Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung und haben den deutschen Staat im vergangenen Jahr knapp 800 Millionen Euro gekostet – Anlass genug, an die Folgen von Schwarzgeldabreden zu erinnern. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte dazu 2013 und 2014 wichtige Grundsatzentscheidungen gefällt. Nunmehr ist höchstrichterlich klargestellt: Schwarzarbeit ist ein erhebliches Risiko für beide Seiten. Weder der Auftragnehmer noch der Auftraggeber können ihre üblichen Ansprüche einklagen, denn der Vertrag, der diese Rechte begründen könnte, ist nichtig.

 

Vertrag ist in Gänze nichtig

 

Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz definiert als Schwarzarbeit die Hinterziehung von Steuern und Sozialabgaben (s. § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des SchwarzArbG) – übrigens eine Steuerstraftat nach § 370 AO. Der Bundesgerichtshof urteilte am 1.8.2013, dass vertragliche Vereinbarungen, bei denen beide Vertragsparteien gegen die Regelungen des SchwarzArbG vorsätzlich, also mit Absicht, verstoßen, insgesamt nichtig sind (Az. VII ZR 6/13).

 

Im konkreten Fall ging es um einen Werklohnvertrag über 18.800 Euro, der schriftlich abgeschlossen worden war. Demnach sollte ein Teilbetrag von 5.000 Euro ohne Rechnung in bar beglichen werden. Genau dieser rechtswidrige Teil des Vertrages mache den Vertrag insgesamt nichtig, so die BGH-Richter.

 

Folge 1: Nicht gezahlter Werklohn ist nicht einklagbar

 

Aufgrund der Nichtigkeit des Vertrages kann der Unternehmer die 5.000 Euro, die der Auftraggeber dann doch nicht gezahlt hatte, nicht einklagen.

 

Folge 2: Kein Anspruch auf Herausgabe oder Wertersatz

 

Bei nichtigen Verträgen hat der Unternehmer zwar Anspruch darauf, dass der Empfänger die Leistung herausgibt oder Wertersatz leistet, etwa für fest verbaute Materialien. Das gilt allerdings nicht, wenn bei einer (rechtswidrigen) Vereinbarung auch der Unternehmer selbst gegen ein gesetzliches Verbot – hier das Verbot der Schwarzarbeit – handelte (s. § 817 Abs. 2 BGB). Das hat der BGH in dem weiteren Urteil vom 10. April 2014 entschieden (Az. VII ZR 241/13). Den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) könne der Unternehmer nicht für sich in Anspruch nehmen

 

Folge 3: Kein Anspruch auf Mängelbeseitigung

 

Das Gewährleistungsrecht erfordert einen wirksamen Vertrag, um Leistung (mangelfreies Werk) und Gegenleistung (Zahlung) ins Gleichgewicht zu bringen. Bei einem nichtigen, vorsätzlich und einvernehmlich rechtswidrigen Vertrag hat der Auftragnehmer daher keinen Anspruch auf Mängelbeseitigung, egal ob der Schwarzgeld-Werklohn gezahlt wurde oder nicht. Er kann sich nicht auf Treu und Glauben berufen. Einzig bei Mangelfolgeschäden hat der Auftraggeber einen Schadenersatzanspruch gegen den Auftragnehmer.

 

Fazit: Schwarzarbeit ist für beide Parteien ein hohes Risiko. Kunden und Lieferanten sind durch pflichtgemäße Rechnungsstellung einfach besser geschützt.