Die GmbH ist eine beliebte Rechtsform, nicht nur bei Gründern. Denn die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt das Geschäftsrisiko auf ein überschaubares Maß. Der Geschäftsführer als ein Organ der GmbH muss darauf achten, dass er mit der erforderlichen unternehmerischen Sorgfalt und natürlich rechtskonform handelt – und dass er dabei die Vorgaben und Weisungen der (Mit-)Gesellschafter und ggf. des Aufsichtsrates befolgt. Nur wenn er diese Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, kann er bei Schäden persönlich mit seinem Privatvermögen in Haftung genommen werden.

 

1. Haftungsrisiken in der Gründungsphase

 

Sobald der Gesellschaftsvertrag abgeschlossen und notariell beurkundet ist, und noch vor der Eintragung ins Handelsregister, entsteht die sog. „Vor-GmbH". Der Geschäftsführer haftet, sofern er Verbindlichkeiten für die Vor-GmbH eingegangen ist, mit seinem Privatvermögen, kann die Forderungen allerdings gegen das Vermögen der Vor-GmbH geltend machen.

 

2. Haftungsrisiken während der laufenden Geschäftsführung

 

  • Haftung gegenüber der GmbH: Die Schadenshaftung des Geschäftsführers im Innenverhältnis gegenüber der GmbH ist in § 43 GmbH-Gesetz normiert. Danach ist der Geschäftsführer verpflichtet, in den Angelegenheiten der GmbH „die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes" anzuwenden und seine gesetzlichen Pflichten (Obliegenheiten) als Handelnder für die GmbH zu erfüllen. Das betrifft insbesondere den Schutz des Stammkapitals und den korrekten Erwerb eigener Geschäftsanteile. Selbstverständlich gehören die ordnungsgemäße Buchführung, die Zahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen oder die Beachtung von Schutzrechten zu den Pflichten des Geschäftsführers. Die persönliche Haftung droht dem Geschäftsführer nur bei Schäden infolge vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung. Der Schadensersatzanspruch muss von den Gesellschaftern durch Beschluss geltend gemacht werden, er verjährt nach fünf Jahren.
  • Haftung gegenüber Dritten: In einigen Fällen kann der Geschäftsführer direkt von Dritten, insbesondere Vertragspartnern der GmbH bzw. Kunden haftbar gemacht werden. Ein Beispiel ist der Fall, dass der Geschäftsführer bei Vertragsschluss nicht deutlich gemacht hat, dass er für die GmbH handelt, sondern den Eindruck erweckt hat, er sei als Einzelkaufmann tätig (sog. Rechtsscheinhaftung).


3. Haftungsrisiken bei Insolvenz

 

Im Falle der Insolvenz bzw. der drohenden Insolvenz besteht grundsätzlich erhöhte Haftungsgefährdung. Gegenüber Dritten haftet der Geschäftsführer dann, wenn er bei Vertragsabschluss die Insolvenzreife verschweigt oder sich der Insolvenzverschleppung schuldig macht. Von der GmbH selbst bzw. dem Insolvenzverwalter kann er wiederum bei Verletzung seiner Sorgfaltspflichten als Geschäftsmann oder vorrangiger gesetzlicher Bestimmungen in Anspruch genommen werden.

 

Abfederung des Risikos

 

Zur Abfederung des Haftungsrisikos kommen vor allem folgende Instrumente in Frage:

 

  • Die Geschäftsführerhaftungsversicherung bietet verschiedene Leistungsumfänge je nach Bedarf. Häufig wird sie auch unter der Bezeichnung D & O-Versicherung vertrieben (von Directors & Officers). Praktischerweise sollte im Geschäftsführervertrag der Abschluss einer solchen Versicherung auf Kosten der GmbH vereinbart werden.
  • Die Haftungsbeschränkung im Geschäftsführervertrag ermöglicht es den Gesellschaftern, im Innenverhältnis gegenüber dem Geschäftsführer auf Schadensersatzansprüche zu verzichten bzw. diese einzuschränken, etwa auf leichte Fahrlässigkeit oder eine bestimmte Haftungssumme.

 

Im Übrigen ist das Risiko fahrlässiger Pflichtverletzung beherrschbar: durch Sorgfalt, Kompetenz und eine begleitende rechtliche Beratung. Bevor man sich als GmbH-Geschäftsführer in Haftungsgefahren bringt, sollte man lieber einmal mehr anwaltlichen Rat einholen.

  • börsennotiert sind
oder die der Unternehmensmitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat unterliegen (i.d.R. mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen)
oder die beides, börsennotiert und mitbestimmungspflichtig, sind.