Ein beschleunigtes Verfahren zur Titulierung (unbestrittener) grenzüberschreitender Geldforderungen 

 

Im Zuge der kontinuierlich fortschreitenden europäischen Integration sind in zunehmenden Maße nicht mehr nur große, sondern auch Kleine- und Mittelständische Unternehmen grenzüberschreitend im europäischen Binnenmarkt tätig. Insbesondere für diese stellen Zahlungsausfälle ausländischer Kunden ein erhebliches Problem dar.


Mit dem oftmals nur wenig bekannten Europäische Mahnverfahren, eingeführt durch die Verordnung zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (VO [EG] Nr. 1896/2006) und der Verordnung zur Einführung eines Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (VO [EG] Nr. 861/2007), stellt das Europarecht zwischenzeitlich allerdings ein vereinheitlichtes und stark vereinfachtes Verfahren zur Verfügung, das eine schnelle grenzüberschreitende Geltendmachung von Forderungen ermöglicht.


Sinn und Zweck des europäischen Mahnverfahrens ist es dafür sorgen, dass Bürger und Unternehmen schneller zu ihrem Recht kommen, wenn sie in der EU unternehmerisch oder als Privatperson aktiv sind. Für eine Vielzahl von Ansprüche im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr werden einheitliche gerichtliche Verfahren geschaffen. Die neuen Verfahren werden als Alternative zu den nationalen Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.


Gläubiger sollen bei Geldforderungen gegen ausländische Schuldner schneller einen vollstreckbaren Titel erhalten, wenn dieser die Forderung voraussichtlich nicht bestreiten wird. Hierzu bedient sich das Gemeinschaftsrecht eines einheitlichen Formulars zur Einleitung des europäische Mahnverfahren sowie ein einheitliches, einfaches Verfahrens, das nicht der jeweiligen einzelstaatlichen Verfahrensordnung entspricht.


Bei Anträgen, die nicht offensichtlich unbegründet sind, erlässt das zuständige Gericht im Ausland den Zahlungsbefehl und stellt ihn zu. Dies geschieht regelmäßig, wenn auch mit unterschiedlichen Reaktionszeiten in den einzelnen Ländern, innerhalb weniger Monate. Legt der Schuldner sodann nicht binnen 30 Tagen Einspruch ein, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl für vollstreckbar (einstufiges Verfahren). In diesem Fall ist es regelmäßig auch bei grenzüberschreitender Geltendmachung von Forderungen möglich, innerhalb eines üblicherweise sehr überschaubaren Zeitraums zu einem vollstreckbaren Titel im jeweils maßgeblichen Ausland zu kommen.


Bei einem Einspruch von Seiten des Schuldners beginnt hingegen ein gewöhnlicher Zivilprozess nach dem Recht des Staates des Schuldners. Dank unserer langjährigen Partnerschaft mit diversen Wirtschaftskanzleien innerhalb der Europäischen Union sind wir jederzeit in der Lage, die Durchsetzung Ihrer Rechte auch in diesem Falle konsequent und erfolgreich zu betreiben.

 

Viele Unternehmen schrecken – jedenfalls bei kleineren Forderungen – aufgrund der vermeintlich hohen Kosten und Komplexität einer Rechtsverfolgung im Ausland vor deren Geltendmachung zurück. Das europäische Mahnverfahren bietet hier bei unstreitigen Forderungen Abhilfe. Unsere internationale Erfahrung und Vernetzung ermöglicht es uns, auch bei anderen Forderungen Ihre Rechte im europäischen Ausland zeitnah, kostengünstig und effektiv durchzusetzen.


Sprechen Sie uns an! Gerne erläutern wir Ihnen die für Ihren jeweiligen Einzelfall passenden Möglichkeiten.