Am 24. April 2015 wurde das „Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“ veröffentlicht. Es soll den Druck auf Unternehmen erhöhen, mehr Aufsichts- und Managementposten mit Frauen zu besetzen. Es geht um mehr als um die viel diskutierte 30%-Quote von Frauen im Aufsichtsrat.

 

Betroffen sind die ca. 3.500 privaten Unternehmen, die

 

  • börsennotiert sind
  • oder die der Unternehmensmitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat unterliegen (i.d.R. mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen)
  • oder die beides, börsennotiert und mitbestimmungspflichtig, sind.

 

Infrage kommen also AGs, KGaAs sowie GmbHs und Genossenschaften, darüber teilweise auch Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Die wesentlichen Regelungen werden im Aktiengesetz (AktG) vorgenommen.

 

Flexi-Quote gilt in den meisten Fällen

 

Die sogenannte Flexi-Quote, wie sie in der Gesetzesbegründung genannt wird, gilt in allen betroffenen Unternehmen. Sie fördert den

 

  • Frauenanteil im Aufsichtsrat (Sonderfall fixe Quote s. u.)
  • Frauenanteil im Vorstand (außer, wenn aus Gesellschaftern zu bilden)
  • Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unter dem Vorstand.

 

Bei der Flexi-Quote handelt es sich um eine Selbstverpflichtung. Eine Mindestzielgröße ist dabei nicht vorgesehen, unter 30 % gilt allerdings ein Verschlechterungsverbot. Das bedeutet, dass ein Unternehmen, das unter der 30%-Quote liegt, diesen Status mindestens als Zielgröße festlegen muss. Die Zielfestlegung muss erstmals bis spätestens 30. September 2015 erfolgen und darf längstens bis zum 30. Juni 2017 dauern, danach kann die Zielerreichungsfrist einen Zeitraum von maximal fünf Jahre umfassen (s. §§ 76 Abs. 4, 111 Abs. 5 AktG, § 25 EGAktG).

 

Fixe Quote gilt nur für bestimmte Aufsichtsräte

 

108 Unternehmen in Deutschland sind börsennotiert und fallen gleichzeitig speziell unter das Mitbestimmungsgesetz (ab 2.000 Arbeitnehmer) oder die Montan-Mitbestimmung (ab 1.000 Arbeitnehmer). Nur in diesen Unternehmen gilt gemäß § 96 Abs. 2–3 neu AktG die fixe Mindestquote für den Aufsichtsrat: Ab dem 1. Januar 2016 müssen Aufsichtsratsposten mindestens zu jeweils 30 % von Frauen und Männern besetzt sein. Anderenfalls ist bei Neuwahl und Entsendung die fixe Quote sukzessive umzusetzen. Es muss also das unterrepräsentierte Geschlecht, i.d.R. eine Frau, nachrücken, sonst bleibt der Platz frei. Für den Vorstand und die beiden Führungsebenen darunter gilt die übliche Flexi-Quote.

 

Der Hebel zur Durchsetzung der Quoten liegt insbesondere in den entsprechenden Berichtspflichten in Jahresabschluss und Lagebericht (§289a neu HGB). Es gibt viele Sonderregelungen.

  • börsennotiert sind
oder die der Unternehmensmitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat unterliegen (i.d.R. mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen)
oder die beides, börsennotiert und mitbestimmungspflichtig, sind.