Der Gläubigerausschuss ist ein Organ der Gläubiger eines insolventen Unternehmens. Seine Aufgabe ist es, das Insolvenzverfahren so zu begleiten und zu überwachen, dass die Interessen der Gläubiger bestmöglich befriedigt werden können. Als Mitglied des Gläubigerausschusses können Sie für Pflichtverletzungen von den anderen Gläubigern haftbar gemacht werden.

 

Haftung nur bei schuldhafter Pflichtverletzung

 

Voraussetzung für die Haftung ist es, dass das Mitglied des Gläubigerausschusses allein oder mit allen anderen Mitgliedern zusammen seine Pflichten schuldhaft verletzt hat. Trifft das zu, so muss es den betroffenen Insolvenzgläubigern und absonderungsberechtigten Gläubigern Schadenersatz leisten (§ 71 InsO). Dabei ist es ohne Bedeutung, ob das Mitglied in einem vorläufigen oder endgültigen Gläubigerausschuss tätig ist.

 

Verletzung der Überwachungs- und Kontrollpflicht

 

In § 69 InsO heißt es: „Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Sie haben sich über den Gang der Geschäfte zu unterrichten sowie die Bücher und Geschäftspapiere einsehen und den Geldverkehr und -bestand prüfen zu lassen."

 

Mit dieser Überwachungs- und Kontrollpflicht soll sichergestellt werden, dass die Entwicklung der Betriebsfortführung zutreffend beurteilt und vorausschauend mitgestaltet werden kann. Maßstäbe sind Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit. Bei der Eigenverwaltung wird die Geschäftsführung der Schuldnerin und des Sachwalters kontrolliert (§§ 270 ff. InsO).

 

Konkret sind die Mitglieder zur regelmäßigen, vollständigen „Kassenprüfung" verpflichtet. Sie hat die gesamten Bestände der Insolvenzmasse zu umfassen. Ein angemessener Prüfungsturnus ist, je nach Einzelfall, drei bis sechs Monate, zu Anfang auch kürzer. Mit der Kassenprüfung kann ein sachkundiger Dritter beauftragt werden, das Ergebnis müssen die Mitglieder sorgfältig selbst kontrollieren.

 

Verletzung von Geheimhaltungspflicht und Neutralitätspflicht

 

Auch für die übrigen Pflichten, die sich aus der Insolvenzordnung ergeben, können die Mitglieder des Gläubigerausschusses haftbar gemacht werden (§ 71 InsO).

 

  • Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht: Jedes Mitglied muss über Geschäftsangelegenheiten des Schuldnerunternehmens Stillschweigen bewahren, um die günstige Entwicklung nicht zu beeinträchtigen.
  • Neutralitätspflicht: Das Mitglied darf sich nicht von Eigeninteresse leiten lassen und zum eigenen Vorteil handeln und entscheiden; es muss stets das Gesamtinteresse aller Gläubiger im Blick haben.


Verschulden und Kausalität

 

Die Pflichtverletzung führt nur bei Verschulden zur Haftbarkeit. Dazu reicht bereits leichte Fahrlässigkeit aus. Achten Sie als Mitglied also darauf, dass Sie die objektiv erforderliche Sorgfalt bei der Wahrnehmung Ihrer Pflichten walten lassen (vgl. § 276 Abs. 2 BGB). In jedem Fall muss der Schaden, der Ihnen zur Last gelegt wird, ursächlich durch Ihr Handeln oder Unterlassen bewirkt worden sein.

 

Abschließend ist festzuhalten, dass die Mitgliedschaft im Gläubigerausschuss vor allem insolvenzrelevante Sachkenntnis und Neutralität voraussetzt. Im Zweifel ist eine rechtliche Beratung durch einen Insolvenzexperten (Anwalt, Steuerberater) zu empfehlen. Sie ist unerlässlich, wenn im konkreten Fall tatsächlich eine Haftungsklage droht.