Unternehmen, ihre Gesellschafter und ihre Rahmenbedingungen verändern sich. Darum lohnt es, von Zeit zu Zeit die Rechtsform auf den Prüfstand zu stellen. Weiter als GbR arbeiten oder doch lieber als GmbH? Durch einen klugen Rechtsformwechsel kann die Anpassung an neue Bedürfnisse gelingen und gleichzeitig die Identität des Unternehmens erhalten bleiben.


Typische Anlässe für einen Rechtsformwechsel

 

  • Haftungsbeschränkung:Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) will die persönliche Haftung beschränken und sich deshalb in eine GmbH umwandeln. In einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) will ein Gesellschafter künftig nur noch beschränkt als Kommanditist einer Kommanditgesellschaft (KG) haften.
  • Ausscheiden oder Aufnahme eines Partners: GbR, OHG und KG erfordern mindestens zwei Gesellschafter. Scheidet einer aus, muss eine neue Rechtsform gesucht werden, z.B. die GmbH.
  • Unternehmensnachfolge: Der Nachfolger soll schrittweise in die Verantwortung eingebunden werden, z.B. als Minderheiten-Gesellschafter einer GmbH. Oder man will erbrechtliche Ansprüche auf das Unternehmen ausschließen, etwa durch die Wahl einer KG.
  • Finanzielle Erwägungen: Kapital soll an der Börse eingeworben werden: eine AG wird erforderlich. Oder steuerliche Vorteile sollen besser genutzt werden.


Rechtsformwechsel umsetzen


Sind die Ziele des Rechtsformwechsels klar, geht es an die Umsetzung. Je nach Ausgangs- und Zielform stehen dafür drei Wege zur Verfügung.


Nach dem Umwandlungsgesetz treffen die Gesellschafter des Unternehmens mit dem sog. Umwandlungsbeschluss die förmliche Entscheidung, dem Unternehmen eine neue Rechtsform zu geben – unter Beibehaltung seiner Identität und grundsätzlich auch der bisherigen Mitgliedschaftsrechte (s. §§ 190–304 UmwG). Für die üblichen Rechtsformen gibt es folgende Möglichkeiten:

 

  • Eine Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG) oder eine Partnerschaftsgesellschaft kann in eine Kapitalgesellschaft (GmbH, AG, KGaA) oder in eine eingetragene Genossenschaft (eG) umgewandelt werden (§§ 214 Abs. 1, 225a UmwG).
  • Eine Kapitalgesellschaft (AG, KGaA und GmbH) kann in eine andere Kapitalgesellschaft, eine GbR, eine Personenhandelsgesellschaft, eine Partnerschaftsgesellschaft oder eine eG umgewandelt werden (§ 226 UmwG).
  • Darüber hinaus kann ein Rechtsformwechsel auch kraft Gesetzes vollzogen werden oder durch formal erforderliche Neugründung. Das betrifft z.B. die GbR:
  • Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wird nicht nach UmwG umgewandelt, sondern bei Vorliegen der Voraussetzungen zu einer Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG) durch Eintragung ins Handelsregister. Maßgeblich sind hier die Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB). Zu einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) wird die GbR durch Gründung nach GmbH- bzw. Aktiengesetz.
  • Selbstverständlich können auch Einzelunternehmen ihre Rechtsform ändern. Dafür ist in der Regel ein weiterer Gesellschafter erforderlich oder eine Neugründung als GmbH.
  • Die Verfahren, die den Rechtsformwechsel herbeiführen, unterscheiden sich je nach Rechtsgrundlage. Dabei sind auch steuerliche Aspekte zu berücksichtigen. Planen Sie für Vorbereitung, Beschlussfassung und Eintragung mehrere Monate ein. Ziehen Sie einen im Gesellschaftsrecht versierten Anwalt hinzu.