Meistens läuft es eben nicht wie im Falle von Hartmut Mehdorn: der erfahrene Manager beklagte öffentlich seinen Vertrauensverlust bei Gesellschaftern und Aufsichtsrat der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH und kam durch Kündigung dem „Rauswurf“ als Geschäftsführer zuvor. Üblicherweise müssen die Gesellschafter als erste handeln, wenn sie ihren Fremdgeschäftsführer loswerden wollen. Sie müssen ihn dazu rechtswirksam als „Organ“ der Gesellschaft abberufen. Die Kündigung des Geschäftsführer(anstellungs)vertrages erfolgt dann zeitnah in einem zweiten, rechtlich eigenständigen Schritt. Im folgenden eine kurze Übersicht zur Abberufung von Fremdgeschäftsführern.


Beschränkung nur im Gesellschaftsvertrag

 

Grundsätzlich ist die Abberufung des GmbH-Geschäftsführers, die im Gesetz „Widerruf des Bestellung“ heißt, ohne Einschränkung möglich. Der einschlägige § 38 GmbH-Gesetz lautet: „Die Bestellung der Geschäftsführer ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen. Im Gesellschaftsvertrag kann die Zulässigkeit des Widerrufs auf den Fall beschränkt werden, dass wichtige Gründe denselben notwendig machen. Als solche Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung anzusehen.“ Eine Regelung im Geschäftsführer(anstellungs)vertrag reicht also nicht aus!

 

Was sind wichtige Gründe?

 

Die Rechtsprechung hat verschiedene wichtige Abberufungsgründe bestätigt. Sie reichen von der Nichtbefolgung von Gesellschafterbeschlüssen über Vermögensschädigungen der Gesellschaft (Spesenbetrug, unzulässigen Entnahmen u.ä.) bis zu Pflichtverletzungen im Kontext von Insolvenz. Ein bloßer Vertrauensverlust allein reicht nicht aus. Entscheidend ist, ähnlich wie bei der außerordentlichen Kündigung von Arbeitsverhältnissen, ob es für die Gesellschaft unter Würdigung aller Umstände unzumutbar ist, den Geschäftsführer in seiner Organstellung bis zum Ablauf der Amtszeit zu belassen.

 

Wie gelingt ein rechtssicherer Beschluss?

 

Die Abberufung obliegt, ebenso wie die Bestellung, grundsätzlich den Gesellschaftern (§ 46 Nr. 5 GmbHG), sofern sie nicht per Gesellschaftsvertrag einem anderen Gremium, etwa dem Aufsichtsrat, zugewiesen ist. Sie muss durch (ordnungsgemäßen, rechtswirksamen) Beschluss erfolgen. Ein kämpferischer Fremdgeschäftsführer wird sich verteidigen, indem er versucht,

 

  • den Beschluss über die Abberufung zu verhindern;
  • Einfluss zu nehmen, so dass der Beschluss rechtsunwirksam ist;
  • den Beschluss anzufechten.

 

Für die Gesellschaft erfordert dies, eine Abberufung sorgfältig zu planen. Sie muss nicht nur rechtswirksam sein, sondern auch taktisch weitsichtig gestaltet werden. Als im Gesellschaftsrecht seit vielen Jahren erfahrene Anwälte unterstützten wir Sie gerne dabei.