Daten für Zugangssysteme oder die Datenweitergabe in der Unternehmensgruppe. Die Mitgliedstaaten dürfen hier die allgemeinen EU-Schutzvorschriften selbst ausgestalten oder die Spezifizierung auf die Tarif- und/oder Betriebsparteien übertragen (Art. 88 DSGVO).

Die Bundesregierung hat von der ihr insoweit eingeräumten Kompetenz Gebrauch gemacht und mit § 26 BDSG (neu) eine Regelung zum Arbeitnehmerdatenschutz in das überarbeitete Bundesdatenschutzgesetz aufgenommen.Der neue § 26 fasst zahlreiche Vorschriften zusammen, die in dem bislang geltenden Bundesdatenschutzgesetz u.a. in den § 3 Abs. 10 oder § 32 BDSG geregelt waren. Einwilligungen im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen müssen danach zum Beispiel  -  anders als die allgemeinere Regelung in Art. 7 Abs. 1 DSGVO  - schriftlich erfolgen. In diesem Zusammenhang ist darauf zu achten, dass die Einwilligung tatsächlich freiwillig erteilt wird. In § 26 Abs. 3 wird der Rahmen für die Zulässigkeit der Verarbeitung besonderer Arten von personenbezogener Daten benannt.

Datenschutzmanagement überprüfen

Die anstehende Übergangszeit bis zum 25. Mai 2018 sollte genutzt werden, um das betriebliche Datenschutzmanagement-System zu überprüfen und ggf. eine Anpassung vorzubereiten. Analysieren Sie den IST-Zustand Ihrer technischen und organisatorischen Vorkehrungen und den SOLL-Bedarf mit einem Datenschutzexperten.

 

The Real Estate Transfer Tax is by far the most important tax owed not to the federal government, but to the German federal states. Their increased need to fund multiple projects – from infrastructure to refugees and displaced people - has led to a significant increase of the Real Estate Transfer Tax as one of the principal sources of income for the “Länder”. In North Rhine Westphalia, the most populous “Land” with almost 20 Million inhabitants, the corresponding tax rate has been risen form 3,5% to 6,5% during the last years, an extremely considerable rise.

So far institutional investors have known how to avoid that development for their commercial transactions with an easy trick. Instead of purchasing the piece of real estate with an Asset Deal, they regularly turn to a Share Deal, buying not the piece of real estate and building itself, but the shares of the corporation that owes it. Such a transaction is exempt of Real Estate Transfer as of today, as long as not only one buyer is involved, which would be considered an act of tax avoidance. However, as long as at least a second buyer is taking part in the transaction, purchasing a minimum of 5% of the shares, being the further 95% purchased by the main buyer, no Real Estate Transfer Tax will accrue.

This practice has been considered a vexation by the individual house buyers, who are fully suffering the substantial rise of tax rates. Politicians now have decided to pick up this subject. The Finance Ministers of the “Länder” have recently jointly agreed to present a plan before the end of the year about how to close that loophole in the near future. Thus institutional investors should make sure to hurry up if they indend to still take advantage of the current and extremely beneficial legal situation.

Los ministros de finanzas de los “Länder” estan planeando cerrar lagunas fiscales para inversores institucionales

 

El Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales es con creces el impuesto más importante que no le corresponde al gobierno federal, sino exclusivamente a las Comunidades Autónomas, en Alemania los “Länder”. El relevante incremento de las necesidades financieras de los “Länder” en estos ultimos años debido a multiples proyectos de envergadura, desde el compromiso de modernizar la infraestrucutra hasta la integración de hasta un millón de refugiados de Oriente Próximo, ha llevado a una subida sin precedente del Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales. En Rhenania del Norte Westfalia por ejemplo, con casi 20 millones de habitantes el “Land” más poblado con diferencia, la tasa del citado impuesto se ha incrementado de un 3,5% a un 6,5% en los ultimos años.  


Hasta hoy dia, inversores institucionales sin embargo han sabido evitar en sus transacciones comerciales las consequencias de este desarollo gracias a una ingeniería fiscal igual de simple que eficaz. En vez de adquirir el terreno, la finca o el edificio en el marco de un “Asset Deal”, lo que hacen habitualmente es adquirir las participaciones de la sociedad propietaria del terreno, la finca etc mediante un “Share Deal”. Tal adquisición está exenta actualmente del Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales, siempre y cuando esté involucrado en la operación un segundo comprador que adquiera al menos un 5% de las participaciones de la sociedad vendedora. De no llegar a ese porcentaje, el concepto sería considerado como supuesto de elusión de impuestos. No obstante, mientras que el comprador principal no adquiera más del 95% de las participaciones y el segundo comprador por lo menos ese 5%, no se devengará el Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales.  Esta práctica ha sido considerado como inadecuada y desmesurada por parte de los adquirientes privados de inmuebles, que han sufrido por completo y de forma directa el impacto de la subida impositiva. Ante ello, los Ministros de Finanzas de los “Länder” han convenido recientemente presentar hasta fin de año un plan y concepto para cerrar esta laguna fiscal en el futuro próximo. Inversores institucionales que todavía quieran beneficiarse del reglamento vigente, deberían por lo tanto dares prisa para no perder la ocasión.

The Real Estate Transfer Tax is by far the most important tax owed not to the federal government, but to the German federal states. Their increased need to fund multiple projects – from infrastructure to refugees and displaced people - has led to a significant increase of the Real Estate Transfer Tax as one of the principal sources of income for the “Länder”. In North Rhine Westphalia, the most populous “Land” with almost 20 Million inhabitants, the corresponding tax rate has been risen form 3,5% to 6,5% during the last years, an extremely considerable rise.

So far institutional investors have known how to avoid that development for their commercial transactions with an easy trick. Instead of purchasing the piece of real estate with an Asset Deal, they regularly turn to a Share Deal, buying not the piece of real estate and building itself, but the shares of the corporation that owes it. Such a transaction is exempt of Real Estate Transfer as of today, as long as not only one buyer is involved, which would be considered an act of tax avoidance. However, as long as at least a second buyer is taking part in the transaction, purchasing a minimum of 5% of the shares, being the further 95% purchased by the main buyer, no Real Estate Transfer Tax will accrue.

This practice has been considered a vexation by the individual house buyers, who are fully suffering the substantial rise of tax rates. Politicians now have decided to pick up this subject. The Finance Ministers of the “Länder” have recently jointly agreed to present a plan before the end of the year about how to close that loophole in the near future. Thus institutional investors should make sure to hurry up if they indend to still take advantage of the current and extremely beneficial legal situation.

Loopholes for institutional investors soon to be closed

 

The Real Estate Transfer Tax is by far the most important tax owed not to the federal government, but to the German federal states. Their increased need to fund multiple projects – from infrastructure to refugees and displaced people - has led to a significant increase of the Real Estate Transfer Tax as one of the principal sources of income for the “Länder”. In North Rhine Westphalia, the most populous “Land” with almost 20 Million inhabitants, the corresponding tax rate has been risen form 3,5% to 6,5% during the last years, an extremely considerable rise.

So far institutional investors have known how to avoid that development for their commercial transactions with an easy trick. Instead of purchasing the piece of real estate with an Asset Deal, they regularly turn to a Share Deal, buying not the piece of real estate and building itself, but the shares of the corporation that owes it. Such a transaction is exempt of Real Estate Transfer as of today, as long as not only one buyer is involved, which would be considered an act of tax avoidance. However, as long as at least a second buyer is taking part in the transaction, purchasing a minimum of 5% of the shares, being the further 95% purchased by the main buyer, no Real Estate Transfer Tax will accrue.

This practice has been considered a vexation by the individual house buyers, who are fully suffering the substantial rise of tax rates. Politicians now have decided to pick up this subject. The Finance Ministers of the “Länder” have recently jointly agreed to present a plan before the end of the year about how to close that loophole in the near future. Thus institutional investors should make sure to hurry up if they indend to still take advantage of the current and extremely beneficial legal situation.

The Real Estate Transfer Tax is by far the most important tax owed not to the federal government, but to the German federal states. Their increased need to fund multiple projects – from infrastructure to refugees and displaced people - has led to a significant increase of the Real Estate Transfer Tax as one of the principal sources of income for the “Länder”. In North Rhine Westphalia, the most populous “Land” with almost 20 Million inhabitants, the corresponding tax rate has been risen form 3,5% to 6,5% during the last years, an extremely considerable rise.

So far institutional investors have known how to avoid that development for their commercial transactions with an easy trick. Instead of purchasing the piece of real estate with an Asset Deal, they regularly turn to a Share Deal, buying not the piece of real estate and building itself, but the shares of the corporation that owes it. Such a transaction is exempt of Real Estate Transfer as of today, as long as not only one buyer is involved, which would be considered an act of tax avoidance. However, as long as at least a second buyer is taking part in the transaction, purchasing a minimum of 5% of the shares, being the further 95% purchased by the main buyer, no Real Estate Transfer Tax will accrue.

This practice has been considered a vexation by the individual house buyers, who are fully suffering the substantial rise of tax rates. Politicians now have decided to pick up this subject. The Finance Ministers of the “Länder” have recently jointly agreed to present a plan before the end of the year about how to close that loophole in the near future. Thus institutional investors should make sure to hurry up if they indend to still take advantage of the current and extremely beneficial legal situation.

Beschäftigen Sie Leiharbeiter in Ihrem Unternehmen oder beabsichtigen Sie, dies in Zukunft zu tun? Dann sollten Sie jetzt mit den neuen Vorschriften des zum 1. April 2017 in Kraft tretenden Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vertraut machen. Es wird strenger und enger für die Unternehmen. Lesen Sie, was sich beim Einsatz von Leiharbeitern ändert.

Das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz wurde bereits im vergangenen Herbst im Bundesrat verabschiedet. Es zielt darauf ab, illegale Arbeitnehmerüberlassung zu vermeiden, die Verdrängung von Stammarbeitnehmern zu verhindern und Leiharbeitnehmer nach einer Einsatzdauer von 15 Monaten genauso zu entlohnen wie die Stammbelegschaft.


Vorübergehender Einsatz

Eine Kernaussage des neuen Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes besteht darin, dass die Arbeitnehmerüberlassung nur vorübergehend für eine Höchstdauer von 18 Monaten erfolgen darf. Wird das Limit überschritten, gilt ein Zeitarbeiter automatisch als Arbeitnehmer seines Entleihers, sofern er nicht innerhalb von einem Monat ausdrücklich erklärt, dass er weiterhin Beschäftigter des Leiharbeitsunternehmens bleiben möchte. Um den entleihenden Betrieben die notwendige Flexibilität zu erhalten, können sie denselben Leiharbeiter nach einer dreimonatigen Unterbrechung für jeweils weitere 18 Monate beschäftigen. Abweichende Regelungen sind nur möglich, wenn in Tarifverträgen gesonderte Fristen vereinbart werden. Damit sind in tarifgebundenen Unternehmen Einsatzdauern von mehr als 18 Monaten möglich.


Gleiche Vergütung

Der Grundsatz „Equal Pay“ ist ab dem ersten Tag der Überlassung zu beachten. Tarifparteien dürfen davon abweichende Vereinbarungen treffen. Nach neun Monaten ab dem Zeitpunkt der Überlassung muss allerdings die Lohnangleichung beendet sein. Diese Frist der Lohnangleichung darf auf max. 15 Monate erweitert werden, wenn nach einer sechswöchigen Einarbeitungsphase das Gehalt der Leiharbeiter schrittweise an das Gehaltsniveau von Festangestellten in den Betrieben, die eine vergleichbare Arbeit verrichten, angepasst wird. Die Lohnangleichung muss nach 15 Monaten abgeschlossen sein.


Abgrenzung zwischen Leiharbeits- und Werkvertrag

In der Vergangenheit wurden immer wieder Scheinwerkverträge aufgedeckt. Betriebe setzten Arbeitnehmer im Rahmen von Werkverträgen ein und gliederten anschließend die externen Mitarbeiter wie Angestellte oder Zeitarbeiter in den Betrieben ein. Fiel diese verdeckte Arbeitnehmerüberlassung auf, konnte der Werkvertragsunternehmer häufig eine Verleiherlaubnis vorhalten, indem er Werkverträge nachträglich als „Arbeitnehmerüberlassung“ deklarierte und so die Rechtsfolgen einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung vermied. In Zukunft muss eine Arbeitsnehmerüberlassung von vornherein ausdrücklich als solche bezeichnet werden.

In manchen Fällen ist aus Arbeitgebersicht ein Aufhebungsvertrag vorteilhafter als eine Kündigung. Allerdings muss der Arbeitnehmer zustimmen bzw. – konkret – den Aufhebungsvertrag freiwillig unterzeichnen. Damit der Aufhebungsvertrag wirksam ist, sind einige Voraussetzungen zu erfüllen.

 

Regeln für die Kündigung gelten nicht

 Anders als eine Kündigung, die einseitig erklärt wird, beendet der Aufhebungsvertrag – auch „Auflösungsvertrag“ genannt (§ 623 BGB) – das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Aufgrund der Vertragsautonomie sind die Parteien frei in ihrer Entscheidung. Als Arbeitgeber müssen Sie weder die bei Kündigungen geltenden gesetzlichen oder vertraglichen Fristen beachten noch den Betriebsrat anhören. Sie können dieselben Trennungsgründe wie bei einer Kündigung haben, ersparen sich aber durch den Aufhebungsvertrag die jeweiligen weiteren Voraussetzungen:

 

  • Bei verhaltensbedingter Kündigung müssten Sie vorher ordnungsgemäß abgemahnt haben (außer bei schwerwiegender Pflichtverletzung);
  • bei betriebsbedingter Kündigung wäre die Sozialauswahl zu beachten (bei Betrieben über 5 Mitarbeitern),
  • und bei personenbedingter Kündigung, z.B. bei Krankheit, müsste die Negativprognose für die Zukunft nachprüfbar sein.

 

So gewinnen Sie den Arbeitnehmer

 Sie wollen sich aus verhaltensbedingten Gründen von Ihrem Arbeitnehmer trennen? Dann ist ein Aufhebungsvertrag für ihn vorteilhaft, weil der Grund nicht bekannt wird. Entsprechendes gilt, wenn Sie in der Probezeit kündigen wollen.

Steht ohnehin eine betriebsbedingte Kündigung an und hat der Arbeitnehmer bereits einen neuen Arbeitsplatz gefunden, so kann er über einen Aufhebungsvertrag rasch das Unternehmen verlassen.
Viele Arbeitnehmer lassen sich durch eine ordentliche Abfindung motivieren. Als Arbeitgeber machen Sie sich so auch von längeren Kündigungsfristen oder Sonderkündigungsschutz unabhängig. Mit der Abfindung können Sie darüber hinaus die Sperrzeiten des Arbeitslosengeldes ausgleichen, die dem Arbeitnehmer drohen, wenn er freiwillig den Arbeitsvertrag beendet (§ 144 SGB III). Sagen Sie ein gutes Arbeitszeugnis zu oder stellen Sie vorab ein gutes Zwischenzeugnis aus.

 

Was Sie vermeiden sollten

 Widerrechtliche Drohung oder arglistige Täuschung. „Wenn Sie nicht unterschreiben, dann erhalten Sie die Kündigung!“ Eine solche Drohung ist unzulässig und der Arbeitnehmer kann nach Unterschrift den Aufhebungsvertrag wegen Drohung anfechten. Eine Anfechtung müssen Sie ebenfalls fürchten, wenn Sie den Arbeitnehmer durch arglistige Täuschung zur Unterschrift bewegen, etwa, wenn Sie ihn auf eine Nachfrage vorsätzlich falsch informieren (§123 Abs. 1 BGB).

Umgehung des Kündigungsverbots bei Betriebsübergang. Vorsicht ist geboten, wenn Sie das Kündigungsverbot bei Betriebsübergang (§ 613a Abs. 4 BGB) durch einen Aufhebungsvertrag umgehen wollen. Der Arbeitnehmer kann dann nachträglich die Unwirksamkeit einklagen.

Missachtung der Aufklärungs- und Informationspflichten. Als Arbeitgeber sollten Sie den Arbeitnehmer auf Risiken aus dem Aufhebungsvertrag hinweisen. Dies betrifft insbesondere mögliche Nachteile, die ihm aus dem Verlust der betrieblichen Alters- bzw. Zusatzversorgung entstehen können. Anderenfalls könnte Sie der Arbeitnehmer auf Schadensersatz verklagen.

 

Formvorschriften

Aufhebungsverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der Schriftform, die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB). Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen eine eigenhändige Unterschrift leisten, ggf. einzeln auf der für den jeweils anderen bestimmten Ausfertigung (§ 126 Abs. 2 BGB).
Sollten Sie als Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag planen, beraten Sie die Formulierungen mit einem im Arbeitsrecht versierten Anwalt. Das erspart Ihnen nachträgliche Klagen auf Unwirksamkeit oder Schadensersatz.

 

Am 01.04.2016 ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz in Kraft getreten, welches die EU-Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Richtlinie 2013/11/EU, sog. ADR-Richtlinie) umsetzt. Im Hinblick darauf gelten ab dem 01.02.2017 besondere Hinweis- und Informationspflichten für Unternehmer gegenüber Verbrauchern. Diese Informationspflichten gelten grds. für alle Unternehmer, die Verbraucherverträge abschließen. Verbraucherverträgen in diesem Sinne sind dabei alle „Verträge zwischen einem Un-ternehmer und einem Verbraucher“ (§ 310 Abs. 3 BGB). Es kommt – anders als bei der sog. ODR-Verordnung (Verordnung über die Online- Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Verordnung (EU) Nr. 524/2013) – nicht darauf an, ob der Unternehmer mit dem Verbraucher Online-Geschäfte abschließt.

 

Allgemeine Informationspflicht

Die Allgemeine Informationspflicht des Unternehmers ergibt sich aus § 36 Abs. 1 VSBG. Diese Informationspflicht betrifft Unternehmer, die eine Webseite unterhalten oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden. Danach muss der Unternehmer den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

 

  • in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 Abs. 1 Ziffer 1 VSBG),
    und
  • auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten teilzunehmen (§ 36 Abs. 1 Ziffer 2 VSBG).


In der Regel gibt es branchenspezifische Schlichtungsstellen. Für Branchen, für die noch keine eigene Stelle zur Schlichtung geschaffen worden ist, gibt es darüber hinaus "Allgemeine Schlichtungsstellen". Eine Liste der Verbraucherschlichtungsstellen findet sich auf der Seite des Bundesamtes für Justiz unter www.bundesjustizamt.de. Von der Informationspflicht nach § 36 Abs. 1 VSBG ausgenommen ist ein Unternehmen, welches am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat (§ 36 Abs. 3 VSBG).

 

Umsetzung der Informationspflicht

Die Informationen nach § 36 Abs. 1 VSBG müssen

 

  • auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,
  • zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.

 

Unabhängig davon, ob ein Unternehmen der Informationspflicht unterliegt oder nicht, ist die Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren grds. freiwillig . Aber auch wenn das Unternehmen nicht freiwillig bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, muss es der Informationspflicht nach § 36 Abs. 1 VSBG nachkommen und den Verbraucher auf die fehlende Bereitschaft hinweisen.

 

Informationspflicht nach Entstehen der Streitigkeit

§ 37 VSBG regelt eine weitere Informationspflicht, die unabhängig von den in § 36 VSBG geregelten "Allgemeinen Informationspflichten" besteht. Danach müssen alle Unternehmen dann, wenn es konkret zu einem Streit mit einem Verbraucher kommt und dieser nicht beigelegt werden konnte, den Verbraucher in Textform darüber informieren,

 

  • welche Verbraucherschlichtungsstelle zuständig ist, dies unter unter Angabe von deren An-schrift und Webseite ist (§37 Absatz 1 Satz 1 VSBG)
  • ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist oder verpflichtet ist. (§37 Absatz 1 Satz 2 VSBG).

 

Diese besondere Informationspflicht nach § 37 VSBG besteht unabhängig von der Anzahl der im Unternehmen beschäftigten Personen. Eine Ausnahme analog § 36 Abs. 3 VSBG sieht der Gesetzgeber in § 37 VSBG nicht vor.

 

Streit zwischen Anteilseignern eines Unternehmens gehören genauso zum Alltag wie Streit in Familien und unter Freunden. Ufern die Konflikte zwischen Gesellschaftern jedoch aus, kann sogar die Existenz des Unternehmens bedroht sein. In solchen Fällen kann der Ausschluss eines Gesellschafters notwendig werden.


Gründe für den Ausschluss

Grundsätzlich ist der zwangsweise Ausschluss von Gesellschaftern möglich. Dabei ist die Rechtsform des Unternehmens unerheblich. Unterschiede ergeben sich lediglich in den Modalitäten. Bevor jedoch Gesellschafter vor die Tür gesetzt werden, sollten Sie es mit milderen Formen wie eine gütliche Einigung oder den Entzug der Geschäftsführerbefugnis versuchen. Für den Ausschluss als allerletztes Mittel ist immer ein wichtiger Grund erforderlich. Das können z. B. sein:

  •     rufschädigende Äußerungen über Mitgesellschafter und das Unternehmen,
  •     ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis, das vom Auszuschließenden verursacht wurde (z. B. Untreuehandlungen),
  •     Verstoß gegen ein vereinbartes Wettbewerbsverbot.

 

Ausschlussverfahren

 

Die gesetzlichen Regelungen sind rechtsformabhängig sehr unterschiedlich geregelt. Bei einer BGB-Gesellschaft ist eine originäre Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung gegeben. Demgegenüber kann etwa der Ausschluss eines OHG-oder GmbH-Gesellschafters kraft Gesetzes nur über den Weg einer gerichtlichen Klage herbeigeführt werden. Die gerichtliche Zuständigkeit lässt sich aber durch den Gesellschaftsvertrag abbedingen.

Am einfachsten ist es, wenn der Ausschluss bereits im Gesellschaftsvertrag detailliert geregelt ist. Spätestens dann, wenn neue Gesellschafter aufgenommen werden, sollte dieser Teil ergänzt werden, falls er fehlt. Zu beachten ist in jedem Fall folgendes:

  • Vor der Beschlussfassung muss sich der Auszuschließende in der Gesellschafterversammlung äußern können. Mitstimmen darf er jedoch nicht.
  • Ausgeschlossene Gesellschafter haben Anspruch auf eine Abfindung, die sich am Verkehrswert orientiert, falls der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt. Die sofort fällige Abfindung kann wirtschaftlich die Existenz der Gesellschaft gefährden, so dass neben der Höhe der Abfindung auch eine ratierliche Auszahlung über einen längeren Zeitraum im Gesellschaftsvertrag geregelt sein sollten.
  • Der Gesellschaftsvertrag sollte auch einen Passus enthalten, wonach die Stimmrechte des ausgeschlossenen Gesellschafters ruhen, solange ein Ausschlussverfahren läuft.

 

Das Ausschlussverfahren ist juristisch und auch steuerlich eine komplexe Angelegenheit. Schalten Sie daher fachkundige Anwälte für die vorsorgende Gestaltung ein.

Für die überwiegende Zahl der Unternehmer ist der Betrieb die entscheidende, wenn nicht gar einzige Quelle für Lebensunterhalt und Altersvorsorge. Umso wichtiger ist es, für das Privatvermögen eine Risikoabsicherung vorzunehmen: Welche Folgen hätte es für das Privatvermögen, wenn das Unternehmen in eine ernsthafte Krise geriete, wenn eine schwere Krankheit den Unternehmer handlungsunfähig machte oder eine Ehescheidung zu bewältigen wäre? Viele Unternehmer haben Berufliches und Privates so verquickt, dass im schlimmsten Fall eine Privatinsolvenz droht.

 

Bestandsaufnahme

Im ersten Schritt geht es um die Bestandsaufnahme. Der Prüfauftrag lautet: Ist mein Privatvermögen 1. gläubiger-/insolvenzsicher, 2. scheidungssicher, 3. nachfolgesicher/generationenübergreifend. Dazu sind Haftungsverpflichtungen, Liquiditätsspielräume und Risikostreuung zu analysieren.
Entflechtung vornehmen, Trennung durchhalten

 

  • Haftung:Einzelunternehmen und Personengesellschaften (GbR, OHG, KG, PartG) haften grundsätzlich mit dem gesamten privaten Vermögen. Eine Umwandlung in eine GmbH ist zu prüfen. Weitere Haftungsprobleme entstehen durch Grundschuld auf private Immobilien, abgetretene oder verpfändete Lebensversicherungen oder Wertpapierdepots, aber auch durch fortbestehende Bürgschaften des Seniors bei Betriebsübergabe. Solche Verpflichtungen sollten aufgelöst bzw. abgetrennt werden. Es lohnt sich, als erfolgreicher Unternehmer Sicherheiten mit den Banken neu zu verhandeln mit dem Ziel, die eine oder andere Sicherheit aus Kreditverträgen zu streichen. Suchen Sie Finanzierungsquellen, die nur durch das Unternehmen besichert werden müssen (z.B. Zuschüsse, Zulagen).
  • Liquidität: Liquides Privatvermögen wurde schon immer für die Firma eingesetzt, um Notzeiten zu überbrücken. Solche Gesellschafterdarlehen stehen allerdings bei der Befriedigung von Gläubigern ganz hinten an. Lösen Sie sie frühzeitig ab. Prüfen Sie eine Inanspruchnahme von Liquiditätshilfedarlehen. Umgekehrt nutzen Unternehmer auch Firmenkredite. Das sollte die Liquidität des Unternehmens nicht belasten. Häufig wird auch Privateigentum an die Firma vermietet. Hier gilt es zu prüfen, welche Folgen im Risikofall der Verlust dieser Mieteinnahmen hätte.
  • Risikostreuung: Bei der Strukturierung, Entwicklung und Verwaltung von Privat- und Firmenvermögen ist auf Risikostreuung zu achten. Beide jeweils unterschiedlichen Banken anzuvertrauen, kann sinnvoll sein.

 

Was Familie und Nachfolge angeht, stehen Eheverträge und erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung, weiterhin die Übertragung/Schenkung privater Vermögenswerte. Steuerliche Aspekte sind zu berücksichtigen.

Bei steigenden Anforderungen durch den Wettbewerb steigt auch der Nutzen eines professionellen Beratergremiums, das sich dem Wohl des Unternehmens verpflichtet fühlt. Während Aktiengesellschaften und GmbHs ab 500 Mitarbeitern einen Aufsichtsrat einsetzen müssen, etablieren immer mehr Familienunternehmen freiwillig einen Beirat im Unternehmen. Dabei steht nicht die Kontrollfunktion im Vordergrund. Vielmehr nutzen die Unternehmen die Beiratsmitglieder als „Sparringspartner“ bei strategischen Fragestellungen und als Impulsgeber. Zudem sorgt der Beirat für einen Ausgleich der unterschiedlichen Interessen zwischen den Gesellschaftern und der Geschäftsführung.


Aufgaben und Nutzen

  • Beratung: Diese kann sich auf sämtliche strategisch bedeutsame Führungsthemen erstrecken, z.B. Nachfolge/Übergabe, größere Investitionen, Übernahmen, Marktausrichtung, Internationalisierung, Umstrukturierungen, spezielle Projekte, Personalentscheidungen.
  • Aufsicht/Kontrolle: In diesem Falle handelt es sich um das Pendant des gesetzlichen Aufsichtsrates, dessen Befugnisse analog übernommen bzw. angepasst werden können. Der Governance Kodex für Familienunternehmen gibt Empfehlungen, was speziell aus Inhabersicht für einen Aufsichtsbeirat geregelt werden sollte.
  • Ausgleich: Der Beirat kann zwischen Geschäftsführung und Gesellschafterversammlung ausgleichend wirken, eventuell auch bei Generationenkonflikten vermitteln.
  • Netzwerken: Dazu gehören Aktivitäten wie Vermittlung und Unterstützung von Geschäftsbeziehungen sowie Lobbying.
  • Imagebildung: Wenn es gelingt, renommierte und gleichzeitig kompetente Beiratsmitglieder zu gewinnen, kann sich das positiv auf das Image des Unternehmens auswirken.

 

Schritte zur Errichtung eines Beirats

  • Erstens: Bedarf/Aufgaben und dazu benötigte Kompetenzen der Beiratsmitglieder prüfen und festlegen. Verhältnis des Beirats zu den Aufgaben der Geschäftsleitung und/oder der Gesellschafter bestimmen.
  • Zweitens: Entscheiden und beschließen, ob der Beirat durch Satzung/Gesellschaftsvertrag oder durch privatrechtliche Beraterverträge errichtet werden soll. Gesellschaftsvertraglich sind grundlegende Bestimmungen über Zusammensetzung, Ernennung, Abberufung und Kompetenzen erforderlich. Angemessenen und tragbaren Vergütungsrahmen festlegen.
  • Drittens: Geeignete Experten gewinnen.
  • Viertens: Beirat konstituieren, ggf. Geschäftsordnung des Beirats vorbereiten und beschließen lassen.

 

Ein Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht kann Sie zu den Regelungsbedarfen im Einzelnen, einschließlich Konfliktvermeidung und Haftung, beraten.

 

Sobald eine GmbH zwei oder mehr Gesellschafter hat, sind Konflikte vorprogrammiert. Streitanlässe im Dreieck von Finanzen, Personen und Geschäftspolitik gibt es zuhauf. Daher ist es klug, vorausschauend Konfliktfelder zu entschärfen und sich für den Fall des Falles auf Lösungswege zu verständigen. Der richtige Ort dafür ist zuallererst die GmbH-Satzung (Gesellschaftsvertrag).


Konfliktträchtige Beschlussgegenstände

 

Gehandelt wird in Gesellschaften formal durch Beschlussfassung der Gesellschafter. Erfahrungsgemäß sind einige Beschlussgegenstände besonders konfliktanfällig. Zu nennen sind hier vor allem:

 

  • Satzungsänderung oder Auflösung der Gesellschaft
  • Veränderung der Zusammensetzung der Gesellschafter und ihrer Anteile, einschließlich des freiwilligen oder erzwungenen Austritts
  • Gewinnausschüttung, Rücklagen oder Gesellschafterdarlehen
  • Geschäftsstrategie, vor allem kostenträchtige Investitionen
  • Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers, insbesondere auch bei Gesellschafter-Geschäftsführern
  • Inhalte des Geschäftsführervertrages, Geschäftsführerbeschränkungen
  • Ausnahme vom Wettbewerbsverbot für Gesellschafter

 

Stimmrechte und Beschlussmehrheiten festlegen

 

Insbesondere bei den konfliktträchtigen Beschlussgegenständen ist es von zentraler Bedeutung, wie rechtswirksame Beschlüsse zustande kommen.

 

  • Achten Sie darauf, dass der Gesellschaftsvertrag die Stimmrechte für eine wirksame Beschlussfassung eindeutig benennt und zuweist. Üblicherweise richten sie sich nach dem Umfang der Beteiligung. So kann z.B. je 50 EUR Nennbetrag des Gesellschafteranteils eine Stimme gewährt werden.
  • Einfache Stimmenmehrheit (z.B. 50 % plus eine Stimme), qualifizierte Mehrheit (z.B. 67% oder 75 %) oder auch Einstimmigkeit können festgesetzt werden, mit oder ohne Recht zur Stimmübertragung. Je nach Beschlussgegenstand sollte hier klug differenziert werden, um die Gefahr von Blockaden zu minimieren oder bei grundsätzlichen Themen wie z. B. einer Satzungsänderung eine ausreichende Hürde aufzubauen.
  • Es ist auch zweckmäßig, das Stimmrecht bei ausgewählten Beschlussgegenständen ganz auszuschließen. So sollte etwa ein ausscheidender Gesellschafter oder die Erben eines Geschäftsanteils nicht mitbestimmen können, was mit dem betreffenden Anteil geschieht. Selbstverständlich darf nicht mitstimmen, wer sich bei einem Konkurrenzunternehmen engagieren will und daher eine Ausnahme vom Wettbewerbsverbot beantragt.

 

Instrumente der vorgerichtlichen Konfliktbeilegung prüfen

 

Trotz aller vorausschauenden Satzungsregelungen kann Streit nicht ausgeschlossen werden. Gestritten wird über die Frage, ob ein Beschluss wirksam ist. Beschlüsse als unwirksam anzufechten, ist eine typische Taktik. Zur Abfederung kommen vor allem zwei Verfahren in Frage:

 

  • In die Satzung kann eine Schlichtungsklausel aufgenommen werden: darin verpflichten sich die Gesellschafter im Konfliktfall auf die Beteiligung eines freiwilligen Beirats zur Schlichtung oder die Nutzung der Schlichtungsstelle der Kammer.
  • Alternativ oder für die zweite Eskalationsstufe ist auch die – strengere –Schiedsgerichtsklausel denkbar: sie macht ein Verfahren nach einer Schiedsgerichtsordnung auf Basis von §§ 1029 – 1066 ZPO verpflichtend.

 

Fertigen Sie Ihre GmbH-Satzung keinesfalls selber an und übernehmen Sie auch nicht ungeprüft Mustersatzungen. Lassen Sie sich von einem im Gesellschaftsrecht erfahrenen Anwalt beraten.

Die GmbH ist zwar eine Gesellschaft „mit beschränkter Haftung“ – allerdings kann der Geschäftsführer persönlich durchaus „unbeschränkt haftbar“ gemacht werden für bestimmte Schäden, die er pflichtwidrig verursacht hat. Darüber hinaus drohen in manchen Fällen auch strafrechtliche Konsequenzen (Geld- oder Freiheitsstrafe) oder Bußgelder. Im Folgenden die wichtigsten Haftungsrisiken im Überblick.


Haftung gegenüber den Gesellschaftern (Innenhaftung)

 

Der Geschäftsführer haftet den Gesellschaftern der GmbH, wenn er in den Angelegenheiten der GmbH „die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ vorsätzlich oder fahrlässig missachtet hat und dadurch ein Schaden verursacht wurde. Insbesondere hat er für den Schutz des Stammkapitals und den korrekten Erwerb eigener Geschäftsanteile Sorge zu tragen (s. § 43 GmbHG).

 

  • Beobachten und analysieren Sie deshalb die wirtschaftliche Entwicklung der GmbH fortlaufend und dokumentieren Sie Risiken und deren Lösung.
  • Holen Sie bei (drohender) Insolvenz sofort rechtlichen Rat ein, damit Sie die dann greifenden speziellen Pflichten nicht verletzen.
  • Setzen Sie Weisungen der Gesellschafter um und dokumentieren Sie sie: denn für Schäden aus Weisungen sind Sie nicht haftbar.
  • Sorgen Sie dafür, dass bei zwei oder mehr Geschäftsführern die Ressortzuständigkeiten durch Geschäftsordnung klar abgegrenzt sind: es wirkt haftungsmildernd für Sie, wenn der Schaden nicht in Ihrem Ressort entstanden ist.
    Achten Sie darauf, dass Sie bei Vorlage des Jahresabschlusses förmlich entlastet werden: damit entfällt die Haftung für Fälle, die bis dahin bekannt waren oder hätten erkannt werden müssen.

 

Haftung gegenüber Dritten (Außenhaftung)

 

Haftung gegenüber dem Fiskus

Nach § 69 AO haftet der GmbH-Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter der GmbH, wenn Steuern nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Haftbar ist er aber nur, soweit er seine steuerlichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Grob fahrlässig bedeutet, dass er die pflichtgemäße Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Kenntnissen in der Lage war, in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat.

 

Haftung gegenüber weiteren Dritten

 

  • Achten Sie darauf, die Sozialversicherungsbeiträge stets ordnungsgemäß abzuführen, sonst sind Sie dem Sozialversicherungsträger persönlich haftbar.
  • Stellen Sie unbedingt einen Insolvenzantrag rechtzeitig: sonst haften Sie den Gläubigern direkt für die ihnen daraus entstandenen Schäden.
  • In einigen Fällen kann der Geschäftsführer auch von Vertragspartnern bzw. Kunden der GmbH haftbar gemacht werden. Ein Beispiel sind Verbindlichkeiten, die der Gründungs-Geschäftsführer in der Gründungsphase vor Eintragung der (zukünftigen) Gesellschaft ausgelöst hat. Darüber hinaus dürfen Sie als Geschäftsführer bei einem Vertragsschluss nicht den Eindruck erwecken, dass Sie als Einzelkaufmann handeln, sonst greift die sog. Rechtsscheinhaftung. Die Vertrauenshaftung greift, wenn Sie das Vertrauen ihres Verhandlungspartners durch unzulässiges Verhalten missbrauchen (etwa durch Täuschung).

 

Abfederung des Haftungsrisikos

Fremdgeschäftsführer können sich mit einer Geschäftsführerhaftungsversicherung (D & O-Versicherung) gegen die Haftungsrisiken versichern. Die Kosten können von der GmbH übernommen werden. Mit den Gesellschaftern kann auch eine Haftungsbeschränkung oder ein Haftungsverzicht im Innenverhältnis verhandelt werden.

 

Das Risiko fahrlässiger Pflichtverletzung ist beherrschbar: durch Sorgfalt, Kompetenz und eine begleitende rechtliche Beratung.

Obwohl das neue Widerrufsrecht bereits seit Juni 2014 gilt, befinden sich immer noch Millionen veraltete und abmahnfähige Widerrufsbelehrungen im Netz. Prüfen Sie daher, ob Sie Ihren Online-Shop rechtssicher betreiben, um Ärger mit Kunden und Abmahnungen zu vermeiden. Zur Erinnerung haben wir für Sie die wichtigsten Eckdaten zusammengestellt.  

 

Informationspflichten

 

Die Kunden müssen ausdrücklich über das neue Widerrufsrecht informiert (belehrt) werden (§ 312d BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB). Das kann in den AGBs geschehen, aber auch, indem der Händler ein ausgefülltes Widerrufsformular mit allen gesetzlichen Gestaltungsvorgaben im Zuge des Vertragsabschlusses zur Verfügung stellt. Fehlende, unvollständige oder falsche Belehrungen sind bevorzugter Angriffspunkt für Abmahnungen.


Widerrufsfrist beträgt 14 Tage

 

Kern des neuen Widerrufsrechts ist, dass der Kunde den online geschlossenen Kaufvertrag innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab dem Tag des Erhalts der Ware bzw. der letzten Teillieferung, ohne Angabe von Gründen widerrufen kann (§ 312g i.V.m. §§ 355 – 356 BGB). Es reicht aus, wenn der Widerruf innerhalb der Frist abgeschickt wird.

 

Der Kunde kann das vorbereitete Widerrufsformular nutzen, das Muster-Widerrufsformular (nach Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB) oder den Vertrag formlos schriftlich oder neuerdings auch mündlich per Telefon rechtswirksam widerrufen. In jedem Fall hat er Anspruch auf eine schriftliche Bestätigung des Händlers, dass der Widerruf eingegangen ist. Der Händler muss 14 Tage nach Lieferung bereits geleistete Zahlungen zurückerstatten, spätestens nach Rückerhalt der Ware (§ 357 Abs. 4 BGB).

 

Wenn die Informationspflicht nicht korrekt erfolgt ist, gilt eine verlängerte Widerspruchsfrist. Sie endet aber in jedem Falle automatisch 12 Monate und 14 Tage nach Erhalt der Ware (§ 356 Abs. 3 BGB).


Ausschlüsse vom Widerrufsrecht

 

Einige Arten von Waren sind vom Widerrufsrecht ausgeschlossen, sofern Sie nichts anderes vereinbart haben (s. § 312g Abs. 2 BGB, Nr. 1 bis 7). Dazu gehören z.B. individuelle Anfertigungen wie Maßkleidung, schnell verderbliche Ware oder bestimmte versiegelt verschickte Ware, bei der die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, z.B. Software oder hygienisch relevante Artikel. In der Regel werden Sie sich an diese Liste halten wollen, aber denken Sie daran, den Kunden im Rahmen Ihrer Informationspflicht darüber zu informieren.

 

Hin- und Rücksendekosten

 

Der Händler kann dem Kunden die Kosten der Rücksendung nun vollständig auferlegen, sofern er ihn vorab darüber unterrichtet hat (§ 357 Abs. 6 BGB). Die bisherige 40-Euro-Grenze entfällt. Ob sich die Eigentragung durchsetzen lässt, wird sich in der Branche zeigen. Die Hinsendekosten (Versandkosten) gehen künftig grundsätzlich zu Lasten des Händlers, es sei denn, der Verbraucher wünscht eine andere als die günstige Standardversandmethode. Bei Widerruf und Rücksendung hat der Kunde keinen Anspruch auf Rückerstattung der teureren Premiumversandkosten (§ 357 Abs. 2 S. 2).

 

Ziehen Sie bei der Verfassung Ihrer Widerrufsbelehrung, Ihres Widerrufsformulars oder der AGB einen im Handelsrecht versierten Anwalt zu Rate. Er wird Ihnen auch dabei helfen, die verschiedenen Kann-Bestimmungen im Gesetz zu bewerten und die für Ihr Geschäft passenden Gestaltungsmöglichkeiten auszuwählen.

Größere Familienunternehmen mit weitverzweigter Inhaberschaft entwickeln zunehmend eine sogenannte Familienverfassung. Nach einer Studie der Intes Stiftung sind es bereits 25 Prozent. Eine Family Governance regelt die Zusammenarbeit innerhalb des Gesellschafterkreises. Als gemeinsame Basis sollte die Familienverfassung von den Gesellschaftern selbst erarbeitet werden. Ein externer Spezialist kann den Entwicklungsprozess moderieren und fachlich begleiten.

 

Ziele und Nutzen einer Familienverfassung

 

  • Konfliktprävention: Bei der Erarbeitung einer Familienverfassung werden in der Regel alte und schwelende Konflikte zur Sprache gebracht und beigelegt. Klare Regeln sollen Konflikte vermeiden bzw. Konfliktlösungen beschleunigen.).
  • Nachfolgeregelung: span>Eine Familienverfassung schafft Konstanz im zumeist mittelständisch geprägten Familienunternehmen durch eindeutige und gut vorbereitete Nachfolgeregelungen.
  • Identifikation: Ein allgemein akzeptierter Familienkodex erhöht im Entwicklungsprozess und dauerhaft danach den Zusammenhalt unter den Gesellschaftern. Er bietet einen emotionalen Mehrwert.
  • Steuerung: Eine klar formulierte Familienverfassung dient auch der Geschäftsführung des Familienunternehmens als Leitplanke für die operative Führung, vor allem, wenn Fremdmanager das Unternehmen leiten.
  • Wissen: Bei der Formulierung einer Familienverfassung mit offener Aussprache erhöht sich die Kenntnis der einzelnen Gesellschafter über das eigene Unternehmen, vor allem für die Gesellschafter, die vorher eine große Distanz zum Unternehmen hatten und Gesellschaftertreffen als lästige Pflicht ansahen. .

 

Inhalte einer Familienverfassung

 

  • Mitgliedschaft: Zu regeln ist, wer überhaupt Gesellschafter sein soll und darf.
  • Selbstverständnis: Gemeinsame Werte sind festzulegen.
  • Strategische Vorgaben: In diesem Kapitel werden betriebswirtschaftliche Ziele wie Wachstum, Geschäftsmodelle und Finanzziele (Renditen) erarbeitet. Auch die Fragen der Ausschüttungspolitik und Gewinnverwendung sind zu klären.
  • Nachfolge: Bestimmt werden z. B., wie Auswahlprozesse im Nachfolgefall gestaltet und Junioren auf zukünftige Führungsfunktionen vorbereitet werden.
  • Mitarbeit im Unternehmen: Wer darf wo und unter welchen Bedingungen im eigenen Unternehmen auf und unterhalb der Führungsebenen mitarbeiten?

 

 Zu empfehlen ist die Ernennung eines „Familienmanagers“, der als Kümmerer bzw. Sprecher der Familie dafür sorgt, dass die schriftlich fixierte Familienverfassung gelebt und ständig weiterentwickelt wird. Er organisiert z. B. auch regelmäßige Treffen und Programme zur Weiterbildung der Gesellschafter (Family Akademie).

 

Eine Familienverfassung ist rechtlich nicht bindend, sondern nur moralisch verpflichtend. Sie hat aber rechtliche Auswirkung, wenn Teile von ihr in den Gesellschaftervertrag aufgenommen werden. Gerade die juristisch saubere Gestaltung der Schnittstellen zwischen Familienverfassung und Gesellschaftsvertrag erfordert meist die Unterstützung eines versierten Rechtsanwalts.

 

 

 

Der Handelsvertreter ist ein selbständiger Vertriebsspezialist, der für ein oder mehrere, genau bestimmte Unternehmen deren Produkte vermittelt oder verkauft. Er handelt also, anders als ein Kaufmann, nicht in eigenem Namen und nicht für eigene Rechnung. Daraus resultiert eine besondere Art der Abhängigkeit, wie sie für Selbstständige sonst untypisch ist. Deshalb wird der Handelsvertreter durch bestimmte gesetzliche Rechte gegenüber dem vertretenen Unternehmen geschützt. Maßgeblich sind die §§ 84 bis 92c des Handelsgesetzbuches (HGB).

 

Selbstständigkeit und Rechtsform

 

Die Palette von Produkten, die der Handelsvertreter vertreibt, ist breit. Sie reicht von Versicherungen, Finanzdienstleistungen, Investitionsgütern (Maschinen), Konsumgütern (z.B. Textilien, Möbel) bis zu Arzneimitteln. In jeder Branche gibt es andere Kunden und andere Gepflogenheiten.

In jedem Fall gilt: Die Tätigkeit muss eindeutig selbstständig ausgeübt werden, das heißt weisungsfrei, in freier Zeiteinteilung und mit unternehmerischem Risiko. Prüfen Sie die für Sie zweckmäßige Rechtsform (z.B. Einzelunternehmen, GmbH) und die Pflichten, die sich daraus hinsichtlich Anmeldung, Firmierung, Buchführung und Steuern ergeben.

 

Art und Umfang der Handelsvertretertätigkeit

 

  • Einfirmenvertreter/Mehrfirmenvertreter: Wenn Sie mehr als eine Firma vertreten, so dürfen Sie keine Produkte miteinander konkurrierender Firmen vermitteln (Konkurrenzverbot).
  • Vermittlungsvertreter/Abschlussvertreter: Als Abschlussvertreter dürfen Sie Geschäfte nicht nur vermitteln, sondern auch Verträge abschließen.
  • Bezirksvertreter/Alleinvertreter: Wenn Ihnen das vertretene Unternehmen einen bestimmten Bezirk oder Kundenkreis zuweist, sind Sie Bezirksvertreter. Sie erhalten dann eine Provision für sämtliche abgeschlossene Geschäfte, auch solche, die ohne Ihre Mitwirkung abgeschlossen werden. Als Alleinvertreter wird ihnen die Bezirksvertretung exklusiv zugesichert.
  • Umfang: Je nach Branche und Bedarf kann der Handelsvertreter zusätzliche Dienstleistungen übernehmen, z.B. Beschaffung von Informationen, technische Beratung und Entwicklungsarbeiten, Reklamationsbearbeitung, Repräsentation auf Messen und Ausstellungen oder Logistikleistungen.

 

Provision

 

Der Handelsvertreter lebt von der Provision. Das ist eine Erfolgsprämie auf abgeschlossene Verträge, die in der Regel als Prozentsatz des umgesetzten Warenwertes festgesetzt wird – je nach Branche in unterschiedlicher Höhe. Das vertretene Unternehmen muss monatlich abrechnen, spätestens bis zum Ende des Folgemonats. Der Abrechnungszeitraum darf nicht mehr als drei Monate umfassen. Darüber hinaus kann der Handelsvertreter einen Aufwendungsersatz verlangen, soweit dies handelsüblich ist (§§ 87a–d HGB).

 

Kündigung und Ausgleichszahlung

 

Verträge zwischen Handelsvertretern und Unternehmen können ordentlich, aus wichtigem Grund auch fristlos gekündigt werden (§§ 89–89a HGB). Für Vorteile, die Unternehmen erhalten bleiben, kann der Handelsvertreter einen angemessenen Ausgleich verlangen (§ 89b HGB). Über die Höhe der Ausgleichszahlungen wird häufig bei Kündigungen gestritten.

 

Verträge zur Streitvermeidung

 

Alle wesentlichen Grundlagen der Handelsvertretertätigkeit sollten daher im beiderseitigen Interesse im Vorfeld sorgfältig geprüft und in einem schriftlichen Vertrag mit dem vertretenen Unternehmen festgehalten werden.

 

 

Der Gläubigerausschuss ist ein Organ der Gläubiger eines insolventen Unternehmens. Seine Aufgabe ist es, das Insolvenzverfahren so zu begleiten und zu überwachen, dass die Interessen der Gläubiger bestmöglich befriedigt werden können. Als Mitglied des Gläubigerausschusses können Sie für Pflichtverletzungen von den anderen Gläubigern haftbar gemacht werden.

 

Haftung nur bei schuldhafter Pflichtverletzung

 

Voraussetzung für die Haftung ist es, dass das Mitglied des Gläubigerausschusses allein oder mit allen anderen Mitgliedern zusammen seine Pflichten schuldhaft verletzt hat. Trifft das zu, so muss es den betroffenen Insolvenzgläubigern und absonderungsberechtigten Gläubigern Schadenersatz leisten (§ 71 InsO). Dabei ist es ohne Bedeutung, ob das Mitglied in einem vorläufigen oder endgültigen Gläubigerausschuss tätig ist.

 

Verletzung der Überwachungs- und Kontrollpflicht

 

In § 69 InsO heißt es: „Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Sie haben sich über den Gang der Geschäfte zu unterrichten sowie die Bücher und Geschäftspapiere einsehen und den Geldverkehr und -bestand prüfen zu lassen."

 

Mit dieser Überwachungs- und Kontrollpflicht soll sichergestellt werden, dass die Entwicklung der Betriebsfortführung zutreffend beurteilt und vorausschauend mitgestaltet werden kann. Maßstäbe sind Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit. Bei der Eigenverwaltung wird die Geschäftsführung der Schuldnerin und des Sachwalters kontrolliert (§§ 270 ff. InsO).

 

Konkret sind die Mitglieder zur regelmäßigen, vollständigen „Kassenprüfung" verpflichtet. Sie hat die gesamten Bestände der Insolvenzmasse zu umfassen. Ein angemessener Prüfungsturnus ist, je nach Einzelfall, drei bis sechs Monate, zu Anfang auch kürzer. Mit der Kassenprüfung kann ein sachkundiger Dritter beauftragt werden, das Ergebnis müssen die Mitglieder sorgfältig selbst kontrollieren.

 

Verletzung von Geheimhaltungspflicht und Neutralitätspflicht

 

Auch für die übrigen Pflichten, die sich aus der Insolvenzordnung ergeben, können die Mitglieder des Gläubigerausschusses haftbar gemacht werden (§ 71 InsO).

 

  • Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht: Jedes Mitglied muss über Geschäftsangelegenheiten des Schuldnerunternehmens Stillschweigen bewahren, um die günstige Entwicklung nicht zu beeinträchtigen.
  • Neutralitätspflicht: Das Mitglied darf sich nicht von Eigeninteresse leiten lassen und zum eigenen Vorteil handeln und entscheiden; es muss stets das Gesamtinteresse aller Gläubiger im Blick haben.


Verschulden und Kausalität

 

Die Pflichtverletzung führt nur bei Verschulden zur Haftbarkeit. Dazu reicht bereits leichte Fahrlässigkeit aus. Achten Sie als Mitglied also darauf, dass Sie die objektiv erforderliche Sorgfalt bei der Wahrnehmung Ihrer Pflichten walten lassen (vgl. § 276 Abs. 2 BGB). In jedem Fall muss der Schaden, der Ihnen zur Last gelegt wird, ursächlich durch Ihr Handeln oder Unterlassen bewirkt worden sein.

 

Abschließend ist festzuhalten, dass die Mitgliedschaft im Gläubigerausschuss vor allem insolvenzrelevante Sachkenntnis und Neutralität voraussetzt. Im Zweifel ist eine rechtliche Beratung durch einen Insolvenzexperten (Anwalt, Steuerberater) zu empfehlen. Sie ist unerlässlich, wenn im konkreten Fall tatsächlich eine Haftungsklage droht.

Natürlich ist es erlaubt, Produkteigenschaften „über den grünen Klee" zu loben, das Besondere herauszustreichen oder schlechte Testergebnisse zu verschweigen. Wenn Sie in Ihrer Werbung allerdings nachprüfbar unwahre Angaben machen, ist das ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) können Sie auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch genommen werden, gegebenenfalls drohen auch Schadensersatz und Gewinnabschöpfung (§§ 8–10 UWG). Im Einzelfall kann es sogar zu einer strafrechtlichen Verfolgung kommen (§ 16 Abs. 1 UWG).

 

Schutz von Mitbewerbern und Verbrauchern

 

„Du darfst keine unwahren Angaben machen gegenüber Deinem Nächsten." So könnte das 8. Gebot für den Bereich der Werbeethik angepasst werden. Jenseits der Moral gibt es für das Lügenverbot handfeste wirtschaftliche Gründe. Denn der faire Wettbewerb in der Marktwirtschaft kann im Interesse aller nur funktionieren, wenn sich potentielle Käufer von Waren und Dienstleistungen auf die Angaben des Anbieters verlassen können. Die Werbung soll zutreffende Informationen und Botschaften herüberbringen, die den Kaufinteressenten weder täuschen noch zu falschen Kaufentscheidungen verleiten. Auch der ehrliche Mitbewerber soll so geschützt werden.

 

Unwahr = irreführend = unlauter = verboten

 

In § 5 UWG heißt es: „Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine geschäftliche Handlung [dazu gehört auch Werbung] ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben ..." Demnach sind unwahre Angaben eine Unterkategorie der irreführenden Werbung, zu der etwa auch unvollständige, mehrdeutige oder subjektiv falsch interpretierbare Angaben zählen. Neben Wörtern sind auch Bilder und sonstige Medien unzulässig, die eine unwahre Aussage über eine Ware, eine Dienstleistung oder ein Unternehmen kommunizieren.

 

Typische Kategorien unwahrer Werbeaussagen

 

  • Unwahre Alleinstellungs-/Spitzenstellungswerbung: "Der Größte", "Die Nr. 1" "Besser als die Konkurrenz", "Konkurrenzlos", „TOP 10 der Branche".
  • Unwahre Traditions- oder Alterswerbung: „Älteste Brauerei der Region", „Tradition seit 150 Jahren" ...
  • Unwahre Empfehlungen und Äußerungen Dritter: „in wissenschaftlichen Tests bewiesen", „TÜV-geprüft" ...
  • Vorsätzlich falsche Befristung eines Aktionszeitraums: Die Rabattaktion wird am 10. des Monats planmäßig beendet, obwohl sie bis zum 12. beworben war.
  • Objektiv falsche Angaben im Blickfang: Der falsche Preis ist groß gedruckt und springt sofort ins Auge (auch wenn ein * auf die Fußzeile verweist, in der der Preis aufgeklärt wird), Motive von freilaufenden Hühnern auf einer Packung mit Eiern aus Käfighaltung.
  • Dreiste Lüge: z.B. eine falsche Herstellerpreisempfehlung.


Anders als bei sonstigen Formen irreführender Werbung ist bei der unwahren Werbung die Identifizierung leichter: der behauptete Tatbestand kann als objektiv zutreffend bzw. nicht-zutreffend analysiert werden. Allerdings kommt es darauf an, ob die unwahre Aussage tatsächlich zur Täuschung geeignet ist und damit zu falschen Kaufentscheidungen verleitet. Dazu muss sie schon prominent platziert und verknüpft sein.

 

Kontrollieren Sie Ihre Werbeanzeigen also immer sorgfältig auf Fehler.

Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung und haben den deutschen Staat im vergangenen Jahr knapp 800 Millionen Euro gekostet – Anlass genug, an die Folgen von Schwarzgeldabreden zu erinnern. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte dazu 2013 und 2014 wichtige Grundsatzentscheidungen gefällt. Nunmehr ist höchstrichterlich klargestellt: Schwarzarbeit ist ein erhebliches Risiko für beide Seiten. Weder der Auftragnehmer noch der Auftraggeber können ihre üblichen Ansprüche einklagen, denn der Vertrag, der diese Rechte begründen könnte, ist nichtig.

 

Vertrag ist in Gänze nichtig

 

Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz definiert als Schwarzarbeit die Hinterziehung von Steuern und Sozialabgaben (s. § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des SchwarzArbG) – übrigens eine Steuerstraftat nach § 370 AO. Der Bundesgerichtshof urteilte am 1.8.2013, dass vertragliche Vereinbarungen, bei denen beide Vertragsparteien gegen die Regelungen des SchwarzArbG vorsätzlich, also mit Absicht, verstoßen, insgesamt nichtig sind (Az. VII ZR 6/13).

 

Im konkreten Fall ging es um einen Werklohnvertrag über 18.800 Euro, der schriftlich abgeschlossen worden war. Demnach sollte ein Teilbetrag von 5.000 Euro ohne Rechnung in bar beglichen werden. Genau dieser rechtswidrige Teil des Vertrages mache den Vertrag insgesamt nichtig, so die BGH-Richter.

 

Folge 1: Nicht gezahlter Werklohn ist nicht einklagbar

 

Aufgrund der Nichtigkeit des Vertrages kann der Unternehmer die 5.000 Euro, die der Auftraggeber dann doch nicht gezahlt hatte, nicht einklagen.

 

Folge 2: Kein Anspruch auf Herausgabe oder Wertersatz

 

Bei nichtigen Verträgen hat der Unternehmer zwar Anspruch darauf, dass der Empfänger die Leistung herausgibt oder Wertersatz leistet, etwa für fest verbaute Materialien. Das gilt allerdings nicht, wenn bei einer (rechtswidrigen) Vereinbarung auch der Unternehmer selbst gegen ein gesetzliches Verbot – hier das Verbot der Schwarzarbeit – handelte (s. § 817 Abs. 2 BGB). Das hat der BGH in dem weiteren Urteil vom 10. April 2014 entschieden (Az. VII ZR 241/13). Den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) könne der Unternehmer nicht für sich in Anspruch nehmen

 

Folge 3: Kein Anspruch auf Mängelbeseitigung

 

Das Gewährleistungsrecht erfordert einen wirksamen Vertrag, um Leistung (mangelfreies Werk) und Gegenleistung (Zahlung) ins Gleichgewicht zu bringen. Bei einem nichtigen, vorsätzlich und einvernehmlich rechtswidrigen Vertrag hat der Auftragnehmer daher keinen Anspruch auf Mängelbeseitigung, egal ob der Schwarzgeld-Werklohn gezahlt wurde oder nicht. Er kann sich nicht auf Treu und Glauben berufen. Einzig bei Mangelfolgeschäden hat der Auftraggeber einen Schadenersatzanspruch gegen den Auftragnehmer.

 

Fazit: Schwarzarbeit ist für beide Parteien ein hohes Risiko. Kunden und Lieferanten sind durch pflichtgemäße Rechnungsstellung einfach besser geschützt.

Die GmbH ist eine beliebte Rechtsform, nicht nur bei Gründern. Denn die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt das Geschäftsrisiko auf ein überschaubares Maß. Der Geschäftsführer als ein Organ der GmbH muss darauf achten, dass er mit der erforderlichen unternehmerischen Sorgfalt und natürlich rechtskonform handelt – und dass er dabei die Vorgaben und Weisungen der (Mit-)Gesellschafter und ggf. des Aufsichtsrates befolgt. Nur wenn er diese Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, kann er bei Schäden persönlich mit seinem Privatvermögen in Haftung genommen werden.

 

1. Haftungsrisiken in der Gründungsphase

 

Sobald der Gesellschaftsvertrag abgeschlossen und notariell beurkundet ist, und noch vor der Eintragung ins Handelsregister, entsteht die sog. „Vor-GmbH". Der Geschäftsführer haftet, sofern er Verbindlichkeiten für die Vor-GmbH eingegangen ist, mit seinem Privatvermögen, kann die Forderungen allerdings gegen das Vermögen der Vor-GmbH geltend machen.

 

2. Haftungsrisiken während der laufenden Geschäftsführung

 

  • Haftung gegenüber der GmbH: Die Schadenshaftung des Geschäftsführers im Innenverhältnis gegenüber der GmbH ist in § 43 GmbH-Gesetz normiert. Danach ist der Geschäftsführer verpflichtet, in den Angelegenheiten der GmbH „die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes" anzuwenden und seine gesetzlichen Pflichten (Obliegenheiten) als Handelnder für die GmbH zu erfüllen. Das betrifft insbesondere den Schutz des Stammkapitals und den korrekten Erwerb eigener Geschäftsanteile. Selbstverständlich gehören die ordnungsgemäße Buchführung, die Zahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen oder die Beachtung von Schutzrechten zu den Pflichten des Geschäftsführers. Die persönliche Haftung droht dem Geschäftsführer nur bei Schäden infolge vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung. Der Schadensersatzanspruch muss von den Gesellschaftern durch Beschluss geltend gemacht werden, er verjährt nach fünf Jahren.
  • Haftung gegenüber Dritten: In einigen Fällen kann der Geschäftsführer direkt von Dritten, insbesondere Vertragspartnern der GmbH bzw. Kunden haftbar gemacht werden. Ein Beispiel ist der Fall, dass der Geschäftsführer bei Vertragsschluss nicht deutlich gemacht hat, dass er für die GmbH handelt, sondern den Eindruck erweckt hat, er sei als Einzelkaufmann tätig (sog. Rechtsscheinhaftung).


3. Haftungsrisiken bei Insolvenz

 

Im Falle der Insolvenz bzw. der drohenden Insolvenz besteht grundsätzlich erhöhte Haftungsgefährdung. Gegenüber Dritten haftet der Geschäftsführer dann, wenn er bei Vertragsabschluss die Insolvenzreife verschweigt oder sich der Insolvenzverschleppung schuldig macht. Von der GmbH selbst bzw. dem Insolvenzverwalter kann er wiederum bei Verletzung seiner Sorgfaltspflichten als Geschäftsmann oder vorrangiger gesetzlicher Bestimmungen in Anspruch genommen werden.

 

Abfederung des Risikos

 

Zur Abfederung des Haftungsrisikos kommen vor allem folgende Instrumente in Frage:

 

  • Die Geschäftsführerhaftungsversicherung bietet verschiedene Leistungsumfänge je nach Bedarf. Häufig wird sie auch unter der Bezeichnung D & O-Versicherung vertrieben (von Directors & Officers). Praktischerweise sollte im Geschäftsführervertrag der Abschluss einer solchen Versicherung auf Kosten der GmbH vereinbart werden.
  • Die Haftungsbeschränkung im Geschäftsführervertrag ermöglicht es den Gesellschaftern, im Innenverhältnis gegenüber dem Geschäftsführer auf Schadensersatzansprüche zu verzichten bzw. diese einzuschränken, etwa auf leichte Fahrlässigkeit oder eine bestimmte Haftungssumme.

 

Im Übrigen ist das Risiko fahrlässiger Pflichtverletzung beherrschbar: durch Sorgfalt, Kompetenz und eine begleitende rechtliche Beratung. Bevor man sich als GmbH-Geschäftsführer in Haftungsgefahren bringt, sollte man lieber einmal mehr anwaltlichen Rat einholen.

  • börsennotiert sind
oder die der Unternehmensmitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat unterliegen (i.d.R. mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen)
oder die beides, börsennotiert und mitbestimmungspflichtig, sind.

Streiten sich zwei Parteien, etwa zwei Unternehmen, um Geld oder sonstige vermögensrechtliche Ansprüche, erlaubt ihnen der Gesetzgeber, ein Schiedsgericht entscheiden zu lassen, sofern sie das vorher vereinbart haben (§§ 1029 – 1066 Zivilprozessordnung/ZPO). Ein Schiedsgericht ist eine private Einrichtung, die anstelle eines staatlichen Zivilgerichts tätig wird. Auch bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten, z.B. im Sport, darf ein Schiedsgericht entscheiden, soweit die Parteien zu einem Vergleich berechtigt sind.

 

Folgende Vorteile des Schiedsgerichts werden gerne genutzt:

 

  • Es gibt nur eine Instanz; das beschleunigt das Verfahren und hält die Kosten im Rahmen.
  • Das Verfahren ist in den gesetzlichen Grenzen gestaltbar; z.B. können Verhandlungsort und -sprache, Nicht-Öffentlichkeit bzw. Vertraulichkeit und – bei Parteien aus verschiedenen Staaten – die anzuwendenden Rechtsvorschriften bestimmt werden.
  • Die Parteien dürfen die Schiedsrichter selbst bestimmen, soweit sie unabhängig und unparteilich sind. Gerne werden Experten eingesetzt.
  • Die Entscheidung des Schiedsgerichts, der sog. Schiedsspruch, hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§ 1055 ZPO). Auch ein Vergleich ist möglich (§ 1053 ZPO).

 

Die ordentlichen Gerichte sind damit in den vereinbarten Schiedsfällen nicht mehr zuständig. Allerdings unterstützen sie im Konfliktfall, z.B. mit der Zwangsvollstreckung oder bei der Bestellung der Schiedsrichter (§§ 1035–1039 ZPO). Sie entscheiden auch über Anträge auf Aufhebung des Schiedsspruches (§ 1059 ZPO).

 

So schließen Sie eine Schiedsvereinbarung ab

 

Ohne Schiedsvereinbarung kein Schiedsgerichtsverfahren. Die Schiedsvereinbarung muss schriftlich zwischen den Parteien geschlossen werden. Dafür kommt eine selbstständige Vereinbarung (Schiedsabrede) in Frage oder eine Klausel in dem betreffenden Vertrag (Schiedsklausel), z. B. als Abschnitt im Bau- oder Gesellschaftsvertrag, Kauf- oder Werkvertrag oder Handelsvertretervertrag.

 

In der Schiedsvereinbarung legen die Parteien fest, welche Arten von Streitfällen sie der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterwerfen werden. Sie bestimmen das Schiedsgericht: entweder ein selbst einzusetzendes Schiedsgericht (Ad-hoc-Schiedsgericht) oder ein bereits eingerichtetes Schiedsgericht bei einer externen Stelle, beispielsweise einer Kammer oder der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit in Köln. Letztere haben fertige Schiedsgerichtsordnungen. Dagegen muss man bei einem Ad-hoc-Schiedsgericht Besetzungs- und Verfahrensregeln im gesetzlichen Rahmen festlegen. Dafür gibt es Musterordnungen.

 

Ihr Anwalt kann Sie bei der Formulierung von Schiedsvereinbarungen beraten und Sie auch im Schiedsgerichtsverfahren begleiten.

  • börsennotiert sind
oder die der Unternehmensmitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat unterliegen (i.d.R. mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen)
oder die beides, börsennotiert und mitbestimmungspflichtig, sind.

 

Am 24. April 2015 wurde das „Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“ veröffentlicht. Es soll den Druck auf Unternehmen erhöhen, mehr Aufsichts- und Managementposten mit Frauen zu besetzen. Es geht um mehr als um die viel diskutierte 30%-Quote von Frauen im Aufsichtsrat.

 

Betroffen sind die ca. 3.500 privaten Unternehmen, die

 

  • börsennotiert sind
  • oder die der Unternehmensmitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat unterliegen (i.d.R. mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen)
  • oder die beides, börsennotiert und mitbestimmungspflichtig, sind.

 

Infrage kommen also AGs, KGaAs sowie GmbHs und Genossenschaften, darüber teilweise auch Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Die wesentlichen Regelungen werden im Aktiengesetz (AktG) vorgenommen.

 

Flexi-Quote gilt in den meisten Fällen

 

Die sogenannte Flexi-Quote, wie sie in der Gesetzesbegründung genannt wird, gilt in allen betroffenen Unternehmen. Sie fördert den

 

  • Frauenanteil im Aufsichtsrat (Sonderfall fixe Quote s. u.)
  • Frauenanteil im Vorstand (außer, wenn aus Gesellschaftern zu bilden)
  • Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unter dem Vorstand.

 

Bei der Flexi-Quote handelt es sich um eine Selbstverpflichtung. Eine Mindestzielgröße ist dabei nicht vorgesehen, unter 30 % gilt allerdings ein Verschlechterungsverbot. Das bedeutet, dass ein Unternehmen, das unter der 30%-Quote liegt, diesen Status mindestens als Zielgröße festlegen muss. Die Zielfestlegung muss erstmals bis spätestens 30. September 2015 erfolgen und darf längstens bis zum 30. Juni 2017 dauern, danach kann die Zielerreichungsfrist einen Zeitraum von maximal fünf Jahre umfassen (s. §§ 76 Abs. 4, 111 Abs. 5 AktG, § 25 EGAktG).

 

Fixe Quote gilt nur für bestimmte Aufsichtsräte

 

108 Unternehmen in Deutschland sind börsennotiert und fallen gleichzeitig speziell unter das Mitbestimmungsgesetz (ab 2.000 Arbeitnehmer) oder die Montan-Mitbestimmung (ab 1.000 Arbeitnehmer). Nur in diesen Unternehmen gilt gemäß § 96 Abs. 2–3 neu AktG die fixe Mindestquote für den Aufsichtsrat: Ab dem 1. Januar 2016 müssen Aufsichtsratsposten mindestens zu jeweils 30 % von Frauen und Männern besetzt sein. Anderenfalls ist bei Neuwahl und Entsendung die fixe Quote sukzessive umzusetzen. Es muss also das unterrepräsentierte Geschlecht, i.d.R. eine Frau, nachrücken, sonst bleibt der Platz frei. Für den Vorstand und die beiden Führungsebenen darunter gilt die übliche Flexi-Quote.

 

Der Hebel zur Durchsetzung der Quoten liegt insbesondere in den entsprechenden Berichtspflichten in Jahresabschluss und Lagebericht (§289a neu HGB). Es gibt viele Sonderregelungen.

  • börsennotiert sind
oder die der Unternehmensmitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat unterliegen (i.d.R. mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen)
oder die beides, börsennotiert und mitbestimmungspflichtig, sind.


Jahrelang hatte „La Crisis“, die schwerste Wirtschaftskrise der letzten Jahrzehnte, Spanien – wie auch viele andere europäische Länder - fest im Griff. Der weitgehende Zusammenbruch des zuvor über Jahrzehnte künstlich aufgeblasenen Bausektors, massenhafte (Jugend) Arbeitslosigkeit, der Bankrott einer politischen Klasse die von einem Korruptionsskandal zum nächsten taumelt, Wirbel um das Streben nach Unabhängigkeit in Katalonien und dem Baskenland. Lange gab es Hiobsbotschaften am laufenden Band ohne dass ein Ende in Sicht gewesen wäre.

Umso bemerkenswerter und erfreulicher ist der zwischenzeitlich einsetzende, robuste Aufschwung der spanischen Wirtschaft mit bis vor kurzem gänzlich undenkbaren Wachstumsraten um die 3%, der potentiellen Investoren viele neue Möglichkeiten bietet. Dabei profitiert Spanien natürlich – wie alle anderen Euroländer auch – von der anhaltenden Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank, dem massiv gesunkenen Ölpreis sowie der anziehenden Nachfrage aus anderen europäischen Ländern. Dies kann für sich genommen den unerwartet nachhaltigen Aufschwung allerdings nicht erklären. Vielmehr ist dieser insbesondere darauf zurückzuführen, dass Spanien über weite Strecken seine Hausaufgaben – wenn auch unter großen Schmerzen und Anstrengungen – sehr erfolgreich gemacht hat. Hierzu gehören vor allem weitreichende Reformen im Steuer- und Arbeitsrecht.


Vieles spricht für einen über längere Zeit anhaltenden Aufschwung, der auf einem soliden Fundament ruht. Allerdings gibt es mittel bis langfristig auch zahlreiche Fragezeichen und ungelöste Probleme, wie beispielsweise die nach wie vor massive Verschuldung der öffentlichen und privaten Haushalte, die im europäischen Vergleich immer noch exorbitante (Jugend) Arbeitslosigkeit und das im Verhältnis zu den Ausgaben weiterhin unzureichende Steueraufkommen. Der Bericht "Reflexiones sobre el entorno" gibt einen profunden Einblick in die aktuelle wirtschaftliche Lage Spaniens sowie die zugrundliegenden Ursachen und befasst sich zudem mit den sich hieraus ergebenden oder aber abzeichnenden Chancen und Risiken.

 

Eine nachlässige Organisation aller im Unternehmen abgeschlossenen Verträge kann unter Umständen sehr teuer werden. Lücken in der Vertragsverwaltung und im Controlling führen zu kostspieligen Versäumnissen und Fehlentscheidungen, z. B. wenn Wartungsverträge für längst ausgemusterte Maschinen nicht rechtzeitig gekündigt oder die Chance zur Neuverhandlung von Einkaufspreisen vertan wird. Um dies zu vermeiden, ist ein systematisches Vertragsmanagement nötig.


Zentrale Dokumentenverwaltung

 

Oft ist das Wissen über und zu bestimmten Verträgen innerhalb des ganzen Unternehmens verstreut. Die Verträge lagern im Einkauf und in der Produktion, finden sich mehrfach in unterschiedlichen Abteilungen oder anderen Hausbereichen. Jede einzelne Abteilung hat ihr eigenes Ablagesystem, manchmal sogar noch jeder einzelne Sachbearbeiter. Im Ernstfall weiß niemand mehr genau, wo sich das Originaldokument mit Zusatzvereinbarungen beispielsweise über Preisänderungen oder Nachträgen befindet. Um dieses Problem zu beheben, sollten Sie zunächst die Verwaltung aller Vertragsdokumente zentralisieren. Damit stellen Sie sicher, dass immer eine aktuelle Vertragsversion an einer Stelle im Unternehmen einsehbar und im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung oder auch einer Betriebsprüfung schnell verfügbar ist.

 

Dezentraler Zugriff

 

Nicht nur das Wissen über den Aufbewahrungsort der Verträge ist wichtig, sondern auch das Wissen über die Vertragsinhalte und daraus resultierende Pflichten. Dieses ist nicht selten nur bei einzelnen Mitarbeitern vorhanden und somit für den Rest der Belegschaft nicht mehr zugänglich, sobald jemand krank wird, Urlaub hat oder aus dem Unternehmen ausscheidet. So fehlen Ihnen z. B. Informationen über Nebenabreden, mögliche Optionen oder bereits geführte Verhandlungen. Um das zu vermeiden, müssen alle Vertragsinformationen gebündelt und den Sachbearbeitern und Entscheidungsträgern im vollen Umfang zugänglich gemacht werden. Nach der Zentralisierung werden also sämtliche Vertragsdaten wieder dezentral zur Verfügung gestellt, was mithilfe von Intranet oder anderen elektronischen Informationssystemen eigentlich kein Problem sein sollte.

 

Aktualisierung sicherstellen

 

Wenn Sie die vorangegangenen Schritte im Management und allen Abteilungen umgesetzt haben, kann es immer noch sein, dass diese Maßnahmen nicht lückenlos und kontinuierlich von allen Beschäftigten beachtet werden. Hier ist die Selbstdisziplin jedes an Vertragsprojekten beteiligten Mitarbeiters gefragt, damit die Dokumente und Vertragsdaten auch weiterhin auf einem aktuellen Stand gehalten werden. Durch frühzeitige interne Kommunikation schaffen Sie die notwendige Sensibilität für das Thema und bewirken ein Umdenken sowie die Veränderung von gewohntem Verhalten.

 

Terminüberwachung

 

Letztlich reicht die Zusammenführung des kompletten Wissens über die Verträge noch nicht, um juristischen Gefahren aus dem Weg zu gehen. Immer noch können wichtige Fristen und Termine unberücksichtigt verstreichen, was nicht nur ärgerlich ist, sondern auch teuer werden kann. Daher sollten Sie ein zentrales Controlling einführen oder aber eine auf Vertragsmanagement spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei mit der Betreuung der Verträge beauftragen.

Der Kauf von Unternehmen ist eine beliebte Wachstumsstrategie. Technologien, Produkte, Kunden und Mitarbeiter sind auf einen Schlag verfügbar. Das spart Zeit und Entwicklungskosten. Eine Übernahme ist jedoch nicht ganz einfach. Sie können direkt Gesellschaftsanteile (Share Deal) oder Vermögenswerte (Asset Deal) erwerben. Der Kaufprozess ist meist komplex und kann mit vielen Haftungsproblemen gespickt sein.



§ 25 HGB – Haftung bei Firmenfortführung

 

Die Übernahme und Fortführung eines Unternehmens kann nach § 25 HGB dazu führen, dass Käufer (private oder juristische Personen) für die betrieblich veranlassten Altschulden haftbar gemacht werden. Nach § 421 BGB entsteht eine Gesamtschuld. Gläubiger des übernommenen Unternehmens können sich nun zur Durchsetzung ihrer Ansprüche wahlweise an den Käufer oder Alteigentümer halten.
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass ein bestehendes Geschäft eines Kaufmanns im Sinne des HGB übernommen und seine Firma im Kern fortgeführt wird. Die Haftung wegen Firmenfortführung kann nach § 25 Abs. 2 HGB durch eine Vereinbarung mit dem Verkäufer ausgeschlossen werden. Sie muss zum Zeitpunkt der Übernahme im Handelsregister eingetragen und bekannt gegeben sein.


Haftung ohne Firmenfortführung

 

Aus besonderen Verpflichtungsgründen haften Käufer auch ohne Firmenfortführung.

  • Nach § 613 a BGB gehen alle Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverträgen des übernommenen Unternehmens auf den Käufer über.
  • Der Käufer haftet nach § 75 AO auch für Steuerschulden des übernommenen Unternehmens, die im letzten Jahr vor der Übernahme entstanden sind.

 

Weitere Haftungsgründe (nicht abschließend)

 

  • Unternehmen haften in Deutschland auch für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG). Darunter werden alle beweglichen Sachen subsumiert, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bilden.
  • Mit der Produzentenhaftung ist die Haftung eines Produktherstellers im Rahmen des § 823 BGB gemeint. Sie ist eine Haftung für die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten und setzt anders als die Produkthaftung ein Verschulden des Produzenten voraus.
  • Nach dem Umwelthaftungsgesetz (UmweltHaftG) ist der Inhaber einer Anlage schadensersatzpflichtig, wenn durch eine von der Anlage ausgehende Umwelteinwirkung jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird.

 

Wenn Sie als Käufer bei einer Übernahme nicht in eine Haftungsfalle laufen möchten, sollten Sie erfahrene Anwälte mit einer rechtlichen Due Diligence beauftragen. Die Ergebnisse dieser sorgfältigen Prüfung werden in einem Rechtsgutachten zusammengefasst. Wenn Sie Organ einer übernehmenden Kapitalgesellschaft sind, schützt Sie eine rechtliche Expertise auch vor persönlichen Haftungsrisiken. Denn, wenn Sie ein Unternehmen ohne eigene Fachkenntnisse und ohne Expertenunterstützung kaufen und die Gesellschafter später im Falle eines Fehlinvestments einen Vermögensverlust erleiden, sind Sie persönlich haftbar.

Jedes Jahr gibt es rund 25.000 Unternehmensinsolvenzen. Für findige Unternehmer ergeben sich dadurch häufig gute Gelegenheiten, kriselnde oder insolvente Wettbewerber günstig zu kaufen. Manche kaufen auch, um Insolvenzfälle zu sanieren und mit Gewinn wieder zu verkaufen. Wichtig ist immer, die restrukturierungsfähigen Unternehmen früh zu erkennen, rechtssicher zu kaufen und notwendige Sanierungsmaßnahmen effizient umzusetzen.


Strategische Voraussetzungen

 

Restrukturierungsfähig ist ein Unternehmen dann, wenn es über ein zukunftsfähiges Geschäftsmodell verfügt und bisher lediglich schlecht geführt wurde. Weiterhin muss die aktuelle Finanzsituation des kriselnden oder bereits insolventen Unternehmens noch Ansatzpunkte für einen Neubeginn liefern. Gläubiger müssen bereit sein, auf Ansprüche zu verzichten, um die Verschuldung abzubauen. Kunden und Aufträge müssen zumindest im Sockel vorhanden sein. Das Unternehmen muss über eine vernünftige Vermögenssubstanz verfügen.

 

Zeitpunkt des Unternehmenskaufs

 

Kaufen Sie noch vor Insolvenzantragsstellung wissentlich ein zahlungsunfähiges Unternehmen, ergibt sich die rechtliche Gefahr einer möglichen Insolvenzanfechtung, falls der Konkursfall innerhalb von drei Monaten nach dem Kauf doch noch eintritt.

Besser und sicherer ist daher ein Kauf des Unternehmens aus dem Insolvenzverfahren, und zwar nach dem Berichtstermin. Nach § 159 InsO soll der Insolvenzverwalter erst danach mit der Verwertung der Insolvenzmasse beginnen.
In der Praxis kann das allerdings zu Problemen führen, wenn der Berichtstermin erst Monate nach der Verfahrenseröffnung stattfindet, der Handlungsdruck im Krisenunternehmen zunimmt und Kaufinteressenten vorhanden sind. In diesen Fällen kann ein Kaufvertrag auch vorbehaltlich der Zustimmung der Gläubigerversammlung oder nach Abstimmung mit einem vorläufigen Gläubigerausschuss abgeschlossen werden.

 

Schritte nach dem Kauf

 

Wenn Sie mit der Restrukturierung beginnen, wird eine Ihrer Aufgaben darin bestehen, die oft belasteten Beziehungen möglichst schnell wieder aufzubauen.

  • So ist z. B. bei den Banken viel Überzeugungsarbeit notwendig, um finanzielle Mittel und zusätzlichen Rückhalt zu bekommen. Sprechen Sie daher intensiv mit allen Gläubigern und verschaffen Sie sich ein ungeschminktes Bild. Lassen Sie sich mögliche Maßnahmen und Zugeständnisse schriftlich geben.
  • Aber auch bei den bisherigen Schlüsselkunden sollten Sie vorsprechen. Lässt sich das verlorene Vertrauen wieder zurückgewinnen? Was waren aus Kundensicht die Gründe für die Schieflage? Wie ist die Produkt- und Servicequalität? Wo gibt es Anknüpfungspunkte für eine neue Zusammenarbeit?
  • In vielen Branchen, z. B. im Handel und in der Produktion, hat der Einkauf eine besondere Bedeutung. Sprechen Sie mit den wichtigsten Lieferanten und schätzen Sie die zukünftige Beschaffungssituation ein.
  • Ähnliches gilt für die Arbeitnehmervertreter. Gute Betriebsräte kämpfen bis zum Schluss und greifen nach jedem seriösen Strohhalm.

 

Der Kauf von Unternehmen ist eine komplexe Angelegenheit. Um dabei rechtliche Stolperfallen zu vermeiden, ist eine juristische Begleitung ratsam.

Meistens läuft es eben nicht wie im Falle von Hartmut Mehdorn: der erfahrene Manager beklagte öffentlich seinen Vertrauensverlust bei Gesellschaftern und Aufsichtsrat der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH und kam durch Kündigung dem „Rauswurf“ als Geschäftsführer zuvor. Üblicherweise müssen die Gesellschafter als erste handeln, wenn sie ihren Fremdgeschäftsführer loswerden wollen. Sie müssen ihn dazu rechtswirksam als „Organ“ der Gesellschaft abberufen. Die Kündigung des Geschäftsführer(anstellungs)vertrages erfolgt dann zeitnah in einem zweiten, rechtlich eigenständigen Schritt. Im folgenden eine kurze Übersicht zur Abberufung von Fremdgeschäftsführern.


Beschränkung nur im Gesellschaftsvertrag

 

Grundsätzlich ist die Abberufung des GmbH-Geschäftsführers, die im Gesetz „Widerruf des Bestellung“ heißt, ohne Einschränkung möglich. Der einschlägige § 38 GmbH-Gesetz lautet: „Die Bestellung der Geschäftsführer ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen. Im Gesellschaftsvertrag kann die Zulässigkeit des Widerrufs auf den Fall beschränkt werden, dass wichtige Gründe denselben notwendig machen. Als solche Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung anzusehen.“ Eine Regelung im Geschäftsführer(anstellungs)vertrag reicht also nicht aus!

 

Was sind wichtige Gründe?

 

Die Rechtsprechung hat verschiedene wichtige Abberufungsgründe bestätigt. Sie reichen von der Nichtbefolgung von Gesellschafterbeschlüssen über Vermögensschädigungen der Gesellschaft (Spesenbetrug, unzulässigen Entnahmen u.ä.) bis zu Pflichtverletzungen im Kontext von Insolvenz. Ein bloßer Vertrauensverlust allein reicht nicht aus. Entscheidend ist, ähnlich wie bei der außerordentlichen Kündigung von Arbeitsverhältnissen, ob es für die Gesellschaft unter Würdigung aller Umstände unzumutbar ist, den Geschäftsführer in seiner Organstellung bis zum Ablauf der Amtszeit zu belassen.

 

Wie gelingt ein rechtssicherer Beschluss?

 

Die Abberufung obliegt, ebenso wie die Bestellung, grundsätzlich den Gesellschaftern (§ 46 Nr. 5 GmbHG), sofern sie nicht per Gesellschaftsvertrag einem anderen Gremium, etwa dem Aufsichtsrat, zugewiesen ist. Sie muss durch (ordnungsgemäßen, rechtswirksamen) Beschluss erfolgen. Ein kämpferischer Fremdgeschäftsführer wird sich verteidigen, indem er versucht,

 

  • den Beschluss über die Abberufung zu verhindern;
  • Einfluss zu nehmen, so dass der Beschluss rechtsunwirksam ist;
  • den Beschluss anzufechten.

 

Für die Gesellschaft erfordert dies, eine Abberufung sorgfältig zu planen. Sie muss nicht nur rechtswirksam sein, sondern auch taktisch weitsichtig gestaltet werden. Als im Gesellschaftsrecht seit vielen Jahren erfahrene Anwälte unterstützten wir Sie gerne dabei.

Die Gesellschafterversammlung ist das Entscheidungsgremium der GmbH. Ihre Beschlüsse sind nur wirksam und unanfechtbar, wenn die Regelungen im GmbH-Gesetz, ggf. nähere Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag, beachtet werden. Dafür ist im Wesentlichen der Geschäftsführer verantwortlich. Im Folgenden die wichtigsten gesetzlichen Anforderungen:


Beschlussgegenstände


In den Aufgabenkreis der Gesellschafter fallen die in § 46 GmbHG genannten Beschlussgegenstände, darüber hinaus der Verlust der Hälfte des Stammkapitals (§ 49 Abs. 3) sowie außergewöhnliche Maßnahmen (§ 49 Abs. 2). Zu letzteren gehören auch solche, an deren Billigung durch die Gesellschafter der Geschäftsführer zweifeln muss.


Form und Frist der Einladung


Zu den genannten Beschlussgegenständen hat der Geschäftsführer sämtliche Gesellschafter zur Gesellschaftsversammlung einzuberufen. Die Einladung ist mit Einschreiben mindestens eine Woche vor dem anberaumten Termin zuzustellen. Die Tagesordnung ist beizufügen, kann aber auch bis spätestens drei Tage vor der Versammlung, ebenfalls per Einschreiben, nachgereicht werden. Anderenfalls kann eine Beschlussfassung nur erfolgen, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind und der Aufnahme des Tagesordnungspunktes in der Versammlung zustimmen.

 

Tagesordnung


Geplante Beschlüsse müssen als Tagesordnungspunkt konkret bestimmt sein, damit sich die Gesellschafter auf ihre Entscheidung vorbereiten können, z.B.: „Abberufung des Geschäftsführers x aus wichtigem Grund“, „Änderung von § xy des Gesellschaftsvertrages“, „Kapitalerhöhung um x €“. Anderenfalls können abwesende Gesellschafter den Beschluss anfechten. Es ist nicht notwendig, ausformulierte Beschlussvorlagen bereits mit der Tagesordnung zu versenden.

 

Durchführung, Abstimmung, Protokoll


Die Gesellschafterversammlung beschließt in der Regel mit einfacher Mehrheit der Stimmen, wobei jeder Euro eines Gesellschaftsanteils eine Stimme gewährt. Dies gilt auch für die Bestätigung der Tagesordnung, eventuelle Ergänzungen (s.o.) sowie die Bestimmung des Versammlungsleiters und des Protokollführers. Es empfiehlt sich, die Beschlussvorlagen schriftlich bereitzuhalten. Mindestens die Beschlüsse sind im Protokoll festzuhalten (sog. Beschluss-Protokoll), zur Dokumentation von Verfahren, Diskussionspunkten und Konflikten empfiehlt sich aber ein ausführliches Protokoll.


GmbHs und die Interessen ihrer Akteure sind vielgestaltig: zur Absicherung der Vorbereitung und des Ablaufs empfiehlt sich die Beratung mit einem versierten Anwalt.

Es sabido que desde la reforma del Código Penal de 2010, las personas jurídicas (las sociedades) ya pueden cometer delitos. El célebre aforismo “societas delinquere non potest” ya es historia en España.

 

¿Cómo puede delinquir la sociedad?

 

Hay tres vías para llegar a dicha responsabilidad:

 

  • Mediante un delito cometido por parte del administrador o representante legal.
  • Mediante un delito cometido por un empleado.
  • Mediante la falta de control por parte de la Sociedad.
  • Quedan excluidas las Administraciones Públicas (art 31 bis apartado 5).

 

¿Qué delitos puede cometer la Sociedad?

 

La responsabilidad penal de las personas jurídicas es solo exigible para un número reducido y limitado de delitos. Es decir, tiene carácter numerus clausus. Estos supuestos se encuentran regulados en algunos artículos del CP en los que se establece una cláusula de extensión a las personas jurídicas como el Tráfico ilegal de órganos (art. 156 bis); Trata de seres humanos (art. 177 bis); Delitos relativos a la prostitución y corrupción de menores (art. 189 bis); Delitos contra la intimidad y allanamiento informático (art. 197); Estafas (art. 251 bis); Insolvencias punibles (art. 261 bis); Daños informáticos (art. 264); Delitos contra propiedad intelectual e industrial, mercado y consumidores (art. 288); Blanqueo de capitales (art. 302); Delito contra Hacienda Pública y Seguridad Social (art. 310bis); Delitos contra los derechos de los ciudadanos extranjeros (art. 318bis); Delitos de construcción, edificación y urbanización (319); Delitos contra el medioambiente (arts. 327 y 328); Delitos relativos a la energía nuclear (art. 343); Delitos de riesgo provocados por explosivos (art. 348); Delitos contra la salud pública (art. 369bis); Falsedad de medios de pago (art. 399 bis); Cohecho (art. 427); Tráfico de influencias (art. 430); Corrupción de funcionario público extranjero (art. 445); Delitos de organización (art. 570 quarter); Financiación del terrorismo (art. 576 bis). (El delito de Apropiación Indebida no se encuentra entre aquellos que son susceptibles de ser cometidos por la sociedad, lo que sin duda ha generado desconcierto en la doctrina)


Hoy en día hay muy poca jurisprudencia post reforma lo que dificulta la labor de interpretación de los artículos.


Algo también innovador es que no hace falta una condena previa a una persona física para llegar a la jurídica lo cual revoca la antigua regla general del levantamiento del velo. Aun así, la persona jurídica no puede ser penada por las infracciones propias de una persona que forme la persona jurídica, es decir, si una persona comete un delito para su beneficio y no el de la empresa, no se puede exigir responsabilidad a la empresa. Las circunstancias agravantes y atenuantes derivadas de la culpalidad de la PF no es trasladable a la PJ.
Las penas se encuentran en el artículo 33.7 del código penal, cuyas reglas para determinarla están en recogidas en el artículo 66 del CP. Los agravantes y atenuantes estarían en el 22 del CP y el 31 bis apartado 4 del CP respectivamente.

 

33.7. Las penas aplicables a las personas jurídicas, que tienen toda la consideración de graves, son las siguientes:

 

  1. Multa por cuotas o proporcional.

  2. Disolución de la persona jurídica. La disolución producirá la pérdida definitiva de su personalidad jurídica, así como la de su capacidad de actuar de cualquier modo en el tráfico jurídico, o llevar a cabo cualquier clase de actividad, aunque sea lícita.

  3. Suspensión de sus actividades por un plazo que no podrá exceder de cinco años.

  4. Clausura de sus locales y establecimientos por un plazo que no podrá exceder de cinco años.

  5. Prohibición de realizar en el futuro las actividades en cuyo ejercicio se haya cometido, favorecido o encubierto el delito. Esta prohibición podrá ser temporal o definitiva. Si fuere temporal, el plazo no podrá exceder de quince años.

  6. Inhabilitación para obtener subvenciones y ayudas públicas, para contratar con el sector público y para gozar de beneficios e incentivos fiscales o de la Seguridad Social, por un plazo que no podrá exceder de quince años.

  7. Intervención judicial para salvaguardar los derechos de los trabajadores o de los acreedores por el tiempo que se estime necesario, que no podrá exceder de cinco años.

 

La intervención podrá afectar a la totalidad de la organización o limitarse a alguna de sus instalaciones, secciones o unidades de negocio. El Juez o Tribunal, en la sentencia o, posteriormente, mediante auto, determinará exactamente el contenido de la intervención y determinará quién se hará cargo de la intervención y en qué plazos deberá realizar informes de seguimiento para el órgano judicial. La intervención se podrá modificar o suspender en todo momento previo informe del interventor y del Ministerio Fiscal. El interventor tendrá derecho a acceder a todas las instalaciones y locales de la empresa o persona jurídica y a recibir cuanta información estime necesaria para el ejercicio de sus funciones. Reglamentariamente se determinarán los aspectos relacionados con el ejercicio de la función de interventor, como la retribución o la cualificación necesaria. 

 

La clausura temporal de los locales o establecimientos, la suspensión de las actividades sociales y la intervención judicial podrán ser acordadas también por el Juez Instructor como medida cautelar durante la instrucción de la causa.

Streit unter den Gesellschaftern kann ein Unternehmen heftig ins Schlingern bringen. Streitanlässe gibt es genug, meistens Geld und Personen: Wie hoch ist die Gewinnausschüttung? Welcher Betrag soll wofür investiert werden und wie? Passt die Unternehmensausrichtung noch? Ist eine Umwandlung sinnvoll? Soll der Geschäftsführer abberufen oder ein weiterer Gesellschafter aufgenommen werden?


Streitigkeiten im Gesellschaftsvertrag vorbeugen


Gehandelt wird in Gesellschaften formal durch „Beschlussfassung". Gestritten wird daher meistens über die Frage, ob ein Beschluss wirksam ist. Beschlüsse als unwirksam anzufechten, ist eine typische Taktik von Streithähnen.

 

  • Achten Sie darauf, dass der Gesellschaftsvertrag die Stimmrechte für eine wirksame Beschlussfassung eindeutig benennt und zuweist. Üblicherweise richten sie sich nach dem Umfang der Beteiligung. Einstimmigkeit oder Stimmenmehrheit mit oder ohne Stimmübertragung sind möglich, auch eine Differenzierung nach Beschlussgegenstand.

 

  • Für den Streitfall kann die verpflichtende Beteiligung eines freiwilligen Beirats zur Schlichtung vorgesehen werden oder ein förmliches Schiedsgerichtsverfahren nach Zivilprozessordnung (§§ 1029 – 1066 ZPO).

 

  • Es ist zweckmäßig, die Modalitäten und Folgen für den freiwilligen oder erzwungenen Austritt eines Gesellschafters zu regeln. Dazu gehört auch die Frage der Abfindung und der Übernahme der Gesellschaftsanteile.

 

Im übrigen gilt es, Formfehler zu vermeiden. Die drohen insbesondere bei der Einberufung von Gesellschafterversammlungenin GmbHs und AGs. Der Geschäftsführer/Vorstand benötigt also ausreichende Kenntnisse oder eine rechtliche Beratung. Besonders unangenehm wird es, wenn der Geschäftsführer im Interesse eines Gesellschafters einen unwirksamen Beschluss vorsätzlich herbeiführt. Das müssen die anderen allerdings erkennen und beweisen.


Was tun bei rechtswidrigen Beschlüssen?

 

Gegen einen rechtswidrigen Beschluss kann, je nach Gesellschaftsform, eine Feststellungs- bzw. Anfechtungsklage erhoben (§ 256 ZPO, §§ 241ff. AktG) oder das Schiedsgericht angerufen werden. Eventuell erreicht der klagende Gesellschafter eine einstweilige Verfügung, um die Umsetzung zunächst auszusetzen (§ 935 ZPO).
Der Gesellschafter-Geschäftsführer nimmt eine besondere Rolle ein. Er wird vorzugsweise seine Interessen als Gesellschafter im Blick haben. Als Geschäftsführer muss er aber gleichzeitig die Interessen der gesamten Gesellschaft im Auge haben, als auch der anderen Gesellschafter. Macht er sich dort angreifbar, kann er aus wichtigem Grund von den anderen als Geschäftsführer abberufen werden.


Ausschluss eines Gesellschafters (Trennung)


Ein Ausschluss, also eine Art „Rauswurf" durch die übrigen Gesellschafter führt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und mit wirksamem Beschluss zum Erfolg. Der wichtige Grund muss nachgewiesen sein. Ist er nicht tragfähig, so kann ein anderer Gesellschafter die Chance ergreifen, den Gesellschaftern, die den Ausschluss betrieben haben, ihrerseits eine schwere Pflichtverletzung vorzuwerfen und sie hinauszudrängen.
Bei Vertragserstellung und -änderungen, bei Auslegungsfragen und im Streitfall sollte deshalb der Rat eines im Gesellschaftsrecht erfahrenen Anwalts eingeholt werden. Er kann auch dabei helfen, eine einvernehmliche, außergerichtliche Lösung zu finden. Gerne stehen wir Ihnen insoweit jederzeit zur Verfügung!

 

Siehe hierzu auch unseren Beitrag : Ausschlussverfahren - Streit zwischen Gesellschaftern

Ein beschleunigtes Verfahren zur Titulierung (unbestrittener) grenzüberschreitender Geldforderungen 

 

Im Zuge der kontinuierlich fortschreitenden europäischen Integration sind in zunehmenden Maße nicht mehr nur große, sondern auch Kleine- und Mittelständische Unternehmen grenzüberschreitend im europäischen Binnenmarkt tätig. Insbesondere für diese stellen Zahlungsausfälle ausländischer Kunden ein erhebliches Problem dar.


Mit dem oftmals nur wenig bekannten Europäische Mahnverfahren, eingeführt durch die Verordnung zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (VO [EG] Nr. 1896/2006) und der Verordnung zur Einführung eines Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (VO [EG] Nr. 861/2007), stellt das Europarecht zwischenzeitlich allerdings ein vereinheitlichtes und stark vereinfachtes Verfahren zur Verfügung, das eine schnelle grenzüberschreitende Geltendmachung von Forderungen ermöglicht.


Sinn und Zweck des europäischen Mahnverfahrens ist es dafür sorgen, dass Bürger und Unternehmen schneller zu ihrem Recht kommen, wenn sie in der EU unternehmerisch oder als Privatperson aktiv sind. Für eine Vielzahl von Ansprüche im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr werden einheitliche gerichtliche Verfahren geschaffen. Die neuen Verfahren werden als Alternative zu den nationalen Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.


Gläubiger sollen bei Geldforderungen gegen ausländische Schuldner schneller einen vollstreckbaren Titel erhalten, wenn dieser die Forderung voraussichtlich nicht bestreiten wird. Hierzu bedient sich das Gemeinschaftsrecht eines einheitlichen Formulars zur Einleitung des europäische Mahnverfahren sowie ein einheitliches, einfaches Verfahrens, das nicht der jeweiligen einzelstaatlichen Verfahrensordnung entspricht.


Bei Anträgen, die nicht offensichtlich unbegründet sind, erlässt das zuständige Gericht im Ausland den Zahlungsbefehl und stellt ihn zu. Dies geschieht regelmäßig, wenn auch mit unterschiedlichen Reaktionszeiten in den einzelnen Ländern, innerhalb weniger Monate. Legt der Schuldner sodann nicht binnen 30 Tagen Einspruch ein, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl für vollstreckbar (einstufiges Verfahren). In diesem Fall ist es regelmäßig auch bei grenzüberschreitender Geltendmachung von Forderungen möglich, innerhalb eines üblicherweise sehr überschaubaren Zeitraums zu einem vollstreckbaren Titel im jeweils maßgeblichen Ausland zu kommen.


Bei einem Einspruch von Seiten des Schuldners beginnt hingegen ein gewöhnlicher Zivilprozess nach dem Recht des Staates des Schuldners. Dank unserer langjährigen Partnerschaft mit diversen Wirtschaftskanzleien innerhalb der Europäischen Union sind wir jederzeit in der Lage, die Durchsetzung Ihrer Rechte auch in diesem Falle konsequent und erfolgreich zu betreiben.

 

Viele Unternehmen schrecken – jedenfalls bei kleineren Forderungen – aufgrund der vermeintlich hohen Kosten und Komplexität einer Rechtsverfolgung im Ausland vor deren Geltendmachung zurück. Das europäische Mahnverfahren bietet hier bei unstreitigen Forderungen Abhilfe. Unsere internationale Erfahrung und Vernetzung ermöglicht es uns, auch bei anderen Forderungen Ihre Rechte im europäischen Ausland zeitnah, kostengünstig und effektiv durchzusetzen.


Sprechen Sie uns an! Gerne erläutern wir Ihnen die für Ihren jeweiligen Einzelfall passenden Möglichkeiten.

Für viele Unternehmen ist die direkte Ansprache ihrer Kunden eine Überlebensstrategie. Aber die Regeln dafür haben sich seit der Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verschärft. Um Abmahnungen und Bußgelder zu vermeiden, sollten Sie den Datenschutz bei Ihren Direktmarketingaktionen gesetzeskonform gestalten.

 

Umgang mit Daten aus dem eigenen Haus: Das Sammeln von eigenen Kundendaten ist erlaubt, allerdings sollten Sie sich durch eine Unterschrift, z. B. bei Auftrags- oder Vertragsabschluss, bestätigen lassen, dass der Kunde einverstanden ist. Wichtig ist auch, Vertrauen zu schaffen, dass mit den Daten sorgsam umgegangen wird. Eine Aktualisierung mit Hilfe von Telefonbuch oder Zeitungsannoncen ist aber aus Datenschutzgründen nicht mehr gestattet.

 

An- und Verkauf von Daten: Kauf und Miete von Adressdaten sind erlaubt. Der Kunde hat aber das Recht, jederzeit der Nutzung zu widersprechen. Darüber und über die Herkunft der Daten muss er in der ersten Werbemaßnahme informiert werden. Achten Sie daher auf seriöse Unternehmen. Das Recht, dass Unternehmen Basisdaten weitergeben können, ist gestrichen worden.

 

Werbebriefe und Vertreterbesuch: Sie sind mit voller und persönlicher Adresse erlaubt, solange der Kunde nicht widerspricht. Sie werden auch trotz Briefkastenaufklebern zugestellt. Anders bei Anschriften wie „ An die Bewohner des Hauses....“, dann respektiert die Post die Zustellungsverbote. Ein Vertreter darf unter Unständen unangemeldet den Kunden aufsuchen, außer dieser weist z.B. mit einem Schild darauf hin, dass er keine Vertreter empfangen möchte oder der Besuch erfolgt zu einer Zeit, wo eine Störung besonders belästigt, wie z.B. in den Abendstunden.

 

Telefonmarketing: Ohne ausdrückliches Einverständnis des Privatkunden geht gar nichts. Bußgelder in Höhe von bis zu 50.000 Euro können im Privatkundenbereich fällig werden. Bei Werbeanrufen muss die Telefonnummer freigeschaltet sein, so dass der Kunde sehen kann, wer anruft. Auch bei Anrufen durch Automaten muss vorher die ausdrückliche Zustimmung des Kunden eingeholt werden. Bei Unternehmen (B2B) reicht die begründete Annahme, dass ein Einverständnis vorliegt. Fragen, ob Sie stören und ein erneuter Anruf in Ordnung wäre, bringen mehr Sicherheit.

 

E-Mail, SMS oder Fax: Zulässig sind diese nur nach Einwilligung des Kunden (privat und geschäftlich). Bei E-Mail und SMS gibt es aber die Ausnahme bei Daten, die im Zusammenhang mit einem Geschäft erlangt wurden und die für ähnliche Angebote verwendet werden, wenn der Kunden der Verwendung der Daten nicht widersprochen hat und ein Hinweis bei Datenerhebung und in jeder Werbung erfolgt, dass ein solcher Widerspruch möglich ist.

 

Abmahnung: Holen Sie sich auf jeden Fall juristischen Rat ein, denn nicht jede Abmahnung ist gerechtfertigt. Beachten Sie auch unbedingt die Frist von einer Woche, um auf die Abmahnung zu reagieren. Unterschreiben Sie die Unterlassungserklärung und ein Vertragsstrafeversprechen, stoppt das eine einstweilige Verfügung. Die Kosten bei berechtigter Abmahnung trägt der Abgemahnte, achten Sie aber auf die Angemessenheit.

 

Judgement of the Court (Seventh Chamber) of 18 September 2014 (Società Italiana Calzature SpA v Office for Harmonisation in the Internal Market (Trade Marks and Designs) (OHIM). Joined cases C-308/13 P and C-309/13 P.


On 13 September 2007 VICINI applied for the registration of the following figurative word sign as a community trade mark with the OHIM:

Zanotti

The goods for which registration was sought are those included in Classes 18 and 25 (Nice) and correspond to the following description:


–  Class 18: “Leather and imitations of leather, and goods made of these materials and not included in other classes; animal skins, hides; trunks and travelling bags; umbrellas and parasols; walking sticks; whips, harness and saddlery”.


–  Class 25: “Clothing, footwear, headgear”.


Società Italiana Calzature SpA (“Calzature”) filed a notice of opposition to the registration of the VICINI figurative mark for products included in Class 18 and 25. The opposition was based on the following previous rights:

 

a. 

The so called community trade mark ZANOTTI, applied for on 30th April 1996 and registered on 24th November 1998, that differentiates products in class 25 (Nice) with the following description: “Clothing, footwear, headgear”.

 

b. The figurative Italian trade mark, applied for on 28th May 1985 and registered on 20th October 1986, that differentiates products comprised under Class 18 (Nice) (“mainly leather, leather imitations, travel goods not included in other classes and saddlery) and Class 25 (“Footwear and clothing in general, for men, women, children, also including sportswear”), as follows:

Zanotti2

 

On 14th March 2005 VICINI applied for the registration of the following figurative word sign as a community trade mark with the OHIM:
Zanotti3
Registration was sought for the goods included in Classes 18 and 25 of the Nice Classification (described above).


Calzature opposed to the registration of the mentioned figurative word sign based on the previous community trade mark that differentiates those products in Class 25 corresponding to the following description: “Clothing, footwear, headgear”.


The Second Chamber of appeal of the OHIM totally rejected the oppositions filed against the VICINI trademark application, considering that there was no likelihood of confusion between the trade marks in conflict. Particularly, that the mentioned trade marks are not comparable from a visual and/or phonetic profile point of view, despite a certain similarity of their conceptual profile due to the fact that the mentioned marks contain the “Zanotti” surname.


It was also considered that the graphic element of the trade marks applied for, representing a handwritten signature, was dominant and that the term “zanotti” appearing in each of the marks under dispute has no independent distinctive role in the requested trade marks. The conclusion was reached that the differences between the marks in conflict were sufficient to exclude the likelihood of confusion for the Italian public as regards the case of the Italian figurative word sign requested on 28th May 1985 and registered on 20th October 1986, and for the public of the European Union as regards the previous community trade mark, and also with relation to identical products.


In its judgment rejecting the request from Calzature the General Court concluded that the assessment of the similarity between two signs cannot be limited to taking into consideration just one part of a “mixed” sign (one that includes both figurative and written elements), and comparing this to another sign. Instead, a confrontation must be made to examine the signs in question in their complexity, which does not exclude the fact that the overall impression produced in the public’s memory with reference to a “mixed” sign may, in certain circumstances, be dominated by one or more elements of its components.


The cassation judgment accepts the grounds of the General Court that the existence of a likelihood of confusion in the public’s mind needs to be addressed overall, taking into consideration all the relevant aspects of the case.


The figurative elements of the requested trade marks were visually dominant and would be noticed immediately by the consumer due to their size, and stylish forms, and as they were placed on the wording elements. It is precisely the positioning and the dimension of an element which makes it considered to be dominant from the overall impression produced by a “mixed” sign. The wording elements of the requested trade marks were represented by smaller characters than the figurative elements and should be considered secondary. The wording elements, even if they are not completely insignificant, were still secondary in the overall impression produced by the requested trade marks. Lastly, in its judgment the Court pointed out that there is no standard according to which the wording element of a “mixed” sign is systematically more distinctive and dominant than a figurative element.

EUGH: Spanische Regelungen über die Besteuerung Nicht-Residenter bei der Erbschaftssteuer verletzen die Kapitalverkehrsfreiheit.

 

Seit geraumer Zeit wurde von ausländischen Eigentümern von Ferienimmobilien in Spanien die Frage nach der Rechtmäßigkeit - und auch Gerechtigkeit - der maßgeblichen Regelungen des spanischen Erbschaftssteuerrechts aufgeworfen, denen zufolge viele Ausländer bisher für Ferienimmobilien im Erbfall in Spanien eine hohe Erbschaftssteuer zu tragen haben, während Einheimische von den besonderen Freibeträgen der autonomen Gemeinschaften (Comunidades Autónomas) profitieren und oftmals keine oder aber nur eine vergleichsweise geringfügige Erbschaftssteuer zahlen müssen. Die Europäische Kommission hat dieses Unbehagen geteilt, hierin eine Diskriminierung von Nicht-Residenten gesehen und Spanien daraufhin verklagt.

Am 03.09.2014 hat der Europäische Gerichtshof (EUGH) nunmehr das lange erwartete Urteil in dieser Sache gefällt und festgestellt, dass Spanien durch die vorstehend kurz skizzierte erbschaftssteuerliche Handhabung gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 21 und 63 des Vertrages über die Funktionsweise der Europäischen Union (AEUV) verstößt. Das Gericht sieht den Verstoß darin begründet, dass Spanien in der steuerrechtlichen Behandlung von Schenkungen und Erbschaften erhebliche Unterschiede eingeführt habe zwischen in Spanien ansässigen und gebietsfremden Rechtsnachfolgern und Beschenkten bzw. zwischen in Spanien ansässigen und gebietsfremden Erblassern. Zudem werde in unzulässiger Weise zwischen Schenkungen und ähnlichen Verfügungen über in Spanien und außerhalb Spaniens belegenes unbewegliches Vermögen unterschieden.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EUGH) eröffnet den Erben von spanischen Ferienimmobilien nunmehr grundsätzlich die Möglichkeit, die (zu viel) gezahlte spanische Erbschaftssteuer ganz oder aber zumindest teilweise zurückzufordern. Gerne unterstützen wir und unsere Kollegen vor Ort in Madrid, Barcelona, Sevilla, Valencia und Oviedo Sie bei der Prüfung und Geltendmachung Ihrer möglichen diesbezüglichen Forderungen gegenüber dem spanischen Fiskus. Rufen Sie uns an!

Unternehmen, ihre Gesellschafter und ihre Rahmenbedingungen verändern sich. Darum lohnt es, von Zeit zu Zeit die Rechtsform auf den Prüfstand zu stellen. Weiter als GbR arbeiten oder doch lieber als GmbH? Durch einen klugen Rechtsformwechsel kann die Anpassung an neue Bedürfnisse gelingen und gleichzeitig die Identität des Unternehmens erhalten bleiben.


Typische Anlässe für einen Rechtsformwechsel

 

  • Haftungsbeschränkung:Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) will die persönliche Haftung beschränken und sich deshalb in eine GmbH umwandeln. In einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) will ein Gesellschafter künftig nur noch beschränkt als Kommanditist einer Kommanditgesellschaft (KG) haften.
  • Ausscheiden oder Aufnahme eines Partners: GbR, OHG und KG erfordern mindestens zwei Gesellschafter. Scheidet einer aus, muss eine neue Rechtsform gesucht werden, z.B. die GmbH.
  • Unternehmensnachfolge: Der Nachfolger soll schrittweise in die Verantwortung eingebunden werden, z.B. als Minderheiten-Gesellschafter einer GmbH. Oder man will erbrechtliche Ansprüche auf das Unternehmen ausschließen, etwa durch die Wahl einer KG.
  • Finanzielle Erwägungen: Kapital soll an der Börse eingeworben werden: eine AG wird erforderlich. Oder steuerliche Vorteile sollen besser genutzt werden.


Rechtsformwechsel umsetzen


Sind die Ziele des Rechtsformwechsels klar, geht es an die Umsetzung. Je nach Ausgangs- und Zielform stehen dafür drei Wege zur Verfügung.


Nach dem Umwandlungsgesetz treffen die Gesellschafter des Unternehmens mit dem sog. Umwandlungsbeschluss die förmliche Entscheidung, dem Unternehmen eine neue Rechtsform zu geben – unter Beibehaltung seiner Identität und grundsätzlich auch der bisherigen Mitgliedschaftsrechte (s. §§ 190–304 UmwG). Für die üblichen Rechtsformen gibt es folgende Möglichkeiten:

 

  • Eine Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG) oder eine Partnerschaftsgesellschaft kann in eine Kapitalgesellschaft (GmbH, AG, KGaA) oder in eine eingetragene Genossenschaft (eG) umgewandelt werden (§§ 214 Abs. 1, 225a UmwG).
  • Eine Kapitalgesellschaft (AG, KGaA und GmbH) kann in eine andere Kapitalgesellschaft, eine GbR, eine Personenhandelsgesellschaft, eine Partnerschaftsgesellschaft oder eine eG umgewandelt werden (§ 226 UmwG).
  • Darüber hinaus kann ein Rechtsformwechsel auch kraft Gesetzes vollzogen werden oder durch formal erforderliche Neugründung. Das betrifft z.B. die GbR:
  • Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wird nicht nach UmwG umgewandelt, sondern bei Vorliegen der Voraussetzungen zu einer Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG) durch Eintragung ins Handelsregister. Maßgeblich sind hier die Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB). Zu einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) wird die GbR durch Gründung nach GmbH- bzw. Aktiengesetz.
  • Selbstverständlich können auch Einzelunternehmen ihre Rechtsform ändern. Dafür ist in der Regel ein weiterer Gesellschafter erforderlich oder eine Neugründung als GmbH.
  • Die Verfahren, die den Rechtsformwechsel herbeiführen, unterscheiden sich je nach Rechtsgrundlage. Dabei sind auch steuerliche Aspekte zu berücksichtigen. Planen Sie für Vorbereitung, Beschlussfassung und Eintragung mehrere Monate ein. Ziehen Sie einen im Gesellschaftsrecht versierten Anwalt hinzu.

Für die überwiegende Zahl der Unternehmer ist der Betrieb die entscheidende, wenn nicht gar einzige Quelle für Lebensunterhalt und Altersvorsorge. Umso wichtiger ist es, für das Privatvermögen eine Risikoabsicherung vorzunehmen: Welche Folgen hätte es für das Privatvermögen, wenn das Unternehmen in eine ernsthafte Krise geriete, wenn eine schwere Krankheit den Unternehmer handlungsunfähig machte oder eine Ehescheidung zu bewältigen wäre? Viele Unternehmer haben Berufliches und Privates so verquickt, dass im schlimmsten Fall eine Privatinsolvenz droht.

Bestandsaufnahme

Im ersten Schritt geht es um die Bestandsaufnahme. Der Prüfauftrag lautet: Ist mein Privatvermögen 1. gläubiger-/insolvenzsicher, 2. scheidungssicher, 3. nachfolgesicher/generationenübergreifend. Dazu sind Haftungsverpflichtungen, Liquiditätsspielräume und Risikostreuung zu analysieren.

Entflechtung vornehmen, Trennung durchhalten

  • Haftung: Einzelunternehmen und Personengesellschaften (GbR, OHG, KG, PartG) haften grundsätzlich mit dem gesamten privaten Vermögen. Eine Umwandlung in eine GmbH ist zu prüfen. Weitere Haftungsprobleme entstehen durch Grundschuld auf private Immobilien, abgetretene oder verpfändete Lebensversicherungen oder Wertpapierdepots, aber auch durch fortbestehende Bürgschaften des Seniors bei Betriebsübergabe. Solche Verpflichtungen sollten aufgelöst bzw. abgetrennt werden. Es lohnt sich, als erfolgreicher Unternehmer Sicherheiten mit den Banken neu zu verhandeln mit dem Ziel, die eine oder andere Sicherheit aus Kreditverträgen zu streichen. Suchen Sie Finanzierungsquellen, die nur durch das Unternehmen besichert werden müssen (z.B. Zuschüsse, Zulagen).
  • Liquidität: Liquides Privatvermögen wurde schon immer für die Firma eingesetzt, um Notzeiten zu überbrücken. Solche Gesellschafterdarlehen stehen allerdings bei der Befriedigung von Gläubigern ganz hinten an. Lösen Sie sie frühzeitig ab. Prüfen Sie eine Inanspruchnahme von Liquiditätshilfedarlehen. Umgekehrt nutzen Unternehmer auch Firmenkredite. Das sollte die Liquidität des Unternehmens nicht belasten. Häufig wird auch Privateigentum an die Firma vermietet. Hier gilt es zu prüfen, welche Folgen im Risikofall der Verlust dieser Mieteinnahmen hätte.
  • Risikostreuung: Bei der Strukturierung, Entwicklung und Verwaltung von Privat- und Firmenvermögen ist auf Risikostreuung zu achten. Beide jeweils unterschiedlichen Banken anzuvertrauen, kann sinnvoll sein.


Was Familie und Nachfolge angeht, stehen Eheverträge und erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung, weiterhin die Übertragung/Schenkung privater Vermögenswerte. Steuerliche Aspekte sind zu berücksichtigen.

Fusion bezeichnet die Verschmelzung von zwei oder mehreren Unternehmen zu einer wirtschaftlichen und rechtlichen Einheit. Dabei überträgt ein Unternehmen sein Vermögen auf ein anderes (Verschmelzung durch Aufnahme), oder mehrere Unternehmen übertragen ihr Vermögen auf einen gemeinsam gegründeten Rechtsträger (Verschmelzung durch Neugründung). Eine solche „Auflösung ohne Abwicklung“ ist im Umwandlungsgesetz geregelt (s. § 2 UmwG).


Vorteile identifizieren


Unternehmen wollen durch Fusionen insbesondere im Kerngeschäft wachsen, ihre Marktanteile erhöhen bzw. absichern, geographisch besser präsent sein oder Synergieneffekte erschließen. Dies sind die typischen Ausgangsbeziehungen:

 

  • Unternehmen mit gleicher oder verwandter Produktions- oder Handelsstufe wollen eine Produktionssteigerung oder Produktausweitung erreichen (horizontale Fusion).
  • Unternehmen mit Zulieferer- oder Abnehmerverhältnis möchten ihre Leistungstiefe vergrößern (vertikale Fusion).
  • Unternehmen fusionieren auch ohne horizontale oder vertikale Verwandtschaft: dann wollen sie meist finanzielle
  • Ziele oder Einfluss erreichen (konglomerate Fusion).


In der Planungsphase werden die Fusionsziele konkretisiert, geeignete Unternehmen ermittelt und Chancen und Risiken sorgfältig analysiert. Dazu gehören vor allem Kostenvorteile, (Gemein- und Transaktionskosten, Größen- und Mengenvorteile), Steuervorteile, Erfahrungsvorteile in den Bereichen Führung und Expertenwissen und sonstige Nutzenerwägungen (z.B. Spekulationsgewinne).


Verfahren professionell begleiten lassen


Die Entscheidung ist in einem notariellen Verschmelzungsvertrag festzuhalten. Er regelt die Art und Rechtsfolgen der Vermögensübertragung sowie die Folgen für die Arbeitnehmer und die Betriebsräte. Er muss darüber hinaus jeden besonderen Vorteil transparent machen, der den Mitgliedern von Vertretungs- und Aufsichtsorganen, den Gesellschaftern, Partnern und Prüfern gewährt wird (§§ 4 – 6 UmwG). Der Vertrag ist durch einen Verschmelzungsbericht wirtschaftlich und rechtlich zu erläutern, soweit darauf nicht ausdrücklich verzichtet werden kann (§ 8 UmwG). In bestimmten Fällen ist eine Prüfung des Vertrages durch einen Verschmelzungsprüfer vorgeschrieben (§§ 9 – 12 UmwG).


Der Verschmelzungsbeschluss kann dann jeweils durch alle Anteilseigner der beteiligten Unternehmen gefasst werden (§ 13 UmwG). Unerlässlich ist spätestens jetzt ein strategischer und operativer Integrationsplan, um die Nutzenerwartungen umzusetzen. Die Anmeldung und Eintragung der Verschmelzung erfolgt bei dem jeweils zuständigen Registergericht.

 

Eine Fusion ist kein Tagesgeschäft – ziehen Sie in jedem Fall einen im Gesellschaftsrecht erfahrenen Anwalt hinzu.

Streit zwischen Anteilseignern eines Unternehmens gehören genauso zum Alltag wie Streit in Familien und unter Freunden. Ufern die Konflikte zwischen Gesellschaftern jedoch aus, kann sogar die Existenz des Unternehmens bedroht sein. In solchen Fällen kann der Ausschluss eines Gesellschafters notwendig werden.

Gründe für den Ausschluss

Grundsätzlich ist der zwangsweise Ausschluss von Gesellschaftern möglich. Dabei ist die Rechtsform des Unternehmens unerheblich. Unterschiede ergeben sich lediglich in den Modalitäten. Bevor jedoch Gesellschafter vor die Tür gesetzt werden, sollten Sie es mit milderen Formen wie eine gütliche Einigung oder den Entzug der Geschäftsführerbefugnis versuchen. Für den Ausschluss als allerletztes Mittel ist immer ein wichtiger Grund erforderlich. Das können z. B. sein:

  • rufschädigende Äußerungen über Mitgesellschafter und das Unternehmen,
  • ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis, das vom Auszuschließenden verursacht wurde (z. B. Untreuehandlungen),
  • Verstoß gegen ein vereinbartes Wettbewerbsverbot.


Ausschlussverfahren

Die gesetzlichen Regelungen sind rechtsformabhängig sehr unterschiedlich geregelt. Bei einer BGB-Gesellschaft ist eine originäre Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung gegeben. Demgegenüber kann etwa der Ausschluss eines OHG-oder GmbH-Gesellschafters kraft Gesetzes nur über den Weg einer gerichtlichen Klage herbeigeführt werden. Die gerichtliche Zuständigkeit lässt sich aber durch den Gesellschaftsvertrag abbedingen.

Am einfachsten ist es, wenn der Ausschluss bereits im Gesellschaftsvertrag detailliert geregelt ist. Spätestens dann, wenn neue Gesellschafter aufgenommen werden, sollte dieser Teil ergänzt werden, falls er fehlt. Zu beachten ist in jedem Fall folgendes:

  • Vor der Beschlussfassung muss sich der Auszuschließende in der Gesellschafterversammlung äußern können. Mitstimmen darf er jedoch nicht.
  • Ausgeschlossene Gesellschafter haben Anspruch auf eine Abfindung, die sich am Verkehrswert orientiert, falls der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt. Die sofort fällige Abfindung kann wirtschaftlich die Existenz der Gesellschaft gefährden, so dass neben der Höhe der Abfindung auch eine ratierliche Auszahlung über einen längeren Zeitraum im Gesellschaftsvertrag geregelt sein sollten.
  • Der Gesellschaftsvertrag sollte auch einen Passus enthalten, wonach die Stimmrechte des ausgeschlossenen Gesellschafters ruhen, solange ein Ausschlussverfahren läuft. Das Ausschlussverfahren ist juristisch und auch steuerlich eine komplexe Angelegenheit. Schalten Sie daher fachkundige Anwälte für die vorsorgende Gestaltung ein.