Für viele Unternehmen ist die direkte Ansprache ihrer Kunden eine Überlebensstrategie. Aber die Regeln dafür haben sich seit der Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verschärft. Um Abmahnungen und Bußgelder zu vermeiden, sollten Sie den Datenschutz bei Ihren Direktmarketingaktionen gesetzeskonform gestalten.

 

Umgang mit Daten aus dem eigenen Haus: Das Sammeln von eigenen Kundendaten ist erlaubt, allerdings sollten Sie sich durch eine Unterschrift, z. B. bei Auftrags- oder Vertragsabschluss, bestätigen lassen, dass der Kunde einverstanden ist. Wichtig ist auch, Vertrauen zu schaffen, dass mit den Daten sorgsam umgegangen wird. Eine Aktualisierung mit Hilfe von Telefonbuch oder Zeitungsannoncen ist aber aus Datenschutzgründen nicht mehr gestattet.

 

An- und Verkauf von Daten: Kauf und Miete von Adressdaten sind erlaubt. Der Kunde hat aber das Recht, jederzeit der Nutzung zu widersprechen. Darüber und über die Herkunft der Daten muss er in der ersten Werbemaßnahme informiert werden. Achten Sie daher auf seriöse Unternehmen. Das Recht, dass Unternehmen Basisdaten weitergeben können, ist gestrichen worden.

 

Werbebriefe und Vertreterbesuch: Sie sind mit voller und persönlicher Adresse erlaubt, solange der Kunde nicht widerspricht. Sie werden auch trotz Briefkastenaufklebern zugestellt. Anders bei Anschriften wie „ An die Bewohner des Hauses....“, dann respektiert die Post die Zustellungsverbote. Ein Vertreter darf unter Unständen unangemeldet den Kunden aufsuchen, außer dieser weist z.B. mit einem Schild darauf hin, dass er keine Vertreter empfangen möchte oder der Besuch erfolgt zu einer Zeit, wo eine Störung besonders belästigt, wie z.B. in den Abendstunden.

 

Telefonmarketing: Ohne ausdrückliches Einverständnis des Privatkunden geht gar nichts. Bußgelder in Höhe von bis zu 50.000 Euro können im Privatkundenbereich fällig werden. Bei Werbeanrufen muss die Telefonnummer freigeschaltet sein, so dass der Kunde sehen kann, wer anruft. Auch bei Anrufen durch Automaten muss vorher die ausdrückliche Zustimmung des Kunden eingeholt werden. Bei Unternehmen (B2B) reicht die begründete Annahme, dass ein Einverständnis vorliegt. Fragen, ob Sie stören und ein erneuter Anruf in Ordnung wäre, bringen mehr Sicherheit.

 

E-Mail, SMS oder Fax: Zulässig sind diese nur nach Einwilligung des Kunden (privat und geschäftlich). Bei E-Mail und SMS gibt es aber die Ausnahme bei Daten, die im Zusammenhang mit einem Geschäft erlangt wurden und die für ähnliche Angebote verwendet werden, wenn der Kunden der Verwendung der Daten nicht widersprochen hat und ein Hinweis bei Datenerhebung und in jeder Werbung erfolgt, dass ein solcher Widerspruch möglich ist.

 

Abmahnung: Holen Sie sich auf jeden Fall juristischen Rat ein, denn nicht jede Abmahnung ist gerechtfertigt. Beachten Sie auch unbedingt die Frist von einer Woche, um auf die Abmahnung zu reagieren. Unterschreiben Sie die Unterlassungserklärung und ein Vertragsstrafeversprechen, stoppt das eine einstweilige Verfügung. Die Kosten bei berechtigter Abmahnung trägt der Abgemahnte, achten Sie aber auf die Angemessenheit.