Streiten sich zwei Parteien, etwa zwei Unternehmen, um Geld oder sonstige vermögensrechtliche Ansprüche, erlaubt ihnen der Gesetzgeber, ein Schiedsgericht entscheiden zu lassen, sofern sie das vorher vereinbart haben (§§ 1029 – 1066 Zivilprozessordnung/ZPO). Ein Schiedsgericht ist eine private Einrichtung, die anstelle eines staatlichen Zivilgerichts tätig wird. Auch bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten, z.B. im Sport, darf ein Schiedsgericht entscheiden, soweit die Parteien zu einem Vergleich berechtigt sind.

 

Folgende Vorteile des Schiedsgerichts werden gerne genutzt:

 

  • Es gibt nur eine Instanz; das beschleunigt das Verfahren und hält die Kosten im Rahmen.
  • Das Verfahren ist in den gesetzlichen Grenzen gestaltbar; z.B. können Verhandlungsort und -sprache, Nicht-Öffentlichkeit bzw. Vertraulichkeit und – bei Parteien aus verschiedenen Staaten – die anzuwendenden Rechtsvorschriften bestimmt werden.
  • Die Parteien dürfen die Schiedsrichter selbst bestimmen, soweit sie unabhängig und unparteilich sind. Gerne werden Experten eingesetzt.
  • Die Entscheidung des Schiedsgerichts, der sog. Schiedsspruch, hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§ 1055 ZPO). Auch ein Vergleich ist möglich (§ 1053 ZPO).

 

Die ordentlichen Gerichte sind damit in den vereinbarten Schiedsfällen nicht mehr zuständig. Allerdings unterstützen sie im Konfliktfall, z.B. mit der Zwangsvollstreckung oder bei der Bestellung der Schiedsrichter (§§ 1035–1039 ZPO). Sie entscheiden auch über Anträge auf Aufhebung des Schiedsspruches (§ 1059 ZPO).

 

So schließen Sie eine Schiedsvereinbarung ab

 

Ohne Schiedsvereinbarung kein Schiedsgerichtsverfahren. Die Schiedsvereinbarung muss schriftlich zwischen den Parteien geschlossen werden. Dafür kommt eine selbstständige Vereinbarung (Schiedsabrede) in Frage oder eine Klausel in dem betreffenden Vertrag (Schiedsklausel), z. B. als Abschnitt im Bau- oder Gesellschaftsvertrag, Kauf- oder Werkvertrag oder Handelsvertretervertrag.

 

In der Schiedsvereinbarung legen die Parteien fest, welche Arten von Streitfällen sie der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterwerfen werden. Sie bestimmen das Schiedsgericht: entweder ein selbst einzusetzendes Schiedsgericht (Ad-hoc-Schiedsgericht) oder ein bereits eingerichtetes Schiedsgericht bei einer externen Stelle, beispielsweise einer Kammer oder der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit in Köln. Letztere haben fertige Schiedsgerichtsordnungen. Dagegen muss man bei einem Ad-hoc-Schiedsgericht Besetzungs- und Verfahrensregeln im gesetzlichen Rahmen festlegen. Dafür gibt es Musterordnungen.

 

Ihr Anwalt kann Sie bei der Formulierung von Schiedsvereinbarungen beraten und Sie auch im Schiedsgerichtsverfahren begleiten.

  • börsennotiert sind
oder die der Unternehmensmitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat unterliegen (i.d.R. mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen)
oder die beides, börsennotiert und mitbestimmungspflichtig, sind.