Obwohl das neue Widerrufsrecht bereits seit Juni 2014 gilt, befinden sich immer noch Millionen veraltete und abmahnfähige Widerrufsbelehrungen im Netz. Prüfen Sie daher, ob Sie Ihren Online-Shop rechtssicher betreiben, um Ärger mit Kunden und Abmahnungen zu vermeiden. Zur Erinnerung haben wir für Sie die wichtigsten Eckdaten zusammengestellt.  

 

Informationspflichten

 

Die Kunden müssen ausdrücklich über das neue Widerrufsrecht informiert (belehrt) werden (§ 312d BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB). Das kann in den AGBs geschehen, aber auch, indem der Händler ein ausgefülltes Widerrufsformular mit allen gesetzlichen Gestaltungsvorgaben im Zuge des Vertragsabschlusses zur Verfügung stellt. Fehlende, unvollständige oder falsche Belehrungen sind bevorzugter Angriffspunkt für Abmahnungen.


Widerrufsfrist beträgt 14 Tage

 

Kern des neuen Widerrufsrechts ist, dass der Kunde den online geschlossenen Kaufvertrag innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab dem Tag des Erhalts der Ware bzw. der letzten Teillieferung, ohne Angabe von Gründen widerrufen kann (§ 312g i.V.m. §§ 355 – 356 BGB). Es reicht aus, wenn der Widerruf innerhalb der Frist abgeschickt wird.

 

Der Kunde kann das vorbereitete Widerrufsformular nutzen, das Muster-Widerrufsformular (nach Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB) oder den Vertrag formlos schriftlich oder neuerdings auch mündlich per Telefon rechtswirksam widerrufen. In jedem Fall hat er Anspruch auf eine schriftliche Bestätigung des Händlers, dass der Widerruf eingegangen ist. Der Händler muss 14 Tage nach Lieferung bereits geleistete Zahlungen zurückerstatten, spätestens nach Rückerhalt der Ware (§ 357 Abs. 4 BGB).

 

Wenn die Informationspflicht nicht korrekt erfolgt ist, gilt eine verlängerte Widerspruchsfrist. Sie endet aber in jedem Falle automatisch 12 Monate und 14 Tage nach Erhalt der Ware (§ 356 Abs. 3 BGB).


Ausschlüsse vom Widerrufsrecht

 

Einige Arten von Waren sind vom Widerrufsrecht ausgeschlossen, sofern Sie nichts anderes vereinbart haben (s. § 312g Abs. 2 BGB, Nr. 1 bis 7). Dazu gehören z.B. individuelle Anfertigungen wie Maßkleidung, schnell verderbliche Ware oder bestimmte versiegelt verschickte Ware, bei der die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, z.B. Software oder hygienisch relevante Artikel. In der Regel werden Sie sich an diese Liste halten wollen, aber denken Sie daran, den Kunden im Rahmen Ihrer Informationspflicht darüber zu informieren.

 

Hin- und Rücksendekosten

 

Der Händler kann dem Kunden die Kosten der Rücksendung nun vollständig auferlegen, sofern er ihn vorab darüber unterrichtet hat (§ 357 Abs. 6 BGB). Die bisherige 40-Euro-Grenze entfällt. Ob sich die Eigentragung durchsetzen lässt, wird sich in der Branche zeigen. Die Hinsendekosten (Versandkosten) gehen künftig grundsätzlich zu Lasten des Händlers, es sei denn, der Verbraucher wünscht eine andere als die günstige Standardversandmethode. Bei Widerruf und Rücksendung hat der Kunde keinen Anspruch auf Rückerstattung der teureren Premiumversandkosten (§ 357 Abs. 2 S. 2).

 

Ziehen Sie bei der Verfassung Ihrer Widerrufsbelehrung, Ihres Widerrufsformulars oder der AGB einen im Handelsrecht versierten Anwalt zu Rate. Er wird Ihnen auch dabei helfen, die verschiedenen Kann-Bestimmungen im Gesetz zu bewerten und die für Ihr Geschäft passenden Gestaltungsmöglichkeiten auszuwählen.